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VI. <strong>Immobilien</strong> und Gemeinden<br />
1. Amtsgebäude<br />
Die administrativen Aufgaben einer Gemeinde betreffen sowohl<br />
den Hoheitsbereich als auch den Unternehmensbereich (ua. Wasser,<br />
Kanal, Müll). Der Gemeinde steht für ein gemischt genutztes Amtsgebäude<br />
ein anteiliger Vorsteuerabzug bei zumindest 10 % iger unternehmerischer<br />
Nutzung im Ausmaß der unter nehmerischen Nutzung<br />
sowohl für die Investitionskosten als auch die laufenden Kosten zu.<br />
2. Mehrzweckbauten<br />
Geplante Bauvorhaben sind auch nach den Vorsteuerabzugsmöglichkeiten<br />
zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug kann die Errichtungskosten<br />
um bis zu 20 % reduzieren. Wird das Gebäude sowohl für<br />
hoheitliche als auch zumindest zu 10 % für unternehmerische Zwecke<br />
genutzt, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.<br />
Die Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes, zB an Vereine,<br />
kann zur Vorsteuerabzugsberechtigung ua. für die Baukosten führen,<br />
wobei für die Mieterträge Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen<br />
ist.<br />
3. Ausgliederungen<br />
Die Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausgliederung<br />
von Aufgaben ist unter bestimmten Voraussetzungen von<br />
der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer befreit. Das Gleiche<br />
gilt auch für die Stempel- und Gerichtsgebühren sowie Gebühren<br />
bestimmter Bestandsverträge.<br />
4. Vermietung durch ausgegliederte Rechtsträger<br />
Werden Liegenschaften von Gebietskörperschaften an eigene<br />
Rechtsträger (zB KG, <strong>GmbH</strong>) ausgegliedert, müssen laut Verwaltungs-<br />
meinung folgende Voraussetzungen für Zwecke der Umsatzsteuer<br />
gegeben sein:<br />
■ Beteiligung der Gebietskörperschaft am ausgegliederten<br />
Rechtsträger zu mehr als 50 %<br />
■ Eigentumsübertragung der Liegenschaft an den ausgegliederten<br />
Rechtsträger<br />
■ Entgelt übersteigt die Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24<br />
MRG, zuzüglich einer jährlichen AfA-Komponente<br />
■ für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der 1,5 % igen<br />
AfA bestehen umfangreiche Regelungen (im Detail siehe Rz 274<br />
der Umsatzsteuerrichtlinien)<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 39