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VIII. <strong>Immobilien</strong>investitionen im Ausland<br />

1. Laufende Einkünfte<br />

In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht<br />

dem Lagestaat des unbeweglichen Vermögens an den aus<br />

diesem Vermögen stammenden Einkünften eingeräumt. Dies gilt für<br />

Privat- und Betriebsvermögen. Auch Gewinne aus einem land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb fallen unter die Zuteilungsregel für Einkünfte<br />

aus unbeweglichem Vermögen.<br />

Beispiel:<br />

Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland<br />

ein Mietwohngrundstück geerbt. Die aus dem deutschen Mietshaus<br />

stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern.<br />

Auch die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

(zB <strong>Immobilien</strong>-KG) fallen unter die Zuteilungsregel für<br />

unbewegliches Vermögen.<br />

Die Zuteilungsregel findet sowohl bei unmittelbarer Nutzung durch den<br />

Grundstückseigentümer als auch bei mittelbarer Nutzung des unbeweg-<br />

lichen Vermögens durch einen bloß Nutzungsberechtigten Anwendung.<br />

Beispiel:<br />

Ein in Österreich ansässiger Unternehmer hat im Inland Grund<br />

angekauft und darauf eine Wohnhausanlage errichtet, die er in Folge<br />

an eine Schweizer Kapitalgesellschaft vermietet. Die Schweizer<br />

Gesellschaft vermietet die einzelnen Wohnungen weiter. Die<br />

Schweizer Gesellschaft besitzt lediglich die Mietrechte, dennoch<br />

sind die aus den Untermietverträgen stammenden Einkünfte in<br />

Österreich zu versteuern.<br />

2. Veräußerungsgewinne<br />

Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen werden idR<br />

dessen Lagestaat zur Besteuerung zugewiesen.<br />

TIPP: Als Ausweg besteht die Möglichkeit, das unbewegliche<br />

Vermögen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft zu übertragen und<br />

einer Besteuerung im Lagestaat des unbeweglichen Vermögens<br />

durch bloße Veräußerung der Gesellschaftsanteile auszuweichen.<br />

Denn das Besteuerungsrecht bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen<br />

steht idR dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass die Einlage eines Grundstücks in eine<br />

Kapitalgesellschaft einen Tausch darstellt, und somit zur Versteuerung<br />

der dann bereits bestehenden stillen Reserven führen kann.<br />

Im Ansässigkeitsstaat kann oft von einem internationalen Schachtel-<br />

44 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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