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II. Umsatzsteuer<br />

12. Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Wird ein inländisches Grundstück erworben, ist Grunderwerbsteuer<br />

zu entrichten. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (idR Kaufpreis<br />

einschließlich allfälliger Umsatzsteuer) zu berechnen. Ist ein solcher<br />

nicht vorhanden, ist der dreifache Einheitswert heranzuziehen.<br />

Ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Steuerschuld geringer als das Dreifache des Einheits wertes, ist<br />

der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.<br />

Der Steuersatz beträgt bei bestimmten nahen Verwandten 2 %, sonst<br />

3,5 %. Im Falle einer Schenkung (oder Vererbung) ist grundsätzlich<br />

seit 01.08.2008 die Berechnung ident vorzunehmen; Erbschafts-<br />

bzw. Schenkungssteuer fällt keine mehr an. Wird bei einer Schenkung,<br />

um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, Umsatzsteuer<br />

ge sondert in Rechnung gestellt, liegt nach hA eine Gegenleistung<br />

des Beschenkten vor (in Höhe der verrechneten Umsatzsteuer).<br />

Diese Gegenleistung ist ebenfalls der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.<br />

13. Neue Überprüfungsmöglichkeit der UID<br />

Zur Überprüfung von UID-Nummern wurde mit 2. Dezember 2008<br />

das bisher für Unternehmen und Parteienvertreter über Finanz-<br />

Online mögliche Bestätigungsverfahren Stufe 1 um ein qualifiziertes<br />

Be stätigungsverfahren Stufe 2 ergänzt.<br />

Bestätigungsverfahren in zwei Stufen<br />

Stufe 1: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer ohne Bezug auf<br />

einen bestimmten „Unternehmer“<br />

Stufe 2: Bestätigung der Gültigkeit der in der Anfrage angeführten<br />

UID-Nummer für einen bestimmten Unternehmer (Name bzw. Firma)<br />

unter einer bestimmten Anschrift<br />

Die UID-Nummer des Leistungserbringers ist bei Inlandsumsätzen<br />

Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung und somit grundsätzlich<br />

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Es ist erforderlich,<br />

dass man bei Aufforderung durch die Finanzbehörde nachweist,<br />

warum man von der Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners<br />

ausgegangen ist. Dieser Nachweis wird durch die neu geschaffene<br />

Möglichkeit der Abfrage in Stufe 2 über FinanzOnline wesentlich<br />

erleichtert.<br />

24 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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