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II. Umsatzsteuer<br />
12. Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
Wird ein inländisches Grundstück erworben, ist Grunderwerbsteuer<br />
zu entrichten. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (idR Kaufpreis<br />
einschließlich allfälliger Umsatzsteuer) zu berechnen. Ist ein solcher<br />
nicht vorhanden, ist der dreifache Einheitswert heranzuziehen.<br />
Ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Steuerschuld geringer als das Dreifache des Einheits wertes, ist<br />
der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.<br />
Der Steuersatz beträgt bei bestimmten nahen Verwandten 2 %, sonst<br />
3,5 %. Im Falle einer Schenkung (oder Vererbung) ist grundsätzlich<br />
seit 01.08.2008 die Berechnung ident vorzunehmen; Erbschafts-<br />
bzw. Schenkungssteuer fällt keine mehr an. Wird bei einer Schenkung,<br />
um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, Umsatzsteuer<br />
ge sondert in Rechnung gestellt, liegt nach hA eine Gegenleistung<br />
des Beschenkten vor (in Höhe der verrechneten Umsatzsteuer).<br />
Diese Gegenleistung ist ebenfalls der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.<br />
13. Neue Überprüfungsmöglichkeit der UID<br />
Zur Überprüfung von UID-Nummern wurde mit 2. Dezember 2008<br />
das bisher für Unternehmen und Parteienvertreter über Finanz-<br />
Online mögliche Bestätigungsverfahren Stufe 1 um ein qualifiziertes<br />
Be stätigungsverfahren Stufe 2 ergänzt.<br />
Bestätigungsverfahren in zwei Stufen<br />
Stufe 1: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer ohne Bezug auf<br />
einen bestimmten „Unternehmer“<br />
Stufe 2: Bestätigung der Gültigkeit der in der Anfrage angeführten<br />
UID-Nummer für einen bestimmten Unternehmer (Name bzw. Firma)<br />
unter einer bestimmten Anschrift<br />
Die UID-Nummer des Leistungserbringers ist bei Inlandsumsätzen<br />
Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung und somit grundsätzlich<br />
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Es ist erforderlich,<br />
dass man bei Aufforderung durch die Finanzbehörde nachweist,<br />
warum man von der Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners<br />
ausgegangen ist. Dieser Nachweis wird durch die neu geschaffene<br />
Möglichkeit der Abfrage in Stufe 2 über FinanzOnline wesentlich<br />
erleichtert.<br />
24 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011