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VI. <strong>Immobilien</strong> und Gemeinden<br />

Diese Begünstigung wurde mit Wirkung ab 2008 auch auf andere<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts ausgedehnt, wobei in diesem<br />

Fall für Ermittlung der Miete idR ein Abschreibungssatz von 2,5 %<br />

zugrunde zu legen ist.<br />

5. Umsatzsteuer beim Verkauf von Grundstücken<br />

Soweit das Grundstück dem Unternehmensbereich zugeordnet ist,<br />

erfolgt die Veräußerung grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerbefreit.<br />

Es muss aber eine Vorsteuerberichtigung (Rückzahlung ans Finanzamt)<br />

durchgeführt werden, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre für<br />

Investitionen und Großreparaturen ein Vorsteuerabzug in Anspruch<br />

genommen wurde.<br />

Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu<br />

optieren und den Verkauf mit 20 % iger Mehrwertsteuer zu belasten. In<br />

diesem Fall ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich. Der höhere<br />

Kaufpreis führt zu keiner Belastung für den Käufer, wenn dieser<br />

Unternehmer ist und die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen<br />

kann. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ergibt sich allerdings ein<br />

kleiner Nachteil, weil die 3,5 % ige Grunderwerbsteuer (sowie die<br />

gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 %) vom Brutto entgelt<br />

(Entgelt inklusive Umsatzsteuer) berechnet wird.<br />

6. Parkplatzbewirtschaftung<br />

Die Parkraumbewirtschaftung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage<br />

im Sinne der StVO (Kurzparkzone) ist steuerlich nicht relevant. Wird<br />

hingegen eine Tiefgarage errichtet und nach zivilrechtlichen Vereinbarungen<br />

betrieben, kann ein Betrieb gewerblicher Art vorliegen.<br />

In diesem Fall können auch Vorsteuern für die Errichtungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

40 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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