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IV. <strong>Immobilien</strong> und Privatstiftungen<br />

1. Grundzüge der Besteuerung<br />

Für <strong>Immobilien</strong> in einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung<br />

gelten bei Offenlegung aller Urkunden und von Treuhandschaften<br />

grundsätzlich folgende Bestimmungen:<br />

■ Laufende Besteuerung der Mietüberschüsse mit 25 % Körperschaftsteuer<br />

(KöSt)<br />

■ Grundsätzlich steuerfreie Veräußerung von Liegenschaften nach<br />

Ablauf der Spekulationsfrist von 10 oder 15 Jahren (evtl. auch früher<br />

steuerfrei möglich)<br />

■ Keine Steuerfreiheit mehr für Veräußerungen von Liegenschaften,<br />

wenn (zumindest) ein Stifter eine Kapitalgesellschaft ist, oder<br />

ein Stifter den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt und<br />

(un)mittelbar Betriebsvermögen gestiftet hat. Diesfalls gilt die<br />

Veräußerung unabhängig von einer Frist jedenfalls als Spekulationsgeschäft.<br />

Steuerfrei bleiben allerdings Grundstücke, die zum<br />

31.12.2010 in der Privatstiftung nicht mehr steuerhängig waren.<br />

■ Ausschüttungen an die Begünstigten werden mit 25 % Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) besteuert und sind damit endbesteuert (Option<br />

auf Veranlagung möglich).<br />

■ Ab der Veranlagung 2011 werden bestimmte Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen (Zinsen aus Bankeinlagen und Anleihen, Gewinne<br />

aus der Veräußerung von <strong>GmbH</strong>-Anteilen, Aktien, Investmentfonds,<br />

Einkünfte aus Derivaten etc.), solange sie in der Privatstiftung<br />

thesauriert werden, idR mit 25 % Zwischensteuer belastet (davor<br />

12,5 %). Bei späterer KESt-pflichtiger Ausschüttung dieser Beträge<br />

oder bei Auflösung der Privatstiftung wird die frühere Zwischensteuer<br />

der Privatstiftung wieder gutgeschrieben. In bestimmten<br />

Fällen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der „regulären“<br />

25 % igen KöSt besteuert (zB bei Krediten, private placements oder<br />

bei Beteiligungen als echter stiller Gesellschafter).<br />

■ Ausschüttungen aus österreichischen Tochter-Kapitalgesellschaften<br />

sowie aus internationalen Schachtelbeteiligungen und<br />

Portfoliodividenden der Privatstiftung sind grundsätzlich steuerfrei<br />

(die switch over-Regelungen betreffend Wechsel zur Anrechnungsmethode<br />

sind aber zu beachten).<br />

■ Unter bestimmten Voraussetzungen können die im Zuge einer<br />

Veräußerung von Beteiligungen (ab 1 %) aufgedeckten stillen Reserven<br />

auf Neuanschaffungen übertragen werden und wird damit<br />

ein Steuerstundungseffekt erreicht.<br />

Eine Auszahlung von ab dem 01.08.2008 gestiftetem Vermögen ist<br />

(erst dann) steuerfrei, wenn die Summe der Zuwendungen der Stiftung<br />

das Evidenzkonto kürzt. Im Ergebnis sind Zuwendungen so<br />

lange KESt-pflichtig, als sie im Bilanzgewinn und in Gewinnrücklagen<br />

sowie in den steuerlichen stillen Reserven der Stiftung Deckung finden.<br />

Kurz gesagt: „Zuerst steuerpflichtiger Ertrag, dann steuerfreie<br />

Substanz“.<br />

34 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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