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III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

Im Folgenden geben wir einen Überblick, welche Punkte bei der<br />

steuerlichen Behandlung von <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen besonders<br />

zu beachten sind:<br />

1. Gewinnermittlung<br />

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgt die Gewinnermittlung in<br />

Form der Bilanzierung (§ 5 oder § 4 Abs. 1 EStG 1988) oder – bei Erfüllen<br />

der Voraussetzungen – über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB)<br />

brachte unternehmensrechtlich neue Rechnungslegungspflichten,<br />

die teilweise auch Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />

haben. Folgende wesentliche steuerliche Aspekte sind zu beachten:<br />

■ Die Einlage von <strong>Immobilien</strong> in das Betriebsvermögen erfolgt<br />

immer zu dem im Einlagezeitpunkt gegebenen Teilwert<br />

(= Verkehrswert).<br />

■ Sofern die Immobilie in der Folge nach Ablauf der weitergedachten<br />

Spekulationsfrist verkauft wird, ist nur jener Teil der stillen Reserven<br />

zu versteuern, der nach Einlage in das Betriebsvermögen entstanden<br />

ist. Jener Teil der stillen Reserven, der vor Einlage in das<br />

Betriebsvermögen entstanden ist, bleibt gänzlich steuerfrei.<br />

TIPP:<br />

Es sollte der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der<br />

Einlage in das Betriebsvermögen durch ein Gutachten eines Sachverständigen<br />

ermittelt und nachgewiesen werden!<br />

■ Ab 01.01.2010 wurden die Bilanzierungsgrenzen angehoben,<br />

wobei die neuen Grenzen auch für die Beobachtungszeiträume<br />

vor dem 01.01.2010 gelten: Sofern eine gewerbliche Personengesellschaft<br />

nach § 189 UGB zur Bilanzierung verpflichtet ist (Umsatzerlöse<br />

2-mal mehr als EUR 700.000 bzw. 1-mal mehr als EUR<br />

1.000.000), hat diese ihren Gewinn zwingend nach § 5 EStG 1988<br />

zu ermitteln. Es sind somit die (ab diesem Zeitpunkt entstandenen)<br />

stillen Reserven von Grund und Boden jedenfalls steuerhängig.<br />

Bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 besteht auch die<br />

Möglichkeit der Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens.<br />

■ Gewerbebetriebe, welche durch Unterschreiten der Umsatzgrezen<br />

(Umsatzerlöse 2-mal kleiner als 700.000, oder Umsatzerlöse<br />

1-mal kleiner als 350.000 infolge Veräußerung oder Aufgabe eines<br />

(Teil-)Betriebes) aus der Bilanzierungspflicht nach § 189 UGB<br />

herausfallen, können gemäß § 5 Abs. 2 EStG 1988 zur Gewinnermittlung<br />

gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 optieren. Damit kann ein abweichendes<br />

Wirtschaftsjahr beibehalten werden und es kommt zu<br />

keiner Entnahmebesteuerung der stillen Reserven von Grund und<br />

Boden oder von gewillkürtem Betriebsvermögen.<br />

26 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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