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II. Umsatzsteuer<br />

10.3. Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt<br />

Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der selbst<br />

üblicherweise Bauleistungen erbringt (also an einen „typischen<br />

Bau-Unternehmer“), kommt es stets zu einem Übergang der Steuerschuld.<br />

Wer zu diesen „typischen Bau-Unternehmern“ zählt, ist in<br />

einer Liste des Finanzministeriums veröffentlicht. Diese exemplarische<br />

Auf zählung findet sich im Anhang 4 zu den Umsatzsteuerrichtlinien.<br />

Es sind hier insbesondere Unternehmen laut Abschnitt F,<br />

Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der ÖNACE 1995 erfasst. Es kommt<br />

nicht zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Bauleistungen dieses<br />

typischen Bau-Unternehmers nicht mehr als 50 % seines Umsatzes<br />

betragen.<br />

11. Hausverwalter und Vermieter<br />

11.1. Rechnungsausstellung – Grundsätze<br />

Damit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für von Unternehmen<br />

bezogene Leistungen vornehmen kann, muss die entsprechende<br />

Rechnung alle Merkmale des § 11 UStG 1994 aufweisen. Folgende<br />

Merkmale müssen enthalten sein:<br />

■ Name, Anschrift und UID* des liefernden oder leistenden<br />

Unternehmers. Die Verpflichtung zur Angabe der UID besteht nur,<br />

soweit Leistungen erbracht werden, für die das Recht auf<br />

Vorsteuerabzug besteht<br />

■ Name und Anschrift des Leistungsempfängers (bei Rechnungsbeträgen<br />

ab EUR 10.000 ist auch dessen UID erforderlich)*<br />

■ Ausstellungsdatum<br />

■ fortlaufende Nummer*, wobei vom Leistungsempfänger keine<br />

Überprüfung vorgenommen werden muss<br />

■ Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände,<br />

oder Art und Umfang der sonstigen Leistung<br />

■ Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum,<br />

über den sich die sonstige Leistung erstreckt<br />

■ Entgelt ohne USt (Nettobetrag)* bzw. Bruttobetrag bei<br />

Kleinbetragsrechnungen<br />

■ anzuwendender Steuersatz<br />

■ auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag*)<br />

■ im Falle einer Steuerbefreiung Hinweis*, dass für diese Lieferung<br />

oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die Anführung<br />

der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.<br />

*) Diese Angaben können auf Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 150 entfallen.<br />

22 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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