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■ Gewerbliche Personengesellschaften ohne natürliche Person als<br />

Vollhafter (zB <strong>GmbH</strong> & Co KG, Verein & Co KG, sog. verdeckte<br />

Kapitalgesellschaften) unterliegen immer der unternehmensrechtlichen<br />

und damit steuerlichen Bilanzierungspflicht; eine neue gewerbliche<br />

<strong>GmbH</strong> & Co KG ist immer sofort bilanzierungspflichtig,<br />

es gibt kein Hineinwachsen.<br />

2. Grundstückshandel<br />

Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels wird das<br />

steuerliche Ergebnis grundsätzlich durch Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung ermittelt. Zum Überschreiten der Buchführungsgrenzen<br />

und zur Bilanzierungspflicht einer <strong>GmbH</strong> & Co KG siehe die Ausführungen<br />

in Punkt 1.<br />

3. Instandsetzungsarbeiten<br />

Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) in Betriebsgebäuden bzw.<br />

in Gebäuden des Anlagevermögens können grundsätzlich im<br />

Jahr des Anfalls voll abgesetzt werden. Fallen Instandsetzungsarbeiten<br />

hingegen in Gebäuden an, die für Wohnzwecke vermietet<br />

werden, sind diese Kosten (nach Kürzung um etwaige Subventionen)<br />

verteilt auf 10 Jahre abzusetzen (ausgenommen davon ist die<br />

Vermietung an betriebszugehörige Arbeitnehmer, bei welcher die<br />

sofortige Ab setzung möglich ist). Bei diesem offenen, noch nicht<br />

abgeschriebenen Betrag handelt es sich allerdings idR um kein Wirtschaftsgut<br />

bzw. um keine Herstellungskosten im steuerlichen Sinn,<br />

sodass die Übertragung stiller Reserven idR nicht in Betracht kommt.<br />

Nicht als Instandsetzung, sondern als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand<br />

gilt jedoch insbesondere nach den EStR 2000, Rz 3175:<br />

■ Vornahme eines Anbaus, Umbaus größeren Ausmaßes oder einer<br />

Gebäudeaufstockung;<br />

■ Ersetzung eines Flachdaches durch ein Steildach, sodass neue<br />

Räume geschaffen werden, was im wirtschaftlichen Ergebnis einer<br />

Gebäudeaufstockung gleichkommt;<br />

■ Zusammenlegung zweier Wohnungen;<br />

■ Einbau einer mit erhöhtem Bedienungskomfort verbundenen Heizanlage<br />

an Stelle von einzelne Räume beheizender Öfen;<br />

■ Bis 31.12.2010: Von einem Erwerber eines vernachlässigten<br />

Gebäudes innerhalb von drei Jahren nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen<br />

(dennoch ist uE hinsichtlich dieses Postens<br />

der Charakter eines Wirtschaftsgutes gegeben;<br />

■ Die Vornahme einer Generalüberholung, wenn dadurch ein<br />

unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit durch<br />

schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit und<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 27

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