download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
■ Erwerb eines abbruchreifen Gebäudes: Abbruchkosten gehören<br />
mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.<br />
Abbruchreif ist ein Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung,<br />
wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen<br />
Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.<br />
■ Erwerb eines noch verwertbaren Gebäudes in der Absicht, es<br />
abzureißen: Abbruchkosten und Restbuchwert des Gebäudes gehören<br />
zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.<br />
■ Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes, das nicht in<br />
Abbruchabsicht erworben wurde und schon längere Zeit zum<br />
Betriebsvermögen gehört bzw. dem Betrieb gedient hat: Abbruchkosten<br />
und Restbuchwert sind sofort abzugsfähig.<br />
■ Abbruch eines schon lange zum Betriebsvermögen gehörenden<br />
baufälligen (einsturzgefährdeten) Gebäudes zur Herstellung eines<br />
unbebauten Grundstückes: Abbruchkosten und (allfälliger) Restbuchwert<br />
sind sofort abzugsfähig.<br />
Selbst bei einer Aktivierung entsprechend der Meinung des BMF<br />
stellt sich aber die Frage, ob nicht sofort eine Teilwertabschreibung<br />
vorzunehmen ist.<br />
Ab dem 01.01.2011 (auf Antrag in offenen Verfahren auch früher)<br />
sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen nicht mehr zu aktivieren,<br />
es gelten die „normalen“ Aktivierungsregeln, Abschreibungen<br />
aus alten Aktivierungen können aber unverändert fortgeführt werden.<br />
Bis zum 31.12.2010 konnte sich eine Aktivierungspflicht unter bestimmten<br />
Umständen ergeben.<br />
7. Stille Reserven bzw. Übertragungsrücklage<br />
Stille Reserven sind jene Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen<br />
und den ertragsteuerlichen Buchwerten veräußerter<br />
Liegenschaften, die bei Verkauf aufgedeckt werden. Sie können<br />
gemäß § 12 EStG 1988 auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
von körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen<br />
bzw. einer Rücklage zugeführt werden, womit im Ergebnis die<br />
Steuerlast aus der Veräußerung gestundet werden kann.<br />
7.1. Voraussetzungen<br />
■ Die Immobilie muss mindestens 7 Jahre zum betrieblichen Anlagevermögen<br />
gehört haben. Wichtig: Die Behaltefrist für Grund und<br />
Boden sowie Gebäude ist jeweils getrennt zu betrachten, wobei<br />
der Fristenlauf bei Bilanzierung (§ 5 EStG 1988) jedenfalls mit Anschaffung<br />
des Grund und Bodens beginnt.<br />
■ Die Frist für das veräußerte Gebäude verlängert sich auf 15 Jahre,<br />
wenn auf das Gebäude bereits stille Reserven übertragen wurden<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 29