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II. Umsatzsteuer<br />
10.3. Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt<br />
Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der selbst<br />
üblicherweise Bauleistungen erbringt (also an einen „typischen<br />
Bau-Unternehmer“), kommt es stets zu einem Übergang der Steuerschuld.<br />
Wer zu diesen „typischen Bau-Unternehmern“ zählt, ist in<br />
einer Liste des Finanzministeriums veröffentlicht. Diese exemplarische<br />
Auf zählung findet sich im Anhang 4 zu den Umsatzsteuerrichtlinien.<br />
Es sind hier insbesondere Unternehmen laut Abschnitt F,<br />
Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der ÖNACE 1995 erfasst. Es kommt<br />
nicht zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Bauleistungen dieses<br />
typischen Bau-Unternehmers nicht mehr als 50 % seines Umsatzes<br />
betragen.<br />
11. Hausverwalter und Vermieter<br />
11.1. Rechnungsausstellung – Grundsätze<br />
Damit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für von Unternehmen<br />
bezogene Leistungen vornehmen kann, muss die entsprechende<br />
Rechnung alle Merkmale des § 11 UStG 1994 aufweisen. Folgende<br />
Merkmale müssen enthalten sein:<br />
■ Name, Anschrift und UID* des liefernden oder leistenden<br />
Unternehmers. Die Verpflichtung zur Angabe der UID besteht nur,<br />
soweit Leistungen erbracht werden, für die das Recht auf<br />
Vorsteuerabzug besteht<br />
■ Name und Anschrift des Leistungsempfängers (bei Rechnungsbeträgen<br />
ab EUR 10.000 ist auch dessen UID erforderlich)*<br />
■ Ausstellungsdatum<br />
■ fortlaufende Nummer*, wobei vom Leistungsempfänger keine<br />
Überprüfung vorgenommen werden muss<br />
■ Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände,<br />
oder Art und Umfang der sonstigen Leistung<br />
■ Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum,<br />
über den sich die sonstige Leistung erstreckt<br />
■ Entgelt ohne USt (Nettobetrag)* bzw. Bruttobetrag bei<br />
Kleinbetragsrechnungen<br />
■ anzuwendender Steuersatz<br />
■ auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag*)<br />
■ im Falle einer Steuerbefreiung Hinweis*, dass für diese Lieferung<br />
oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die Anführung<br />
der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.<br />
*) Diese Angaben können auf Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 150 entfallen.<br />
22 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011