GesteinsPerspektiven 04/22
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
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8<br />
ZUR SACHE<br />
dem 21. Entfernungskilometer, der direkt<br />
vom Finanzamt überwiesen wird. Die<br />
Mobilitätsprämie gibt es übrigens auch<br />
für Unternehmer, deren zu versteuerndes<br />
Einkommen unter dem Grundfreibetrag<br />
liegt.<br />
8Lohnsteuerfreibetrag<br />
anpassen<br />
Erhöhen sich die Werbungskosten<br />
durch die höhere Entfernungspauschale,<br />
kann 20<strong>22</strong> ein bereits bestehender<br />
Lohnsteuerfreibetrag erhöht werden.<br />
Dazu muss beim Finanzamt ein Lohnsteuerermäßigungsantrag<br />
20<strong>22</strong> eingereicht<br />
werden. Ändert das Finanzamt<br />
den bisherigen Lohnsteuerfreibetrag,<br />
behält der Arbeitgeber die restlichen<br />
Monate im Jahr 20<strong>22</strong> weniger Lohnsteuer<br />
ein. Das Finanzamt ändert den<br />
Lohnsteuerfreibetrag allerdings nur,<br />
wenn dieser sich um mindestens 200<br />
Euro erhöht. Wer noch keinen Lohnsteuerfreibetrag<br />
20<strong>22</strong> beantragt hat,<br />
sollte das unbedingt nachholen, um<br />
sein Nettogehalt aufzubessern.<br />
Im Steuerentlastungsgesetz 20<strong>22</strong> findet<br />
sich eine interessante Änderung. Alle Erwerbstätigen<br />
sollten von der Bundesregie-<br />
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rung eine einmalige Energie-Pauschale<br />
14<br />
12<br />
9Homeoffice-<br />
Pauschale<br />
Die Homeoffice-Pauschale, die wegen<br />
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10 13<br />
Corona für die Jahre 2020 und 2021<br />
eingeführt wurde, soll es auch im Jahr<br />
20<strong>22</strong> geben. Sie beträgt 5 Euro für jeden<br />
Tag, an dem ein Arbeitnehmer oder ein<br />
Unternehmer ausschließlich zu Hause<br />
gearbeitet hat, maximal 600 Euro im<br />
Jahr. Der Clou: Den Werbungskostenabzug<br />
bzw. Betriebsausgabenabzug bis<br />
zu 600 Euro im Jahr müsste es auch<br />
geben, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer<br />
am Wochenende gearbeitet<br />
hat. Die Dauer spielt keine Rolle.<br />
Mehr Geld für<br />
Minijobber<br />
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns<br />
zum 1. Oktober 20<strong>22</strong> erhöht sich<br />
auch die monatliche Gehaltsgrenze für<br />
geringfügig Beschäftigte mit sog. Minijobs<br />
von derzeit 450 auf 520 Euro. Das<br />
dürfte dazu führen, dass deutlich mehr<br />
Minijobstellen besetzt werden können.<br />
In der Steuererklärung muss der Minijob<br />
nämlich nicht angegeben werden.<br />
Einmalige<br />
Energie-Pauschale<br />
von 300 Euro bekommen. Diese Energie-<br />
Pauschale soll Erwerbstätige angesichts<br />
der hohen Spritpreise an der Tankstelle<br />
finanziell entlasten. Wermutstropfen: Die<br />
Prämie ist einkommensteuerpflichtig. Je<br />
nachdem, wie viel ein Arbeitnehmer also<br />
verdient, landet möglicherweise nur ein Teil<br />
davon in seinem Geldbeutel. Die Auszahlung<br />
an Arbeitnehmer erfolgt durch den<br />
Arbeitgeber. Selbstständige bekommen<br />
die Energie-Pauschale durch eine Minderung<br />
ihrer laufenden Vorauszahlungen.<br />
Mitteilungspflicht der<br />
Behörden über ausgezahlte<br />
Hochwasser-Hilfen<br />
Das Bundesfinanzministerium wies am<br />
7. Februar 20<strong>22</strong> online auf den Verordnungsentwurf<br />
zur „Sechsten Verordnung<br />
zur Änderung der Mitteilungsverordnung“<br />
hin. Dieser Entwurf sieht eine<br />
elektronische Mitteilungspflicht von<br />
Behörden und öffentlichen Stellen vor,<br />
die anlässlich der Hochwasserkatastrophe<br />
im Juli 2021 finanzielle Hilfen gewährt<br />
haben. Die Finanzämter sollen mit<br />
diesen Mitteilungen überprüfen können,<br />
ob die ausgezahlten Hilfen in der Steuererklärung<br />
steuerlich zutreffend berücksichtigt<br />
wurden.<br />
Praxis-Tipp: Hat ein Unternehmer anlässlich<br />
der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe<br />
im Juli 2021 Hilfeleistungen erhalten,<br />
sollte der steuerlichen Behandlung<br />
erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.<br />
Nur so lassen sich Rückfragen des<br />
Finanzamts oder Betriebsprüfungen<br />
wegen Zweifeln vermeiden.<br />
Zusätzliche<br />
Steuererklärung 20<strong>22</strong><br />
Vom 1. Juli bis 31. Oktober 20<strong>22</strong> erwartet<br />
das Finanzamt übrigens die Abgabe<br />
einer Grundsteuererklärung. Hintergrund<br />
ist die Neuberechnung der<br />
Grundsteuer ab dem Jahr 20<strong>22</strong>. Zur<br />
Abgabe sind all diejenigen verpflichtet,<br />
die am 1. Januar 20<strong>22</strong> Eigentümer einer<br />
in Deutschland gelegenen Immobilie<br />
sind. Die Übermittlung der Grundsteuererklärung<br />
ist zwingend elektronisch<br />
über „Elster“ vorzunehmen.<br />
Investitionsabzug<br />
Photovoltaikanlage<br />
Eigenheimbesitzer, die ernsthaft den<br />
Kauf einer Photovoltaikanlage planen,<br />
profitieren bereits 20<strong>22</strong> von einer Steuerersparnis,<br />
selbst wenn die Installation<br />
erst in den Jahren 2023 bis 2025 stattfindet.<br />
Denn werden durch den Betrieb<br />
der Photovoltaikanlage auf dem Dach<br />
des privaten Hauses Einnahmen erzielt,<br />
sind das gewerbliche Einnahmen. Aus<br />
diesem Grund erlaubt das Finanzamt<br />
den Abzug des Investitionsabzugsbetrags<br />
nach § 7g Abs. 1 EStG. 50 % der<br />
voraussichtlichen Investitionskosten<br />
können so bereits 20<strong>22</strong> als Betriebsausgabe<br />
abgezogen werden. Der dadurch<br />
20<strong>22</strong> entstehende Verlust kann<br />
mit anderen positiven Einkünften steuersparend<br />
verrechnet werden.<br />
Vermietung an<br />
Ukraine-Flüchtlinge<br />
Wer eine Immobilie sehr billig an Flüchtlinge<br />
aus der Ukraine vermietet, könnte<br />
Probleme mit dem Finanzamt bekommen.<br />
Denn beträgt die Miete weniger<br />
als 66 % der ortsüblichen Miete, wird<br />
das Finanzamt die angefallenen Werbungskosten<br />
im Zusammenhang mit<br />
der Vermietung anteilig kürzen. Für das<br />
Steuerjahr 20<strong>22</strong> sieht das noch anders<br />
aus: In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung<br />
findet sich der Hinweis,<br />
dass die vorübergehende verbilligte<br />
Vermietung an Ukraine-Flüchtlinge unschädlich<br />
ist, selbst wenn sie unter der<br />
66-%-Grenze liegt.<br />
Ein Beitrag von GP-Autor Bernhard<br />
Köstler, Fachbuchautor und Journalist<br />
im Bereich Steuerrecht<br />
bernhard.koestler@t-online.de<br />
23.–26. August 2023<br />
Homberg/Nieder-Ofleiden<br />
GESTEINS Perspektiven 4 | 20<strong>22</strong>