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■ Auch Erträge aus ausländischen <strong>Immobilien</strong> unterliegen grundsätzlich<br />
der KESt, allerdings können die ausländischen Ertragsteuern<br />
– in Abhängigkeit vom anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />
angerechnet werden, oder es sind die<br />
Erträge nur im Belegenheitsstaat der Immobilie zu besteuern und<br />
in Österreich steuerfrei.<br />
■ Die steuerlichen Bestimmungen sind auch auf ausländische<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds unabhängig von deren Rechtsform anzuwenden.<br />
4. Handelbarkeit<br />
Im Gegensatz zu börsenotierten <strong>Immobilien</strong>-Aktiengesellschaften<br />
sind die Anteile an einem <strong>Immobilien</strong>fonds nicht von der Börsenentwicklung<br />
abhängig. Der Anteilswert wird vielmehr durch den<br />
aktuellen Verkehrswert des Fondsvermögens bestimmt, wobei der<br />
Wert der <strong>Immobilien</strong> mindestens einmal jährlich von zwei unabhängigen<br />
<strong>Immobilien</strong>-Sachverständigen zu ermitteln ist. Der Fonds<br />
ist verpflichtet, Anteile grundsätzlich jederzeit zum aktuellen Wert<br />
zurückzukaufen. In Zeiten verstärkter Anteilsrückgaben besteht<br />
allerdings die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile im Interesse<br />
der Anleger vorübergehend (maximal 2 Jahre) auszusetzen.<br />
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Fonds das <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />
nicht zur „Unzeit” verschleudern muss.<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 43