smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022
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Finanzierung<br />
Steuererklärung über Elster<br />
destens 15 % der Netto-Anschaffungskosten liegen (§ 6 Absatz<br />
1 Nr. 1a EStG). Die Abschreibung der Kosten erfolgt dann über<br />
mehrere Jahre. Aber Achtung: Nur wenn die Arbeiten unmittelbar<br />
im Anschluss an den Kauf durchgeführt werden, können die<br />
Kosten in der Regel auch direkt von der Steuer abgesetzt werden.<br />
ERHALTUNGSKOSTEN UND ABSCHREIBUNGEN<br />
Neben großen Reparaturen stehen oft auch kleine Instandhaltungsmaßnahmen<br />
an, um die Immobilie zu erhalten. Wird<br />
beispielsweise ein neues Fenster mit besserer Isolation eingebaut<br />
oder die alte Heizungsanlage wird gegen ein moderneres<br />
und effizienteres Modell getauscht, handelt es sich um anfallende<br />
Erhaltungskosten. Diese können auf zwei Arten steuerlich<br />
geltend gemacht werden. Entweder werden sie im selben<br />
Jahr als Werbungskosten in der Anlage V angegeben oder<br />
über zwei bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt und somit von<br />
der Steuer abgesetzt.<br />
Mit jedem Tag, an dem ein Gebäude steht, nutzt sich die Bausubstanz<br />
kontinuierlich ab. Dadurch entsteht zwangsläufig eine<br />
Wertminderung. Um diese Verluste auszugleichen, haben Vermieter<br />
die Möglichkeit, ihre Immobilie steuerlich geltend zu<br />
machen. Für einen Zeitraum von 50 Jahren dürfen jährlich zwei<br />
Prozent des Brutto-Gesamtpreises für das Eigentum abgeschrieben<br />
werden. Eine Einschränkung erfolgt gemäß dem Monat, in<br />
dem die Immobilie bzw. Wohnung gekauft wurde. Bei Erwerb im<br />
Juni kann also nur für die verbleibenden 6 Monate des laufenden<br />
Kalenderjahres der anteilige Wert steuerlich geltend gemacht<br />
werden. Als juristische Basis dient § 7 Absatz 4 EStG. Es handelt<br />
sich bei der Art der steuerlichen Abschreibung um sogenannte<br />
Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA.<br />
Aber Achtung: Die Abschreibung gilt nur für den Kaufpreis der<br />
Immobilie. Der Wert des Grundstücks unterliegt keiner zeitlichen<br />
Wertminderung und muss daher aus dem Gesamtkaufpreis<br />
herausgerechnet werden.<br />
GRUNDSTEUER: ERKLÄRUNGSPFLICHT<br />
FÜR GRUND- UND IMMOBILIENEIGENTÜMER<br />
Die Grundsteuerreform wirft ihre Schatten voraus. Für eine<br />
Neubewertung müssen Personen, die Grundstücke, Häuser und<br />
Wohnungen besitzen, dem Finanzamt bald wichtige Daten übermitteln.<br />
Denn Eigentümer von Häusern und Wohnungen sowie<br />
Grundbesitzer zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober <strong>2022</strong> sind<br />
angehalten, bei ihrem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung<br />
der Grundsteuerwerte einzureichen. Dafür ist eine Übermittlung<br />
in elektronischer Form über die Internetplattform www.elster.<br />
de vorgeschrieben. Normalerweise hat man mindestens einen<br />
Monat Zeit, das Formular auszufüllen und einzureichen. Wer<br />
diese Frist verstreichen lässt, dem drohen hohe Bußgelder und<br />
im schlimmsten Fall eine Schätzung der notwendigen Daten.<br />
Relevant zur Neuberechnung des Grundsteuerwertes sind neben<br />
der Lage (einschließlich Gemarkung und Flurstück) der Grundstücks-<br />
und Wohnfläche, der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart<br />
und das Baujahr des Gebäudes. Entscheidend ist der Stand<br />
zum 1. Januar <strong>2022</strong>. Wer diese Daten nicht parat hat, kann sie bei<br />
seinem Katasteramt anfordern. Anhand der übermittelten Angaben<br />
ermittelt dann abschließend die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde<br />
die zu zahlende Grundsteuer. Originär entrichten müssen<br />
die Abgabe die Eigentümer eines unbebauten Grundstücks,<br />
eines Wohnhauses oder einer Wohnung. Vermieter dürfen sie<br />
über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegen.<br />
Erst 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die<br />
jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung<br />
verschickt. Über die Höhe bestimmt die Kommune erst in zwei<br />
Jahren anhand ihres individuellen Hebesatzes. Die Neuregelung<br />
soll Grund- und Immobilienbesitzer zwar insgesamt nicht mehr<br />
belasten. Sie führt aber in jedem Fall zu finanziellen Verschiebungen:<br />
Denn manche werden mehr als zuvor hierfür zahlen<br />
müssen, andere dafür weniger. Ob die Corona-geplagten Städte<br />
und Gemeinden ihre wichtigen Einnahmen durch die Grundsteuer<br />
wie versprochen auf demselben Niveau halten, wird sich<br />
noch zeigen.<br />
BESONDERE PFLICHT: MILLIONEN BÜRGER MÜSSEN<br />
ZUSÄTZLICHE STEUERERKLÄRUNG MACHEN<br />
Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück besitzt, zahlt<br />
Jahr für Jahr Grundsteuer. Die wird zwar erst 2025 reformiert,<br />
sorgt aber schon jetzt dafür, dass Eigentümer den Behörden zuarbeiten<br />
müssen. <strong>2022</strong> beschert Haus- und Grundstücksbesit-<br />
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Foto: Andre Bonn – stock.adobe.com