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■ Auch Erträge aus ausländischen <strong>Immobilien</strong> unterliegen grundsätzlich<br />

der KESt, allerdings können die ausländischen Ertragsteuern<br />

– in Abhängigkeit vom anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />

angerechnet werden, oder es sind die<br />

Erträge nur im Belegenheitsstaat der Immobilie zu besteuern und<br />

in Österreich steuerfrei.<br />

■ Die steuerlichen Bestimmungen sind auch auf ausländische<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds unabhängig von deren Rechtsform anzuwenden.<br />

4. Handelbarkeit<br />

Im Gegensatz zu börsenotierten <strong>Immobilien</strong>-Aktiengesellschaften<br />

sind die Anteile an einem <strong>Immobilien</strong>fonds nicht von der Börsenentwicklung<br />

abhängig. Der Anteilswert wird vielmehr durch den<br />

aktuellen Verkehrswert des Fondsvermögens bestimmt, wobei der<br />

Wert der <strong>Immobilien</strong> mindestens einmal jährlich von zwei unabhängigen<br />

<strong>Immobilien</strong>-Sachverständigen zu ermitteln ist. Der Fonds<br />

ist verpflichtet, Anteile grundsätzlich jederzeit zum aktuellen Wert<br />

zurückzukaufen. In Zeiten verstärkter Anteilsrückgaben besteht<br />

allerdings die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile im Interesse<br />

der Anleger vorübergehend (maximal 2 Jahre) auszusetzen.<br />

Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Fonds das <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />

nicht zur „Unzeit” verschleudern muss.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 43

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