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VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />
Österreichische <strong>Immobilien</strong>fonds sind im <strong>Immobilien</strong>-Investmentfondsgesetz<br />
geregelt.<br />
1. Eckpunkte des <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
■ Der <strong>Immobilien</strong>fonds ist ein Investmentfonds, welcher die Gelder<br />
der Anleger nicht in Wertpapieren, sondern weitgehend in <strong>Immobilien</strong><br />
investiert.<br />
■ Es können je nach Ausgestaltung der Fondsbestimmungen unter<br />
anderem folgende inländische und ausländische <strong>Immobilien</strong> angeschafft<br />
werden:<br />
■ bebaute Grundstücke.<br />
■ unbebaute Grundstücke, die für eine baldige Bebauung geeignet<br />
sind.<br />
■ Grundstücke im Zustand der Bebauung.<br />
■ Baurechte, Superädifikate, Mit- und Wohnungseigentum.<br />
■ Maximal 20 % des Fondsvermögens dürfen in <strong>Immobilien</strong><br />
außerhalb des EU- / EWR-Raumes veranlagt werden. Der Erwerb<br />
von Grundstücksgesellschaften ist bis zu einem Ausmaß von 49 %<br />
des Fondsvermögens generell möglich.<br />
■ Das Fondsvermögen steht bei <strong>Immobilien</strong>fonds nicht im Miteigentum<br />
der Anleger, sondern im (Treuhand-)Eigentum der Fondsgesellschaft.<br />
Dadurch soll vermieden werden, dass jeder Anlegerwechsel<br />
umständliche Grundbuchsberichtigungen und<br />
Grunderwerbsteuer auslöst.<br />
■ Da es für <strong>Immobilien</strong> keine Börsenkurse gibt, muss jede Immobilie<br />
zumindest einmal jährlich durch zwei unabhängige Sachverständige<br />
bewertet werden.<br />
■ Maximal 50 % des <strong>Immobilien</strong>vermögens dürfen fremdfinanziert<br />
werden (zB durch Kredite).<br />
2. Veranlagungsvorschriften<br />
Auf Grund der für Fonds charakteristischen Risikostreuung sind die<br />
eingelegten Gelder auf mindestens 10 (bei Spezialfonds 5) verschiedene<br />
(<strong>Immobilien</strong>-)Vermögenswerte zu verteilen, wobei<br />
■ keiner der Vermögenswerte (zur Zeit seines Erwerbes) 20 % des<br />
Fondsvermögens (bei Spezialfonds 40 %) übersteigen darf und<br />
■ diese Mindeststreuung spätestens nach einer Anlauffrist von vier<br />
Jahren erreicht sein muss.<br />
■ Da der Fonds grundsätzlich zum jederzeitigen Rückkauf der<br />
Anteile verpflichtet ist, müssen bei Publikumsfonds mindestens<br />
10 % (bei Spezialfonds 5 %) des Fondsvermögens in kurz- bis<br />
mittel fristigen Bankguthaben und / oder Forderungswertpapieren<br />
veranlagt sein. Nach oben ist der Bestand an liquidem Vermögen<br />
mit 49 % des Fondsvermögens begrenzt. Die Mindestliquidität<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 41