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GesteinsPerspektiven 04/22

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

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8<br />

ZUR SACHE<br />

dem 21. Entfernungskilometer, der direkt<br />

vom Finanzamt überwiesen wird. Die<br />

Mobilitätsprämie gibt es übrigens auch<br />

für Unternehmer, deren zu versteuerndes<br />

Einkommen unter dem Grundfreibetrag<br />

liegt.<br />

8Lohnsteuerfreibetrag<br />

anpassen<br />

Erhöhen sich die Werbungskosten<br />

durch die höhere Entfernungspauschale,<br />

kann 20<strong>22</strong> ein bereits bestehender<br />

Lohnsteuerfreibetrag erhöht werden.<br />

Dazu muss beim Finanzamt ein Lohnsteuerermäßigungsantrag<br />

20<strong>22</strong> eingereicht<br />

werden. Ändert das Finanzamt<br />

den bisherigen Lohnsteuerfreibetrag,<br />

behält der Arbeitgeber die restlichen<br />

Monate im Jahr 20<strong>22</strong> weniger Lohnsteuer<br />

ein. Das Finanzamt ändert den<br />

Lohnsteuerfreibetrag allerdings nur,<br />

wenn dieser sich um mindestens 200<br />

Euro erhöht. Wer noch keinen Lohnsteuerfreibetrag<br />

20<strong>22</strong> beantragt hat,<br />

sollte das unbedingt nachholen, um<br />

sein Nettogehalt aufzubessern.<br />

Im Steuerentlastungsgesetz 20<strong>22</strong> findet<br />

sich eine interessante Änderung. Alle Erwerbstätigen<br />

sollten von der Bundesregie-<br />

11<br />

rung eine einmalige Energie-Pauschale<br />

14<br />

12<br />

9Homeoffice-<br />

Pauschale<br />

Die Homeoffice-Pauschale, die wegen<br />

15<br />

10 13<br />

Corona für die Jahre 2020 und 2021<br />

eingeführt wurde, soll es auch im Jahr<br />

20<strong>22</strong> geben. Sie beträgt 5 Euro für jeden<br />

Tag, an dem ein Arbeitnehmer oder ein<br />

Unternehmer ausschließlich zu Hause<br />

gearbeitet hat, maximal 600 Euro im<br />

Jahr. Der Clou: Den Werbungskostenabzug<br />

bzw. Betriebsausgabenabzug bis<br />

zu 600 Euro im Jahr müsste es auch<br />

geben, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer<br />

am Wochenende gearbeitet<br />

hat. Die Dauer spielt keine Rolle.<br />

Mehr Geld für<br />

Minijobber<br />

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns<br />

zum 1. Oktober 20<strong>22</strong> erhöht sich<br />

auch die monatliche Gehaltsgrenze für<br />

geringfügig Beschäftigte mit sog. Minijobs<br />

von derzeit 450 auf 520 Euro. Das<br />

dürfte dazu führen, dass deutlich mehr<br />

Minijobstellen besetzt werden können.<br />

In der Steuererklärung muss der Minijob<br />

nämlich nicht angegeben werden.<br />

Einmalige<br />

Energie-Pauschale<br />

von 300 Euro bekommen. Diese Energie-<br />

Pauschale soll Erwerbstätige angesichts<br />

der hohen Spritpreise an der Tankstelle<br />

finanziell entlasten. Wermutstropfen: Die<br />

Prämie ist einkommensteuerpflichtig. Je<br />

nachdem, wie viel ein Arbeitnehmer also<br />

verdient, landet möglicherweise nur ein Teil<br />

davon in seinem Geldbeutel. Die Auszahlung<br />

an Arbeitnehmer erfolgt durch den<br />

Arbeitgeber. Selbstständige bekommen<br />

die Energie-Pauschale durch eine Minderung<br />

ihrer laufenden Vorauszahlungen.<br />

Mitteilungspflicht der<br />

Behörden über ausgezahlte<br />

Hochwasser-Hilfen<br />

Das Bundesfinanzministerium wies am<br />

7. Februar 20<strong>22</strong> online auf den Verordnungsentwurf<br />

zur „Sechsten Verordnung<br />

zur Änderung der Mitteilungsverordnung“<br />

hin. Dieser Entwurf sieht eine<br />

elektronische Mitteilungspflicht von<br />

Behörden und öffentlichen Stellen vor,<br />

die anlässlich der Hochwasserkatastrophe<br />

im Juli 2021 finanzielle Hilfen gewährt<br />

haben. Die Finanzämter sollen mit<br />

diesen Mitteilungen überprüfen können,<br />

ob die ausgezahlten Hilfen in der Steuererklärung<br />

steuerlich zutreffend berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Praxis-Tipp: Hat ein Unternehmer anlässlich<br />

der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe<br />

im Juli 2021 Hilfeleistungen erhalten,<br />

sollte der steuerlichen Behandlung<br />

erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.<br />

Nur so lassen sich Rückfragen des<br />

Finanzamts oder Betriebsprüfungen<br />

wegen Zweifeln vermeiden.<br />

Zusätzliche<br />

Steuererklärung 20<strong>22</strong><br />

Vom 1. Juli bis 31. Oktober 20<strong>22</strong> erwartet<br />

das Finanzamt übrigens die Abgabe<br />

einer Grundsteuererklärung. Hintergrund<br />

ist die Neuberechnung der<br />

Grundsteuer ab dem Jahr 20<strong>22</strong>. Zur<br />

Abgabe sind all diejenigen verpflichtet,<br />

die am 1. Januar 20<strong>22</strong> Eigentümer einer<br />

in Deutschland gelegenen Immobilie<br />

sind. Die Übermittlung der Grundsteuererklärung<br />

ist zwingend elektronisch<br />

über „Elster“ vorzunehmen.<br />

Investitionsabzug<br />

Photovoltaikanlage<br />

Eigenheimbesitzer, die ernsthaft den<br />

Kauf einer Photovoltaikanlage planen,<br />

profitieren bereits 20<strong>22</strong> von einer Steuerersparnis,<br />

selbst wenn die Installation<br />

erst in den Jahren 2023 bis 2025 stattfindet.<br />

Denn werden durch den Betrieb<br />

der Photovoltaikanlage auf dem Dach<br />

des privaten Hauses Einnahmen erzielt,<br />

sind das gewerbliche Einnahmen. Aus<br />

diesem Grund erlaubt das Finanzamt<br />

den Abzug des Investitionsabzugsbetrags<br />

nach § 7g Abs. 1 EStG. 50 % der<br />

voraussichtlichen Investitionskosten<br />

können so bereits 20<strong>22</strong> als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden. Der dadurch<br />

20<strong>22</strong> entstehende Verlust kann<br />

mit anderen positiven Einkünften steuersparend<br />

verrechnet werden.<br />

Vermietung an<br />

Ukraine-Flüchtlinge<br />

Wer eine Immobilie sehr billig an Flüchtlinge<br />

aus der Ukraine vermietet, könnte<br />

Probleme mit dem Finanzamt bekommen.<br />

Denn beträgt die Miete weniger<br />

als 66 % der ortsüblichen Miete, wird<br />

das Finanzamt die angefallenen Werbungskosten<br />

im Zusammenhang mit<br />

der Vermietung anteilig kürzen. Für das<br />

Steuerjahr 20<strong>22</strong> sieht das noch anders<br />

aus: In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung<br />

findet sich der Hinweis,<br />

dass die vorübergehende verbilligte<br />

Vermietung an Ukraine-Flüchtlinge unschädlich<br />

ist, selbst wenn sie unter der<br />

66-%-Grenze liegt.<br />

Ein Beitrag von GP-Autor Bernhard<br />

Köstler, Fachbuchautor und Journalist<br />

im Bereich Steuerrecht<br />

bernhard.koestler@t-online.de<br />

23.–26. August 2023<br />

Homberg/Nieder-Ofleiden<br />

GESTEINS Perspektiven 4 | 20<strong>22</strong>

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