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IV. <strong>Immobilien</strong> und Privatstiftungen<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Liegenschaft<br />
umsatzsteuerpflichtig vermietet wird (vgl. Kapitel II, Punkt 7.<br />
sinngemäß);<br />
■ Spekulationsfrist des Stifters wird von der Stiftung fortgesetzt<br />
(Ausnahmen siehe Punkt IV.1.).<br />
4. Neue Offenlegungs- und Meldepflichten für<br />
Privatstiftungen<br />
■ Offenlegungspflicht: Seit 01.07.2010 sind Privatstiftungen verpflichtet,<br />
dem Finanzamt ihre Stiftungsurkunde samt etwaiger<br />
Stiftungszusatzurkunden sowie bestehende Treuhandschaften<br />
offenzulegen, andernfalls das Finanzamt unverzüglich die Geldwäschemeldestelle<br />
zu informieren hat.<br />
■ Meldepflicht: Seit 01.04.2011 hat der Stiftungsvorstand dem<br />
Finanzamt die Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich<br />
zu melden. Sämtliche Begünstigte einer Privatstiftung, die zum<br />
31.03.2011 bestehen, sind bis 30.06.2011 zu melden. Bei Verletzung<br />
der Meldepflicht drohen empfindliche Geldstrafen (bis<br />
zu EUR 20.000,00 je verschwiegenem oder nicht vollständig<br />
mitgeteiltem Begünstigten).<br />
36 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011