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III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

oder für dieses eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen<br />

wurde. Die Fristen sind taggenau zu berechnen.<br />

7.2. Einschränkungen<br />

Grundsätzlich können stille Reserven aus der Veräußerung von<br />

<strong>Immobilien</strong> auf alle körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

übertragen werden (also zB nicht auf Finanzanlagen oder<br />

immaterielle Wirtschaftsgüter). Eine Übertragung auf Grund und<br />

Boden ist nur möglich, wenn die stillen Reserven auch aus der Veräußerung<br />

von Grund und Boden stammen und die Gewinnermittlung<br />

nach § 5 EStG 1988 erfolgt.<br />

Sofern die stillen Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung übertragen<br />

werden können, besteht die Möglichkeit der Zuführung zu<br />

einer Übertragungsrücklage, für deren Verwendung besondere<br />

Bestimmungen (zB 12- bzw. 24-Monate-Frist) bestehen.<br />

Die Übertragungsmöglichkeit steht nur natürlichen Personen als<br />

Einzelunternehmer oder Mitunternehmer zu, und ist demnach bei<br />

Kapital gesellschaften nicht möglich.<br />

8. <strong>Immobilien</strong> und Betriebsaufgabe / -veräußerung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der Gewinn aus der<br />

Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung samt Übergangsgewinn<br />

nur dem Hälftesteuersatz.<br />

Befindet sich im Betriebsvermögen ein Gebäude, so unterbleibt in<br />

bestimmten Fällen (Hauptwohnsitz) die Besteuerung der auf das<br />

Betriebsgebäude entfallenden stillen Reserven, wenn es der Unternehmer<br />

anlässlich der Betriebsaufgabe (nicht: Betriebsveräußerung<br />

oder Entnahme des Gebäudes im Rahmen einer Einbringung nach<br />

Artikel III UmgrStG) ins Privatvermögen entnimmt. Der Steuerpflichtige<br />

kann seine ehemaligen Betriebsräumlichkeiten sofort nach<br />

Betriebsauf gabe zur anderweitigen Einkunftserzielung (zB Vermietung)<br />

verwenden.<br />

Die unversteuert gebliebenen stillen Reserven kürzen jedoch den<br />

steuerlichen Wertansatz und damit die Abschreibungsbasis. Eine<br />

(rückwirkende) Nachversteuerung der bisher unversteuerten stillen<br />

Reserven erfolgt nur noch bei Veräußerung der Immobilie innerhalb<br />

einer Frist von fünf Jahren nach Betriebsaufgabe, nach neuester<br />

Ansicht des BMF jedoch höchstens in dem Ausmaß, in welchem<br />

stille Reserven bei Veräußerung tatsächlich realisiert werden: Sinkt<br />

der Wert der Immobilie nach Entnahme, verringert sich die Nachversteuerung<br />

(höchstens auf Null, kein Verlust), bei einer Wertsteigerung<br />

30 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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