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IV. <strong>Immobilien</strong> und Privatstiftungen<br />
1. Grundzüge der Besteuerung<br />
Für <strong>Immobilien</strong> in einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung<br />
gelten bei Offenlegung aller Urkunden und von Treuhandschaften<br />
grundsätzlich folgende Bestimmungen:<br />
■ Laufende Besteuerung der Mietüberschüsse mit 25 % Körperschaftsteuer<br />
(KöSt)<br />
■ Grundsätzlich steuerfreie Veräußerung von Liegenschaften nach<br />
Ablauf der Spekulationsfrist von 10 oder 15 Jahren (evtl. auch früher<br />
steuerfrei möglich)<br />
■ Keine Steuerfreiheit mehr für Veräußerungen von Liegenschaften,<br />
wenn (zumindest) ein Stifter eine Kapitalgesellschaft ist, oder<br />
ein Stifter den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt und<br />
(un)mittelbar Betriebsvermögen gestiftet hat. Diesfalls gilt die<br />
Veräußerung unabhängig von einer Frist jedenfalls als Spekulationsgeschäft.<br />
Steuerfrei bleiben allerdings Grundstücke, die zum<br />
31.12.2010 in der Privatstiftung nicht mehr steuerhängig waren.<br />
■ Ausschüttungen an die Begünstigten werden mit 25 % Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) besteuert und sind damit endbesteuert (Option<br />
auf Veranlagung möglich).<br />
■ Ab der Veranlagung 2011 werden bestimmte Einnahmen aus<br />
Kapitalvermögen (Zinsen aus Bankeinlagen und Anleihen, Gewinne<br />
aus der Veräußerung von <strong>GmbH</strong>-Anteilen, Aktien, Investmentfonds,<br />
Einkünfte aus Derivaten etc.), solange sie in der Privatstiftung<br />
thesauriert werden, idR mit 25 % Zwischensteuer belastet (davor<br />
12,5 %). Bei späterer KESt-pflichtiger Ausschüttung dieser Beträge<br />
oder bei Auflösung der Privatstiftung wird die frühere Zwischensteuer<br />
der Privatstiftung wieder gutgeschrieben. In bestimmten<br />
Fällen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der „regulären“<br />
25 % igen KöSt besteuert (zB bei Krediten, private placements oder<br />
bei Beteiligungen als echter stiller Gesellschafter).<br />
■ Ausschüttungen aus österreichischen Tochter-Kapitalgesellschaften<br />
sowie aus internationalen Schachtelbeteiligungen und<br />
Portfoliodividenden der Privatstiftung sind grundsätzlich steuerfrei<br />
(die switch over-Regelungen betreffend Wechsel zur Anrechnungsmethode<br />
sind aber zu beachten).<br />
■ Unter bestimmten Voraussetzungen können die im Zuge einer<br />
Veräußerung von Beteiligungen (ab 1 %) aufgedeckten stillen Reserven<br />
auf Neuanschaffungen übertragen werden und wird damit<br />
ein Steuerstundungseffekt erreicht.<br />
Eine Auszahlung von ab dem 01.08.2008 gestiftetem Vermögen ist<br />
(erst dann) steuerfrei, wenn die Summe der Zuwendungen der Stiftung<br />
das Evidenzkonto kürzt. Im Ergebnis sind Zuwendungen so<br />
lange KESt-pflichtig, als sie im Bilanzgewinn und in Gewinnrücklagen<br />
sowie in den steuerlichen stillen Reserven der Stiftung Deckung finden.<br />
Kurz gesagt: „Zuerst steuerpflichtiger Ertrag, dann steuerfreie<br />
Substanz“.<br />
34 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011