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Die Ausstellung einer Rechnung ist jedenfalls verpflichtend, wenn<br />
Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen erbracht<br />
werden, aber auch dann, wenn Leistungen im Zusammenhang mit<br />
Grundstücken an Private / Nichtunternehmer erbracht werden.<br />
Auch elektronisch ausgestellte Rechnungen sind unter bestimmten,<br />
sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Faxrechnungen berechtigen<br />
nun doch noch bis zum 31.12.2011 zum Vorsteuerabzug. Bei<br />
Rechnungen, welche nicht an den Leistungsempfänger selbst oder<br />
an seinen Bevollmächtigten adressiert sind (zB Hausverwalter), ist<br />
aufgrund der Randziffer 1507 der Umsatzsteuerrichtlinien darauf zu<br />
achten, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, für wen die<br />
Leistung bestimmt war.<br />
11.2. Mietvorschreibung und fortlaufende Nummer<br />
Bei der Ausstellung von Vorschreibungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen,<br />
wie Miet-, Pacht- und Wartungsverträgen oder<br />
ähnlichen Leistungen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer<br />
Anzahlungsrechnung.<br />
Bei diesen Rechnungen kann die Angabe des Leistungszeitraumes<br />
in der Weise erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit<br />
dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung)<br />
bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt.<br />
Kommt es später zu einer Änderung der Miethöhe, zB auf Grund einer<br />
Indexanpassung, ist eine neue Anzahlungsrechnung, welche sämtliche<br />
Rechnungsbestandteile aufzuweisen hat, auszustellen. Die Verpflichtung,<br />
eine fortlaufende Rechnungs-Nummer anzu geben, wird<br />
vom Gesetzgeber nicht genauer definiert. Die Nummerierung von<br />
Anzahlungsrechnungen durch den <strong>Immobilien</strong>treu händer kann für<br />
jedes einzelne Haus, aber auch pro Vermietungsobjekt, Wohnungseigentumsobjekt<br />
etc. mit eigenständigen Zahlenreihen erfolgen.<br />
11.3. Umsatzsteuervoranmeldung<br />
In der Umsatzsteuervoranmeldung sind in KZ 028 Vorsteuern in<br />
Zusammenhang mit Gebäuden gesondert anzugeben. Es sind<br />
davon laut Erlass des BMF nur Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen<br />
Auf wendungen erfasst, nicht jedoch Vorsteuern aus Miete,<br />
Betriebs kosten, Reparaturen sowie für Instandsetzungs- und<br />
Instand haltungsaufwendungen und Vorsteuern in Zusammenhang<br />
mit Grund und Boden.<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 23