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sind höchstens die stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt zu versteuern.<br />
Voraussetzung für die Anwendung dieser Begünstigung ist jedenfalls,<br />
dass der Unternehmer bis zur Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz<br />
im Betriebsgebäude hatte und einer der folgenden Fälle<br />
eintritt:<br />
■ Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr erreicht und stellt im<br />
Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe seine gesamte Erwerbstätigkeit<br />
(für zumindest ein Jahr) ein, oder<br />
■ der Steuerpflichtige ist erwerbsunfähig, oder<br />
■ der Steuerpflichtige ist verstorben und die Betriebsaufgabe ist<br />
somit durch den Todesfall bedingt.<br />
Von der Begünstigung ist auch zum Hauptwohnsitz dazugehöriger<br />
Grund und Boden (in angemessenem Ausmaß) erfasst.<br />
9. <strong>Immobilien</strong> und Umgründungen<br />
Bei Liegenschaftstransaktionen lassen sich zum Teil erhebliche Einsparungen<br />
im Bereich der Verkehrsteuern (zB Grunderwerbsteuer)<br />
erzielen, sofern diese Übertragungen von <strong>Immobilien</strong> im Rahmen des<br />
Umgründungssteuergesetzes erfolgen. Denn dann bemisst sich die<br />
anfallende Grunderwerbsteuer idR nur vom zweifachen Einheitswert.<br />
Diese Begünstigung kommt allerdings – außer im Rahmen von Verschmelzungen<br />
und Zusammenschlüssen – nur zur Anwendung,<br />
wenn die Immobilie entweder Bestandteil eines übertragenen Betriebes<br />
oder Teilbetriebes ist, oder aber zumindest zusätzlich zur<br />
Immobilie auch ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (bei<br />
Mehrfachzügen ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer jeder einzelne<br />
Umgründungsschritt gesondert zu beurteilen).<br />
Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden und die Transaktion<br />
von der Finanzverwaltung nicht als Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes<br />
anerkannt wird, drohen extrem nachteilige<br />
Konsequenzen, wie zB Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr<br />
vom Verkehrswert (statt idR nur vom zweifachen Einheitswert), volle<br />
Gewinnrealisierung, Umsatzsteuerpflicht ua. Wir empfehlen daher,<br />
vor Durchführung einer solchen Übertragung immer einen Spezialisten<br />
zu Rate zu ziehen.<br />
Allenfalls fällt auch keine Grunderwerbsteuer an, wenn die zu übertragende<br />
Immobilie innerhalb der letzten drei Jahre von dem das Vermögen<br />
aufnehmenden Rechtsträger erworben wurde. Weiters wird<br />
bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich die bereits entrichtete<br />
Grunderwerbsteuer rückerstattet.<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 31