download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
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VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />
muss seit 2006 nicht mehr auf Fondsebene bereit gehalten werden,<br />
sondern sie kann alternativ auch durch eine Vereinbarung mit einem<br />
EU- / EWR-Kreditinstitut bzw -Versicherungsunternehmen<br />
sichergestellt werden. Dabei muss sich der jeweilige Vertragspartner<br />
verpflichten, bei Bedarf im entsprechenden Umfang Anteile<br />
des Fonds zu erwerben.<br />
3. Gewinnverwendung und Besteuerung<br />
■ Die vom Fonds erwirtschafteten Gewinne können uneingeschränkt<br />
verwendet werden: Vollausschüttung, Vollthesaurierung,<br />
aber auch jede Zwischenlösung ist zulässig.<br />
■ Der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt nicht der<br />
Fonds selbst, sondern die einzelnen Anleger mit ihren (anteiligen)<br />
Gewinnen.<br />
■ Steuerpflichtig sind ab 2011 nicht mehr die tatsächlichen Ausschüttungen<br />
des Fonds, sondern regelmäßig die sogenannten<br />
„ausschüttungsgleichen Erträge“ (das sind jene Erträge, die<br />
grundsätzlich ausschüttbar wären). Tatsächliche Ausschüttungen<br />
werden in der Folge nicht mehr besteuert.<br />
■ Beim Privatanleger zählen alle auf Fondsebene erzielten Einkünfte<br />
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />
■ Steuerpflichtig sind nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung<br />
und Verpachtung der <strong>Immobilien</strong> (sogenannte „Bewirtschaftungsgewinne“),<br />
sondern auch 80 % (bei nicht öffentlich angebotenen<br />
Fonds sogar 100 %) des jährlich erzielten Wertzuwachses, und<br />
zwar unabhängig davon, ob dieser Wertzuwachs (insbesondere<br />
durch Verkauf) realisiert wurde, oder ob er sich nur durch die<br />
Bewertung der Sachverständigen ergibt. Bei der Ermittlung der<br />
Bewirtschaftungsgewinne ist keine Abschreibung zulässig; stattdessen<br />
sind bis zu 20 % der Nettomieterträge (exkl. USt) als Instandhaltungsrücklage<br />
aufwandswirksam zu dotieren.<br />
■ Die Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 %.<br />
■ Der Privatanleger ist mit dem KESt-Abzug grundsätzlich endbesteuert,<br />
er hat aber die Möglichkeit zur Antragsveranlagung.<br />
Ab 01.10. 2011 können <strong>Immobilien</strong>fondsanteile, die ab dem<br />
01.01.2011 erworben werden, auch nach Ablauf einer Frist von einem<br />
Jahr nicht mehr steuerfrei verkauft werden, sondern unterliegen<br />
künftig der Vermögenszuwachsbesteuerung. Besteuert wird<br />
hierbei der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungs- bzw.<br />
Rücknahmepreis und den fortgeschriebenen Anschaffungskosten.<br />
Der Steuersatz beträgt 25 %.<br />
42 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011