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VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />

Österreichische <strong>Immobilien</strong>fonds sind im <strong>Immobilien</strong>-Investmentfondsgesetz<br />

geregelt.<br />

1. Eckpunkte des <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

■ Der <strong>Immobilien</strong>fonds ist ein Investmentfonds, welcher die Gelder<br />

der Anleger nicht in Wertpapieren, sondern weitgehend in <strong>Immobilien</strong><br />

investiert.<br />

■ Es können je nach Ausgestaltung der Fondsbestimmungen unter<br />

anderem folgende inländische und ausländische <strong>Immobilien</strong> angeschafft<br />

werden:<br />

■ bebaute Grundstücke.<br />

■ unbebaute Grundstücke, die für eine baldige Bebauung geeignet<br />

sind.<br />

■ Grundstücke im Zustand der Bebauung.<br />

■ Baurechte, Superädifikate, Mit- und Wohnungseigentum.<br />

■ Maximal 20 % des Fondsvermögens dürfen in <strong>Immobilien</strong><br />

außerhalb des EU- / EWR-Raumes veranlagt werden. Der Erwerb<br />

von Grundstücksgesellschaften ist bis zu einem Ausmaß von 49 %<br />

des Fondsvermögens generell möglich.<br />

■ Das Fondsvermögen steht bei <strong>Immobilien</strong>fonds nicht im Miteigentum<br />

der Anleger, sondern im (Treuhand-)Eigentum der Fondsgesellschaft.<br />

Dadurch soll vermieden werden, dass jeder Anlegerwechsel<br />

umständliche Grundbuchsberichtigungen und<br />

Grunderwerbsteuer auslöst.<br />

■ Da es für <strong>Immobilien</strong> keine Börsenkurse gibt, muss jede Immobilie<br />

zumindest einmal jährlich durch zwei unabhängige Sachverständige<br />

bewertet werden.<br />

■ Maximal 50 % des <strong>Immobilien</strong>vermögens dürfen fremdfinanziert<br />

werden (zB durch Kredite).<br />

2. Veranlagungsvorschriften<br />

Auf Grund der für Fonds charakteristischen Risikostreuung sind die<br />

eingelegten Gelder auf mindestens 10 (bei Spezialfonds 5) verschiedene<br />

(<strong>Immobilien</strong>-)Vermögenswerte zu verteilen, wobei<br />

■ keiner der Vermögenswerte (zur Zeit seines Erwerbes) 20 % des<br />

Fondsvermögens (bei Spezialfonds 40 %) übersteigen darf und<br />

■ diese Mindeststreuung spätestens nach einer Anlauffrist von vier<br />

Jahren erreicht sein muss.<br />

■ Da der Fonds grundsätzlich zum jederzeitigen Rückkauf der<br />

Anteile verpflichtet ist, müssen bei Publikumsfonds mindestens<br />

10 % (bei Spezialfonds 5 %) des Fondsvermögens in kurz- bis<br />

mittel fristigen Bankguthaben und / oder Forderungswertpapieren<br />

veranlagt sein. Nach oben ist der Bestand an liquidem Vermögen<br />

mit 49 % des Fondsvermögens begrenzt. Die Mindestliquidität<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 41

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