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VI. <strong>Immobilien</strong> und Gemeinden<br />

1. Amtsgebäude<br />

Die administrativen Aufgaben einer Gemeinde betreffen sowohl<br />

den Hoheitsbereich als auch den Unternehmensbereich (ua. Wasser,<br />

Kanal, Müll). Der Gemeinde steht für ein gemischt genutztes Amtsgebäude<br />

ein anteiliger Vorsteuerabzug bei zumindest 10 % iger unternehmerischer<br />

Nutzung im Ausmaß der unter nehmerischen Nutzung<br />

sowohl für die Investitionskosten als auch die laufenden Kosten zu.<br />

2. Mehrzweckbauten<br />

Geplante Bauvorhaben sind auch nach den Vorsteuerabzugsmöglichkeiten<br />

zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug kann die Errichtungskosten<br />

um bis zu 20 % reduzieren. Wird das Gebäude sowohl für<br />

hoheitliche als auch zumindest zu 10 % für unternehmerische Zwecke<br />

genutzt, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.<br />

Die Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes, zB an Vereine,<br />

kann zur Vorsteuerabzugsberechtigung ua. für die Baukosten führen,<br />

wobei für die Mieterträge Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen<br />

ist.<br />

3. Ausgliederungen<br />

Die Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausgliederung<br />

von Aufgaben ist unter bestimmten Voraussetzungen von<br />

der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer befreit. Das Gleiche<br />

gilt auch für die Stempel- und Gerichtsgebühren sowie Gebühren<br />

bestimmter Bestandsverträge.<br />

4. Vermietung durch ausgegliederte Rechtsträger<br />

Werden Liegenschaften von Gebietskörperschaften an eigene<br />

Rechtsträger (zB KG, <strong>GmbH</strong>) ausgegliedert, müssen laut Verwaltungs-<br />

meinung folgende Voraussetzungen für Zwecke der Umsatzsteuer<br />

gegeben sein:<br />

■ Beteiligung der Gebietskörperschaft am ausgegliederten<br />

Rechtsträger zu mehr als 50 %<br />

■ Eigentumsübertragung der Liegenschaft an den ausgegliederten<br />

Rechtsträger<br />

■ Entgelt übersteigt die Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24<br />

MRG, zuzüglich einer jährlichen AfA-Komponente<br />

■ für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der 1,5 % igen<br />

AfA bestehen umfangreiche Regelungen (im Detail siehe Rz 274<br />

der Umsatzsteuerrichtlinien)<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 39

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