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■ Erwerb eines abbruchreifen Gebäudes: Abbruchkosten gehören<br />

mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.<br />

Abbruchreif ist ein Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung,<br />

wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen<br />

Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.<br />

■ Erwerb eines noch verwertbaren Gebäudes in der Absicht, es<br />

abzureißen: Abbruchkosten und Restbuchwert des Gebäudes gehören<br />

zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.<br />

■ Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes, das nicht in<br />

Abbruchabsicht erworben wurde und schon längere Zeit zum<br />

Betriebsvermögen gehört bzw. dem Betrieb gedient hat: Abbruchkosten<br />

und Restbuchwert sind sofort abzugsfähig.<br />

■ Abbruch eines schon lange zum Betriebsvermögen gehörenden<br />

baufälligen (einsturzgefährdeten) Gebäudes zur Herstellung eines<br />

unbebauten Grundstückes: Abbruchkosten und (allfälliger) Restbuchwert<br />

sind sofort abzugsfähig.<br />

Selbst bei einer Aktivierung entsprechend der Meinung des BMF<br />

stellt sich aber die Frage, ob nicht sofort eine Teilwertabschreibung<br />

vorzunehmen ist.<br />

Ab dem 01.01.2011 (auf Antrag in offenen Verfahren auch früher)<br />

sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen nicht mehr zu aktivieren,<br />

es gelten die „normalen“ Aktivierungsregeln, Abschreibungen<br />

aus alten Aktivierungen können aber unverändert fortgeführt werden.<br />

Bis zum 31.12.2010 konnte sich eine Aktivierungspflicht unter bestimmten<br />

Umständen ergeben.<br />

7. Stille Reserven bzw. Übertragungsrücklage<br />

Stille Reserven sind jene Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen<br />

und den ertragsteuerlichen Buchwerten veräußerter<br />

Liegenschaften, die bei Verkauf aufgedeckt werden. Sie können<br />

gemäß § 12 EStG 1988 auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

von körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen<br />

bzw. einer Rücklage zugeführt werden, womit im Ergebnis die<br />

Steuerlast aus der Veräußerung gestundet werden kann.<br />

7.1. Voraussetzungen<br />

■ Die Immobilie muss mindestens 7 Jahre zum betrieblichen Anlagevermögen<br />

gehört haben. Wichtig: Die Behaltefrist für Grund und<br />

Boden sowie Gebäude ist jeweils getrennt zu betrachten, wobei<br />

der Fristenlauf bei Bilanzierung (§ 5 EStG 1988) jedenfalls mit Anschaffung<br />

des Grund und Bodens beginnt.<br />

■ Die Frist für das veräußerte Gebäude verlängert sich auf 15 Jahre,<br />

wenn auf das Gebäude bereits stille Reserven übertragen wurden<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 29

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