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sind höchstens die stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt zu versteuern.<br />

Voraussetzung für die Anwendung dieser Begünstigung ist jedenfalls,<br />

dass der Unternehmer bis zur Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz<br />

im Betriebsgebäude hatte und einer der folgenden Fälle<br />

eintritt:<br />

■ Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr erreicht und stellt im<br />

Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe seine gesamte Erwerbstätigkeit<br />

(für zumindest ein Jahr) ein, oder<br />

■ der Steuerpflichtige ist erwerbsunfähig, oder<br />

■ der Steuerpflichtige ist verstorben und die Betriebsaufgabe ist<br />

somit durch den Todesfall bedingt.<br />

Von der Begünstigung ist auch zum Hauptwohnsitz dazugehöriger<br />

Grund und Boden (in angemessenem Ausmaß) erfasst.<br />

9. <strong>Immobilien</strong> und Umgründungen<br />

Bei Liegenschaftstransaktionen lassen sich zum Teil erhebliche Einsparungen<br />

im Bereich der Verkehrsteuern (zB Grunderwerbsteuer)<br />

erzielen, sofern diese Übertragungen von <strong>Immobilien</strong> im Rahmen des<br />

Umgründungssteuergesetzes erfolgen. Denn dann bemisst sich die<br />

anfallende Grunderwerbsteuer idR nur vom zweifachen Einheitswert.<br />

Diese Begünstigung kommt allerdings – außer im Rahmen von Verschmelzungen<br />

und Zusammenschlüssen – nur zur Anwendung,<br />

wenn die Immobilie entweder Bestandteil eines übertragenen Betriebes<br />

oder Teilbetriebes ist, oder aber zumindest zusätzlich zur<br />

Immobilie auch ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (bei<br />

Mehrfachzügen ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer jeder einzelne<br />

Umgründungsschritt gesondert zu beurteilen).<br />

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden und die Transaktion<br />

von der Finanzverwaltung nicht als Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes<br />

anerkannt wird, drohen extrem nachteilige<br />

Konsequenzen, wie zB Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr<br />

vom Verkehrswert (statt idR nur vom zweifachen Einheitswert), volle<br />

Gewinnrealisierung, Umsatzsteuerpflicht ua. Wir empfehlen daher,<br />

vor Durchführung einer solchen Übertragung immer einen Spezialisten<br />

zu Rate zu ziehen.<br />

Allenfalls fällt auch keine Grunderwerbsteuer an, wenn die zu übertragende<br />

Immobilie innerhalb der letzten drei Jahre von dem das Vermögen<br />

aufnehmenden Rechtsträger erworben wurde. Weiters wird<br />

bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich die bereits entrichtete<br />

Grunderwerbsteuer rückerstattet.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 31

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