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GesteinsPerspektiven 04/22

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

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ZUR SACHE<br />

7<br />

steuer erstatten, wenn die Gesetzesänderungen<br />

in Kraft getreten sind?<br />

Die Antwort lautet: Es kommt darauf<br />

an. Ist das Gesetz in Kraft, mit dem der<br />

Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der<br />

Grundfreibetrag erhöht werden, gilt als<br />

zweite Voraussetzung, dass der Anbieter<br />

der Software die Änderungen in die<br />

Software eingepflegt hat und ein Update<br />

anbietet. (Bundestags-Drucksache<br />

20/1333 vom 5. April 20<strong>22</strong>)<br />

Generell gibt es zwei Möglichkeiten,<br />

die Lohnsteuer zu korrigieren:<br />

Variante 1: Es werden die Lohnsteueranmeldungen<br />

der vergangenen Monate<br />

geändert und dem Arbeitnehmer die zu<br />

viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.<br />

Variante 2: Es wird eine Differenzbesteuerung<br />

durchgeführt, indem die Erstattung<br />

mit der fälligen Lohnsteuer verrechnet<br />

und nur der Differenzbetrag ans<br />

Finanzamt abgeführt wird.<br />

Die Lohnsteuer muss übrigens vom Arbeitgeber<br />

nicht korrigiert werden, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten der<br />

Gesetzesänderungen nicht mehr besteht.<br />

In diesem Fall bleibt es bei der zu hoch<br />

abgeführten Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer<br />

bekommt die zu viel einbehaltene<br />

Lohnsteuer erstattet, wenn er eine Steuererklärung<br />

20<strong>22</strong> beim Finanzamt einreicht.<br />

6Höhere<br />

Entfernungspauschale<br />

Arbeitnehmer, die jeden Tag weitere<br />

Strecken zur Arbeit zurücklegen, werden<br />

steuerlich entlastet. Rückwirkend zum<br />

1. Januar 20<strong>22</strong> erhöht sich die als Werbungskosten<br />

abziehbare Entfernungspauschale<br />

ab dem 21. Entfernungskilometer<br />

von derzeit 35 Cent/km auf 38<br />

Cent/km. Diese Erhöhung gilt nicht nur<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz<br />

(im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte),<br />

sondern auch für die wöchentlichen<br />

Familienheimfahrten im<br />

Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.<br />

Doppelte Haushaltsführung bedeutet,<br />

dass ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort<br />

eine Zweitwohnung<br />

anmietet. In diesem Fall darf er neben<br />

den Unterkunftskosten zusätzlich die<br />

Fahrtkosten für eine wöchentliche Heimfahrt<br />

an den Erstwohnsitz als Werbungskosten<br />

absetzen.<br />

7Mobilitätsprämie<br />

beantragen<br />

Arbeitnehmer, die einfach mehr als 21<br />

km zur Arbeit pendeln müssen, profitieren<br />

wie beschrieben von einer höheren<br />

Entfernungspauschale. Blöd nur, wenn<br />

das Einkommen im Jahr unter dem<br />

Grundfreibetrag liegt. Dann fallen keine<br />

Steuern an und im Gegenzug kann natürlich<br />

auch keine Entfernungspauschale<br />

als Werbungskosten abgezogen werden.<br />

Trotzdem sollte die tägliche Fahrt<br />

zur Arbeit aufgezeichnet werden. Denn<br />

hier gibt es nach Ablauf des Jahres auf<br />

Antrag eine Mobilitätsprämie. Das ist ein<br />

kleiner Zuschuss zu den Fahrtkosten ab<br />

Tipp am Rande<br />

Sommerfest<br />

steuerlich planen<br />

Feiern Sie sicherheitshalber ein<br />

Sommerfest mit ihren Mitarbeitern,<br />

weil nicht klar ist, ob die<br />

Weihnachtsfeier angesichts der<br />

angekündigten sechsten oder<br />

siebten Coronawelle stattfinden<br />

kann, dann sollten Sie steuerlich<br />

planen. Es gelten dieselben lohnsteuerlichen<br />

Grundsätze wie bei<br />

einer Weihnachtsfeier. Die Kosten<br />

je Mitarbeiter sollten nicht mehr<br />

als 110 Euro betragen, ansonsten<br />

wird für den übersteigenden Betrag<br />

Lohnsteuer fällig und die Vorsteuererstattung<br />

für die Kosten<br />

des Sommerfests kippt komplett.<br />

Achtung: Bei der Berechnung<br />

der Kosten je Teilnehmer sind<br />

zwei Besonderheiten zu beachten.<br />

Zum einen werden die Kosten<br />

für Begleitpersonen dem<br />

Arbeitnehmer zugeschlagen und<br />

zum anderen interessiert das<br />

Finanzamt bei Ermittlung der<br />

110-Euro-Grenze nur die tatsächliche<br />

Teilnehmerzahl des Festes<br />

und nicht die Anzahl der geladenen<br />

Gäste.<br />

Entfernungspauschale bleibt gleich!<br />

Steuerliche Behandlung des 9-Euro-Tickets<br />

In einem Ergebnispapier des Koalitionsausschusses hat die Bundesregierung<br />

beschlossen, für 90 Tage die Fahrkartenpreise im öffentlichen Nahverkehr<br />

auf 9 Euro pro Monat zu senken. Das soll den Umstieg auf Öffis<br />

fördern und gleichzeitig eine finanzielle Entlastung bringen. Steuerlich gilt:<br />

Selbst wenn für die Monate Juni bis August 20<strong>22</strong> nur 9 Euro im Monat für<br />

das Ticket bezahlt werden müssen, darf bei den Werbungskosten trotzdem<br />

die Entfernungspauschale abgezogen werden.<br />

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln drei<br />

Monate lang zur Arbeit (Kosten 27 Euro). Die kürzeste (einfache) Entfernung<br />

zwischen Wohnung und Arbeit (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte)<br />

beträgt 30 km.<br />

Folge: Gibt sie eine Steuererklärung 20<strong>22</strong> ab, kann sie, obwohl sie nur<br />

27 Euro bezahlt hat, für die drei Monate Werbungskosten in Höhe von<br />

617 Euro geltend machen (63 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 378 Euro; 63 Tage<br />

x 10 km x 0,38 Euro/km = 239,40 Euro).<br />

Foto: Pexels auf Pixabay<br />

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