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V. Bauherrenmodelle – Vorsorgemodelle<br />

1. Grundzüge der Besteuerung<br />

Bauherrenmodelle bzw. Vorsorgemodelle sind idR vom steuerlichen<br />

Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht betroffen.<br />

Der Vergleich der Renditen mit und ohne Steuer ist für die gesamte zu<br />

erwartende Nutzungsdauer der Liegenschaft anzustellen. Im Bereich<br />

der Vermietung und Verpachtung können somit Steuervorteile im<br />

Wege der Teilabsetzungen erzielt werden, sofern mit diesen Vorteilen<br />

nicht (explizit) geworben wird.<br />

Die Teilabsetzung für Herstellungsaufwand (siehe Kapitel I, Punkt 2)<br />

ist möglich bei<br />

■ Aufwendungen im Sinne des Denkmalschutzes,<br />

■ Verbesserungen gemäß §§ 3 bis 5 MRG und<br />

■ bestimmten Sanierungskosten im Rahmen einer Förderungszusage<br />

(Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem<br />

Startwohnungsgesetz oder entsprechend den landesgesetzlichen<br />

Vorschriften). Seit 2009 sind in Wien unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch der Abbruch und die Neuerrichtung umfasst.<br />

Nicht nur die Form der Bauherrenmodelle im schlichten Miteigentum<br />

bzw. einer Kommanditgesellschaft, sondern auch die Anlage von<br />

Vermögen im Rahmen von Wohnungseigentum wird dem Vorsorgegedanken<br />

gerecht. Langfristig erzielbare Überschüsse aus der<br />

Vermietung können einen wesentlichen Beitrag zur privaten Altersvorsorge<br />

darstellen.<br />

Auch bei beabsichtigter oder sofortiger Begründung von Wohnungseigentum<br />

können anfängliche Verluste aus einer Immobilie unter<br />

gewissen Voraussetzungen (siehe vor allem Kapitel I, Punkt 8.7 zur<br />

Liebhaberei) steuerlich genutzt werden.<br />

Wie folgende Gegenüberstellung von „großem“ und „kleinem“<br />

Bauherrn zeigt, bietet die Investition in <strong>Immobilien</strong> mit Vermietungsabsicht<br />

auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges aus den Baukosten.<br />

Voraussetzung ist, dass die Einkunftsquelle vom Finanzamt<br />

akzeptiert wird (siehe Kapitel I, Punkt 8.7).<br />

2. Großer Bauherr<br />

2.1. Voraussetzungen<br />

■ Kein einheitliches Vertragsgeflecht (Verträge über Liegenschaftskauf<br />

und Baumaßnahmen bilden keine wirtschaftliche Einheit)<br />

■ Herstellerinitiative beim Bauinteressenten (Einfluss bei Planung)<br />

■ Herstellerrisiko trägt der Bauinteressent (finanzielles Risiko –<br />

Vereinbarung eines Fixpreises ist idR schädlich).<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 37

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