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2. Gebühren bei Zuwendung<br />
Bei der ertragsteuerlich unentgeltlichen Übertragung von <strong>Immobilien</strong><br />
durch den Stifter an die Stiftung fallen bei Erfüllung aller Offenlegungs-Voraussetzungen<br />
idR 6 % „Gebühren“ an:<br />
■ Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %<br />
■ Zuschlag von 3,5 % (sog. Grunderwerbsteueräquivalent)<br />
Bemessungsgrundlage ist jeweils der dreifache Einheitswert oder<br />
der geringere nachgewiesene gemeine Wert abzüglich der in wirtschaftlicher<br />
Beziehung stehenden Schulden, ein negativer Wert<br />
ist nicht (mehr) möglich (die Bestimmung zur Bewertung mit dem<br />
dreifachen Einheitswert wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof<br />
mit Erkenntnis vom 02.03.2011, G 150/10, als verfassungswidrig<br />
aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2011<br />
in Kraft. Sofern der Gesetzgeber bis dahin nicht reagiert, wird ab<br />
01.01.2012 wohl der gemeine Wert für die Bewertung von zugewendeten<br />
Grundstücken maßgeblich sein, was idR zu einer erheblichen<br />
Steuermehrbelastung führen würde).<br />
■ Soweit und insofern Stiftungseingangssteuer anfällt, entfällt eine<br />
Gebührenpflicht.<br />
■ Es gibt bei späterer Rücküberführung keine Rückerstattung.<br />
■ Die ursprüngliche 10jährige Nachversteuerungspflicht bei der<br />
Schenkungssteuer ist entfallen. Ebenso gibt es für sog. Zustifter<br />
keine Sonderregelungen.<br />
Bei der unentgeltlichen Übertragung von <strong>Immobilien</strong> aus der Stiftung<br />
an einen Letzt-Begünstigten fällt neben der 25 % igen KESt (diese<br />
jedoch nicht, soweit Substanzauszahlungen vorliegen oder Stiftungseingangswerte<br />
abgezogen werden können) auch jedenfalls 3,5 % ige<br />
GrESt (zumindest vom 3fachen Einheitswert) an. Die GrESt kann<br />
infolge der Sonderbestimmungen des § 17 GrEStG uU ent fallen. Die<br />
Umsatzsteuer ist zusätzlich zu beachten.<br />
3. Übertragungen aus dem Privatvermögen<br />
■ Die unentgeltliche Übertragung von <strong>Immobilien</strong> aus dem ertragsteuerlichen<br />
Privatvermögen in die Stiftung ist erfolgsneutral, es<br />
bestehen nunmehr keine Unterschiede zu anderen unentgeltlichen<br />
Übertragungen;<br />
■ Soweit bei unentgeltlicher Übertragung Schulden mit übertragen<br />
werden, kann 25 % ige KESt anfallen;<br />
■ Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen sowie die „Normalabschreibung“<br />
werden weitergeführt;<br />
■ Besondere Einkünfte sind nicht zu versteuern;<br />
■ Vorsteuerberichtigung oder Option zur Steuerpflicht gemäß § 6<br />
Abs. 2 UStG ist möglich, wobei die Privatstiftung nur bei Option<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 35