download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />
Im Folgenden geben wir einen Überblick, welche Punkte bei der<br />
steuerlichen Behandlung von <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen besonders<br />
zu beachten sind:<br />
1. Gewinnermittlung<br />
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgt die Gewinnermittlung in<br />
Form der Bilanzierung (§ 5 oder § 4 Abs. 1 EStG 1988) oder – bei Erfüllen<br />
der Voraussetzungen – über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB)<br />
brachte unternehmensrechtlich neue Rechnungslegungspflichten,<br />
die teilweise auch Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />
haben. Folgende wesentliche steuerliche Aspekte sind zu beachten:<br />
■ Die Einlage von <strong>Immobilien</strong> in das Betriebsvermögen erfolgt<br />
immer zu dem im Einlagezeitpunkt gegebenen Teilwert<br />
(= Verkehrswert).<br />
■ Sofern die Immobilie in der Folge nach Ablauf der weitergedachten<br />
Spekulationsfrist verkauft wird, ist nur jener Teil der stillen Reserven<br />
zu versteuern, der nach Einlage in das Betriebsvermögen entstanden<br />
ist. Jener Teil der stillen Reserven, der vor Einlage in das<br />
Betriebsvermögen entstanden ist, bleibt gänzlich steuerfrei.<br />
TIPP:<br />
Es sollte der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der<br />
Einlage in das Betriebsvermögen durch ein Gutachten eines Sachverständigen<br />
ermittelt und nachgewiesen werden!<br />
■ Ab 01.01.2010 wurden die Bilanzierungsgrenzen angehoben,<br />
wobei die neuen Grenzen auch für die Beobachtungszeiträume<br />
vor dem 01.01.2010 gelten: Sofern eine gewerbliche Personengesellschaft<br />
nach § 189 UGB zur Bilanzierung verpflichtet ist (Umsatzerlöse<br />
2-mal mehr als EUR 700.000 bzw. 1-mal mehr als EUR<br />
1.000.000), hat diese ihren Gewinn zwingend nach § 5 EStG 1988<br />
zu ermitteln. Es sind somit die (ab diesem Zeitpunkt entstandenen)<br />
stillen Reserven von Grund und Boden jedenfalls steuerhängig.<br />
Bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 besteht auch die<br />
Möglichkeit der Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens.<br />
■ Gewerbebetriebe, welche durch Unterschreiten der Umsatzgrezen<br />
(Umsatzerlöse 2-mal kleiner als 700.000, oder Umsatzerlöse<br />
1-mal kleiner als 350.000 infolge Veräußerung oder Aufgabe eines<br />
(Teil-)Betriebes) aus der Bilanzierungspflicht nach § 189 UGB<br />
herausfallen, können gemäß § 5 Abs. 2 EStG 1988 zur Gewinnermittlung<br />
gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 optieren. Damit kann ein abweichendes<br />
Wirtschaftsjahr beibehalten werden und es kommt zu<br />
keiner Entnahmebesteuerung der stillen Reserven von Grund und<br />
Boden oder von gewillkürtem Betriebsvermögen.<br />
26 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011