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VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />

muss seit 2006 nicht mehr auf Fondsebene bereit gehalten werden,<br />

sondern sie kann alternativ auch durch eine Vereinbarung mit einem<br />

EU- / EWR-Kreditinstitut bzw -Versicherungsunternehmen<br />

sichergestellt werden. Dabei muss sich der jeweilige Vertragspartner<br />

verpflichten, bei Bedarf im entsprechenden Umfang Anteile<br />

des Fonds zu erwerben.<br />

3. Gewinnverwendung und Besteuerung<br />

■ Die vom Fonds erwirtschafteten Gewinne können uneingeschränkt<br />

verwendet werden: Vollausschüttung, Vollthesaurierung,<br />

aber auch jede Zwischenlösung ist zulässig.<br />

■ Der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt nicht der<br />

Fonds selbst, sondern die einzelnen Anleger mit ihren (anteiligen)<br />

Gewinnen.<br />

■ Steuerpflichtig sind ab 2011 nicht mehr die tatsächlichen Ausschüttungen<br />

des Fonds, sondern regelmäßig die sogenannten<br />

„ausschüttungsgleichen Erträge“ (das sind jene Erträge, die<br />

grundsätzlich ausschüttbar wären). Tatsächliche Ausschüttungen<br />

werden in der Folge nicht mehr besteuert.<br />

■ Beim Privatanleger zählen alle auf Fondsebene erzielten Einkünfte<br />

zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

■ Steuerpflichtig sind nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung<br />

und Verpachtung der <strong>Immobilien</strong> (sogenannte „Bewirtschaftungsgewinne“),<br />

sondern auch 80 % (bei nicht öffentlich angebotenen<br />

Fonds sogar 100 %) des jährlich erzielten Wertzuwachses, und<br />

zwar unabhängig davon, ob dieser Wertzuwachs (insbesondere<br />

durch Verkauf) realisiert wurde, oder ob er sich nur durch die<br />

Bewertung der Sachverständigen ergibt. Bei der Ermittlung der<br />

Bewirtschaftungsgewinne ist keine Abschreibung zulässig; stattdessen<br />

sind bis zu 20 % der Nettomieterträge (exkl. USt) als Instandhaltungsrücklage<br />

aufwandswirksam zu dotieren.<br />

■ Die Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 %.<br />

■ Der Privatanleger ist mit dem KESt-Abzug grundsätzlich endbesteuert,<br />

er hat aber die Möglichkeit zur Antragsveranlagung.<br />

Ab 01.10. 2011 können <strong>Immobilien</strong>fondsanteile, die ab dem<br />

01.01.2011 erworben werden, auch nach Ablauf einer Frist von einem<br />

Jahr nicht mehr steuerfrei verkauft werden, sondern unterliegen<br />

künftig der Vermögenszuwachsbesteuerung. Besteuert wird<br />

hierbei der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungs- bzw.<br />

Rücknahmepreis und den fortgeschriebenen Anschaffungskosten.<br />

Der Steuersatz beträgt 25 %.<br />

42 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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