download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
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III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />
Nutzungsdauer bestimmenden Teilen wesentlich gemindertes<br />
Wirtschaftsgut wieder voll verwendungsfähig wird.<br />
4. Normalabschreibung<br />
Die Normalabschreibung des § 8 Abs. 1 EStG 1988 beträgt je nach<br />
Nutzung des Gebäudes zwischen 2 % und 3 % p.a. Der Nachweis einer<br />
kürzeren Nutzungsdauer ist durch ein begründetes und nachvollziehbares<br />
Gutachten möglich, oder es ist Leichtbauweise gegeben.<br />
Zu beachten ist, dass im Falle der (gewerblichen und reinen) Vermietung<br />
von <strong>Immobilien</strong> des Betriebsvermögens für den Abschreibungsprozentsatz<br />
die Nutzungsart des Mieters maßgeblich ist.<br />
TIPP: Einer rein vermögensverwaltenden Besitz-<strong>GmbH</strong> steht daher<br />
für eine vermietete Liegenschaft der 3 % ige Satz zu, wenn die Immobilie<br />
vom Mieter unmittelbar in seinem Gewerbebetrieb genutzt wird.<br />
Bei Gebäuden in Leichtbauweise, die ab 2007 angeschafft oder<br />
fertig gestellt werden, wird ohne Vorlage eines Gutachtens nur eine<br />
Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren (4 %) anerkannt.<br />
5. Beschleunigte Abschreibung bei Denkmalschutz<br />
Herstellungskosten, die im Sinne des Denkmalschutzes getätigt<br />
wurden, können gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 über 10 Jahre verteilt<br />
abgeschrieben werden. Es ist eine Bestätigung des Bundesdenkmalamtes<br />
einzuholen, in der das denkmalschützerische Interesse<br />
der konkreten Maßnahmen attestiert wird.<br />
TIPP:<br />
Jene Begünstigung des Privatvermögens in Form der Teilabsetzung<br />
von Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG oder auf<br />
Basis einer Förderzusage für Sanierungsarbeiten ist für die vermietete<br />
Liegenschaft des Betriebsvermögens nicht anzuwenden. Die<br />
Aufnahme von Liegenschaften in das Betriebsvermögen sollte daher<br />
auch unter diesem Aspekt geprüft werden.<br />
6. Opfertheorie und anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen<br />
Beim Abbruch von Gebäuden stellt sich die Frage, ob die Abbruchkosten<br />
und der Restbuchwert des Gebäudes sofort zum Zeitpunkt<br />
des Abbruchs als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend<br />
gemacht werden können, oder aktiviert werden müssen. In der<br />
Folge wird die Ansicht des BMF dargestellt:<br />
28 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011