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III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

Nutzungsdauer bestimmenden Teilen wesentlich gemindertes<br />

Wirtschaftsgut wieder voll verwendungsfähig wird.<br />

4. Normalabschreibung<br />

Die Normalabschreibung des § 8 Abs. 1 EStG 1988 beträgt je nach<br />

Nutzung des Gebäudes zwischen 2 % und 3 % p.a. Der Nachweis einer<br />

kürzeren Nutzungsdauer ist durch ein begründetes und nachvollziehbares<br />

Gutachten möglich, oder es ist Leichtbauweise gegeben.<br />

Zu beachten ist, dass im Falle der (gewerblichen und reinen) Vermietung<br />

von <strong>Immobilien</strong> des Betriebsvermögens für den Abschreibungsprozentsatz<br />

die Nutzungsart des Mieters maßgeblich ist.<br />

TIPP: Einer rein vermögensverwaltenden Besitz-<strong>GmbH</strong> steht daher<br />

für eine vermietete Liegenschaft der 3 % ige Satz zu, wenn die Immobilie<br />

vom Mieter unmittelbar in seinem Gewerbebetrieb genutzt wird.<br />

Bei Gebäuden in Leichtbauweise, die ab 2007 angeschafft oder<br />

fertig gestellt werden, wird ohne Vorlage eines Gutachtens nur eine<br />

Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren (4 %) anerkannt.<br />

5. Beschleunigte Abschreibung bei Denkmalschutz<br />

Herstellungskosten, die im Sinne des Denkmalschutzes getätigt<br />

wurden, können gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 über 10 Jahre verteilt<br />

abgeschrieben werden. Es ist eine Bestätigung des Bundesdenkmalamtes<br />

einzuholen, in der das denkmalschützerische Interesse<br />

der konkreten Maßnahmen attestiert wird.<br />

TIPP:<br />

Jene Begünstigung des Privatvermögens in Form der Teilabsetzung<br />

von Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG oder auf<br />

Basis einer Förderzusage für Sanierungsarbeiten ist für die vermietete<br />

Liegenschaft des Betriebsvermögens nicht anzuwenden. Die<br />

Aufnahme von Liegenschaften in das Betriebsvermögen sollte daher<br />

auch unter diesem Aspekt geprüft werden.<br />

6. Opfertheorie und anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen<br />

Beim Abbruch von Gebäuden stellt sich die Frage, ob die Abbruchkosten<br />

und der Restbuchwert des Gebäudes sofort zum Zeitpunkt<br />

des Abbruchs als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend<br />

gemacht werden können, oder aktiviert werden müssen. In der<br />

Folge wird die Ansicht des BMF dargestellt:<br />

28 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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