GesteinsPerspektiven 04/22
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
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6<br />
ZUR SACHE<br />
Steueränderungen,<br />
Trends und neue Urteile<br />
Der Blick in die Steuergesetze bringt aktuell kaum noch was. Beinahe<br />
täglich werden steuerliche Neuregelungen und Anweisungen verabschiedet<br />
und neue Steuerurteile gesprochen. Zusätzlich hat es das Steuerjahr<br />
20<strong>22</strong> in sich. Corona ist immer noch präsent und die weltweite Gesamtsituation<br />
führt zu steigenden Lebenshaltungs- und Energiekosten. Deshalb<br />
hat die Bundesregierung mehrere Gesetzesentwürfe mit rückwirkenden<br />
Steueränderungen am Start. Hier ein Überblick über anstehende<br />
Änderungen, interessante neue Urteile und angesagte Steuertrends<br />
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<br />
Foto: Ralphs/Fotos auf Pixabay<br />
1 2 5 4<br />
Degressive Abschreibung<br />
verlängert<br />
Im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes<br />
ist vorgesehen, die degressive<br />
Abschreibung auch beim Kauf von<br />
betrieblichen Anlagevermögen im Jahr<br />
20<strong>22</strong> zuzulassen. Bislang war die degressive<br />
Abschreibung wegen Corona nur für<br />
die Jahre 2020 und 2021 eingeführt worden.<br />
Degressive Abschreibung bedeutet:<br />
das 2,5-Fache der linearen Abschreibung,<br />
maximal 25 % der Anschaffungskosten<br />
bzw. des Restbuchwerts.<br />
Steuererklärungsfristen<br />
Im Entwurf des „Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes“<br />
werden die Steuererklärungsfristen<br />
für das Steuerjahr 2021<br />
geregelt. Für die Abgabe der Steuererklärungen<br />
2021 gilt: Wer steuerlich beraten<br />
ist und die Erklärungen von einem<br />
Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein<br />
ausfüllen lässt, kann sich<br />
beruhigt zurücklehnen. Das Finanzamt<br />
erwartet die Erklärungen in diesem Fall<br />
erst am 30. Juni 2023. Ohne steuerliche<br />
Beratung müssen die Erklärungen 2021<br />
spätestens am 30. September 20<strong>22</strong> im<br />
Briefkasten des Finanzamts landen.<br />
3Höherer<br />
Grundfreibetrag<br />
Da die Bundesbürger mit der höchsten<br />
Inflation seit 30 Jahren belastet sind,<br />
sollen die Steuern gesenkt werden. Das<br />
wird durch einen höheren Grundfreibetrag<br />
teilweise erreicht. Der Grundfreibetrag<br />
20<strong>22</strong> klettert rückwirkend ab<br />
dem 1. Januar 20<strong>22</strong> von 9984 Euro auf<br />
10.347 Euro. Für zusammenveranlagte<br />
Eheleute verdoppelt sich der Grundfreibetrag.<br />
Das bedeutet im Klartext:<br />
Bei einem Einkommen bis zur Höhe des<br />
Grundfreibetrags fallen keine Steuern<br />
an. Liegt das Einkommen über dem<br />
Grundfreibetrag, mindert sich die Steuerbelastung.<br />
Mehr pauschale<br />
Werbungskosten<br />
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von<br />
1000 Euro wird rückwirkend zum 1. Januar<br />
20<strong>22</strong> auf 1200 Euro erhöht. Das<br />
bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitnehmer<br />
keinerlei oder nur geringe Ausgaben im<br />
Zusammenhang mit seinem Beruf hat,<br />
zieht das Finanzamt 1200 Euro steuersparende<br />
Werbungskosten ab.<br />
Lohnsteuerkorrektur wann,<br />
wie und für wen?<br />
Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
werden bei Ermittlung<br />
der monatlichen Lohnsteuer bereits<br />
berücksichtigt. Durch die rückwirkende<br />
Erhöhung wurde also in den Vormonaten<br />
zu viel Lohnsteuer einbehalten. Nun stellt<br />
sich die Frage: Muss der Arbeitgeber die<br />
Lohnsteuer korrigieren, also dem Arbeitnehmer<br />
die zu viel einbehaltene Lohn-<br />
GESTEINS Perspektiven 4 | 20<strong>22</strong>