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GesteinsPerspektiven 04/22

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

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6<br />

ZUR SACHE<br />

Steueränderungen,<br />

Trends und neue Urteile<br />

Der Blick in die Steuergesetze bringt aktuell kaum noch was. Beinahe<br />

täglich werden steuerliche Neuregelungen und Anweisungen verabschiedet<br />

und neue Steuerurteile gesprochen. Zusätzlich hat es das Steuerjahr<br />

20<strong>22</strong> in sich. Corona ist immer noch präsent und die weltweite Gesamtsituation<br />

führt zu steigenden Lebenshaltungs- und Energiekosten. Deshalb<br />

hat die Bundesregierung mehrere Gesetzesentwürfe mit rückwirkenden<br />

Steueränderungen am Start. Hier ein Überblick über anstehende<br />

Änderungen, interessante neue Urteile und angesagte Steuertrends<br />

für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<br />

Foto: Ralphs/Fotos auf Pixabay<br />

1 2 5 4<br />

Degressive Abschreibung<br />

verlängert<br />

Im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes<br />

ist vorgesehen, die degressive<br />

Abschreibung auch beim Kauf von<br />

betrieblichen Anlagevermögen im Jahr<br />

20<strong>22</strong> zuzulassen. Bislang war die degressive<br />

Abschreibung wegen Corona nur für<br />

die Jahre 2020 und 2021 eingeführt worden.<br />

Degressive Abschreibung bedeutet:<br />

das 2,5-Fache der linearen Abschreibung,<br />

maximal 25 % der Anschaffungskosten<br />

bzw. des Restbuchwerts.<br />

Steuererklärungsfristen<br />

Im Entwurf des „Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes“<br />

werden die Steuererklärungsfristen<br />

für das Steuerjahr 2021<br />

geregelt. Für die Abgabe der Steuererklärungen<br />

2021 gilt: Wer steuerlich beraten<br />

ist und die Erklärungen von einem<br />

Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein<br />

ausfüllen lässt, kann sich<br />

beruhigt zurücklehnen. Das Finanzamt<br />

erwartet die Erklärungen in diesem Fall<br />

erst am 30. Juni 2023. Ohne steuerliche<br />

Beratung müssen die Erklärungen 2021<br />

spätestens am 30. September 20<strong>22</strong> im<br />

Briefkasten des Finanzamts landen.<br />

3Höherer<br />

Grundfreibetrag<br />

Da die Bundesbürger mit der höchsten<br />

Inflation seit 30 Jahren belastet sind,<br />

sollen die Steuern gesenkt werden. Das<br />

wird durch einen höheren Grundfreibetrag<br />

teilweise erreicht. Der Grundfreibetrag<br />

20<strong>22</strong> klettert rückwirkend ab<br />

dem 1. Januar 20<strong>22</strong> von 9984 Euro auf<br />

10.347 Euro. Für zusammenveranlagte<br />

Eheleute verdoppelt sich der Grundfreibetrag.<br />

Das bedeutet im Klartext:<br />

Bei einem Einkommen bis zur Höhe des<br />

Grundfreibetrags fallen keine Steuern<br />

an. Liegt das Einkommen über dem<br />

Grundfreibetrag, mindert sich die Steuerbelastung.<br />

Mehr pauschale<br />

Werbungskosten<br />

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von<br />

1000 Euro wird rückwirkend zum 1. Januar<br />

20<strong>22</strong> auf 1200 Euro erhöht. Das<br />

bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitnehmer<br />

keinerlei oder nur geringe Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit seinem Beruf hat,<br />

zieht das Finanzamt 1200 Euro steuersparende<br />

Werbungskosten ab.<br />

Lohnsteuerkorrektur wann,<br />

wie und für wen?<br />

Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

werden bei Ermittlung<br />

der monatlichen Lohnsteuer bereits<br />

berücksichtigt. Durch die rückwirkende<br />

Erhöhung wurde also in den Vormonaten<br />

zu viel Lohnsteuer einbehalten. Nun stellt<br />

sich die Frage: Muss der Arbeitgeber die<br />

Lohnsteuer korrigieren, also dem Arbeitnehmer<br />

die zu viel einbehaltene Lohn-<br />

GESTEINS Perspektiven 4 | 20<strong>22</strong>

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