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2. Gebühren bei Zuwendung<br />

Bei der ertragsteuerlich unentgeltlichen Übertragung von <strong>Immobilien</strong><br />

durch den Stifter an die Stiftung fallen bei Erfüllung aller Offenlegungs-Voraussetzungen<br />

idR 6 % „Gebühren“ an:<br />

■ Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %<br />

■ Zuschlag von 3,5 % (sog. Grunderwerbsteueräquivalent)<br />

Bemessungsgrundlage ist jeweils der dreifache Einheitswert oder<br />

der geringere nachgewiesene gemeine Wert abzüglich der in wirtschaftlicher<br />

Beziehung stehenden Schulden, ein negativer Wert<br />

ist nicht (mehr) möglich (die Bestimmung zur Bewertung mit dem<br />

dreifachen Einheitswert wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof<br />

mit Erkenntnis vom 02.03.2011, G 150/10, als verfassungswidrig<br />

aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2011<br />

in Kraft. Sofern der Gesetzgeber bis dahin nicht reagiert, wird ab<br />

01.01.2012 wohl der gemeine Wert für die Bewertung von zugewendeten<br />

Grundstücken maßgeblich sein, was idR zu einer erheblichen<br />

Steuermehrbelastung führen würde).<br />

■ Soweit und insofern Stiftungseingangssteuer anfällt, entfällt eine<br />

Gebührenpflicht.<br />

■ Es gibt bei späterer Rücküberführung keine Rückerstattung.<br />

■ Die ursprüngliche 10jährige Nachversteuerungspflicht bei der<br />

Schenkungssteuer ist entfallen. Ebenso gibt es für sog. Zustifter<br />

keine Sonderregelungen.<br />

Bei der unentgeltlichen Übertragung von <strong>Immobilien</strong> aus der Stiftung<br />

an einen Letzt-Begünstigten fällt neben der 25 % igen KESt (diese<br />

jedoch nicht, soweit Substanzauszahlungen vorliegen oder Stiftungseingangswerte<br />

abgezogen werden können) auch jedenfalls 3,5 % ige<br />

GrESt (zumindest vom 3fachen Einheitswert) an. Die GrESt kann<br />

infolge der Sonderbestimmungen des § 17 GrEStG uU ent fallen. Die<br />

Umsatzsteuer ist zusätzlich zu beachten.<br />

3. Übertragungen aus dem Privatvermögen<br />

■ Die unentgeltliche Übertragung von <strong>Immobilien</strong> aus dem ertragsteuerlichen<br />

Privatvermögen in die Stiftung ist erfolgsneutral, es<br />

bestehen nunmehr keine Unterschiede zu anderen unentgeltlichen<br />

Übertragungen;<br />

■ Soweit bei unentgeltlicher Übertragung Schulden mit übertragen<br />

werden, kann 25 % ige KESt anfallen;<br />

■ Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen sowie die „Normalabschreibung“<br />

werden weitergeführt;<br />

■ Besondere Einkünfte sind nicht zu versteuern;<br />

■ Vorsteuerberichtigung oder Option zur Steuerpflicht gemäß § 6<br />

Abs. 2 UStG ist möglich, wobei die Privatstiftung nur bei Option<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 35

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