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GesteinsPerspektiven 04/22

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

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ZUR SACHE<br />

9<br />

Fall aus der Praxis<br />

Lohnsteuerhaftung? – Nein danke!<br />

Bei einem Unternehmen findet eine Lohnsteuerprüfung des Finanzamts statt. Der Lohnsteuerprüfer stellt dabei fest,<br />

dass für bestimmte Personen keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Am Ende der Prüfung wird die bisher nicht ans<br />

Finanzamt abgeführte Lohnsteuer in einem Prüfungsbericht ausgewiesen. Das Finanzamt schickt dann in der Regel<br />

einen Haftungsbescheid an den Arbeitgeber und fordert von ihm die fehlende Lohnsteuer. Doch ist das korrekt so?<br />

Auswahl- und Entschließungsermessen<br />

Nein, ganz so einfach ist es nicht. Grundsätzlich schulden die Lohnsteuer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als<br />

Gesamtschuldner. Das bedeutet im Klartext: Das Finanzamt entscheidet, ob es sich die fehlende Lohnsteuer beim<br />

Arbeitgeber und eben beim Arbeitnehmer holt. Das Finanzamt hat insoweit ein Auswahl- und Entschließungsermessen<br />

nach § 42a Abs. 3 Satz 2 EStG.<br />

Nur wenige namentlich bekannte Arbeitnehmer<br />

Handelt es sich bei den Arbeitnehmern um namentlich bekannte in überschaubarer Anzahl, soll das Finanzamt die<br />

Lohnsteuer nicht im Haftungsweg beim Arbeitgeber nachfordern, sondern direkt bei den Arbeitnehmern (Finanzgericht<br />

Sachsen, Urteil v. 16. Dezember 2021, Az. 8 K 623/21).<br />

Praxis-Tipp: Am besten klärt man direkt bei Abschuss der Lohnsteuerprüfung mit dem Lohnsteuerprüfer, wer die zu<br />

wenig abgeführte Lohnsteuer nachzahlen muss, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. Das Ergebnis sollte bereits<br />

im Prüfungsbericht vermerkt werden. Geht der Lohnsteuerprüfer – wie so häufig – von einem Haftungsbescheid an<br />

den Arbeitgeber aus, sollte dezent auf dieses aktuelle Urteil des Finanzgerichts Sachsen hingewiesen werden.<br />

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