download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
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■ Gewerbliche Personengesellschaften ohne natürliche Person als<br />
Vollhafter (zB <strong>GmbH</strong> & Co KG, Verein & Co KG, sog. verdeckte<br />
Kapitalgesellschaften) unterliegen immer der unternehmensrechtlichen<br />
und damit steuerlichen Bilanzierungspflicht; eine neue gewerbliche<br />
<strong>GmbH</strong> & Co KG ist immer sofort bilanzierungspflichtig,<br />
es gibt kein Hineinwachsen.<br />
2. Grundstückshandel<br />
Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels wird das<br />
steuerliche Ergebnis grundsätzlich durch Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnung ermittelt. Zum Überschreiten der Buchführungsgrenzen<br />
und zur Bilanzierungspflicht einer <strong>GmbH</strong> & Co KG siehe die Ausführungen<br />
in Punkt 1.<br />
3. Instandsetzungsarbeiten<br />
Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) in Betriebsgebäuden bzw.<br />
in Gebäuden des Anlagevermögens können grundsätzlich im<br />
Jahr des Anfalls voll abgesetzt werden. Fallen Instandsetzungsarbeiten<br />
hingegen in Gebäuden an, die für Wohnzwecke vermietet<br />
werden, sind diese Kosten (nach Kürzung um etwaige Subventionen)<br />
verteilt auf 10 Jahre abzusetzen (ausgenommen davon ist die<br />
Vermietung an betriebszugehörige Arbeitnehmer, bei welcher die<br />
sofortige Ab setzung möglich ist). Bei diesem offenen, noch nicht<br />
abgeschriebenen Betrag handelt es sich allerdings idR um kein Wirtschaftsgut<br />
bzw. um keine Herstellungskosten im steuerlichen Sinn,<br />
sodass die Übertragung stiller Reserven idR nicht in Betracht kommt.<br />
Nicht als Instandsetzung, sondern als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand<br />
gilt jedoch insbesondere nach den EStR 2000, Rz 3175:<br />
■ Vornahme eines Anbaus, Umbaus größeren Ausmaßes oder einer<br />
Gebäudeaufstockung;<br />
■ Ersetzung eines Flachdaches durch ein Steildach, sodass neue<br />
Räume geschaffen werden, was im wirtschaftlichen Ergebnis einer<br />
Gebäudeaufstockung gleichkommt;<br />
■ Zusammenlegung zweier Wohnungen;<br />
■ Einbau einer mit erhöhtem Bedienungskomfort verbundenen Heizanlage<br />
an Stelle von einzelne Räume beheizender Öfen;<br />
■ Bis 31.12.2010: Von einem Erwerber eines vernachlässigten<br />
Gebäudes innerhalb von drei Jahren nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen<br />
(dennoch ist uE hinsichtlich dieses Postens<br />
der Charakter eines Wirtschaftsgutes gegeben;<br />
■ Die Vornahme einer Generalüberholung, wenn dadurch ein<br />
unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit durch<br />
schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit und<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 27