download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8. Umsatzsteuer bei Übergang von Todes wegen<br />
Beim Übergang einer Liegenschaft von Todes wegen ist keine Vorsteuerberichtigung<br />
erforderlich, der Erbe setzt alle Rechte und Pflichten<br />
des Erblassers unverändert fort.<br />
9. Belegaufbewahrung<br />
Zu beachten ist, dass sämtliche Belege im Zusammenhang mit<br />
<strong>Immobilien</strong>besitz nach den Regeln des UStG 1994 mindestens 12<br />
Jahre nach Ende des betreffenden Kalenderjahres aufzube wahren<br />
sind. Andere Regelungen, insbesondere des UGB, welche im Einzelfall<br />
eine längere Aufbewahrungszeit vorsehen, sind zu beachten.<br />
10. Umsatzsteuer bei Bauleistungen<br />
10.1. Grundsätze<br />
Bei bestimmten Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld,<br />
dem sog. „Reverse Charge”. Dieser Übergang findet statt,<br />
wenn Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen<br />
Unternehmer erbracht werden,<br />
■ der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen<br />
beauftragt ist, oder<br />
■ der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.<br />
10.2. Mit einer Bauleistung beauftragter Unternehmer<br />
Eine Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld auf den<br />
Leistungsempfänger ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer<br />
und als solcher mit der Erbringung der entsprechenden<br />
Bauleistung beauftragt ist. Ein Produktionsunternehmen, das<br />
einen Generalunternehmer mit der Errichtung einer Produktionshalle<br />
für den eigenen Betrieb beauftragt, ist somit von der<br />
Regelung nicht erfasst; den Generalunternehmer trifft jedoch<br />
der Übergang der Steuerschuld für die von Subunternehmern<br />
be zogenen Leistungen.<br />
Damit der Unternehmer weiß, dass sein Auftraggeber mit der<br />
Er bringung einer Bauleistung beauftragt worden ist, ist er vom<br />
Auftraggeber auf diesen Umstand (zB durch eine schriftliche Bestätigung<br />
oder im Auftrag) hinzuweisen.<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 21