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8. Umsatzsteuer bei Übergang von Todes wegen<br />

Beim Übergang einer Liegenschaft von Todes wegen ist keine Vorsteuerberichtigung<br />

erforderlich, der Erbe setzt alle Rechte und Pflichten<br />

des Erblassers unverändert fort.<br />

9. Belegaufbewahrung<br />

Zu beachten ist, dass sämtliche Belege im Zusammenhang mit<br />

<strong>Immobilien</strong>besitz nach den Regeln des UStG 1994 mindestens 12<br />

Jahre nach Ende des betreffenden Kalenderjahres aufzube wahren<br />

sind. Andere Regelungen, insbesondere des UGB, welche im Einzelfall<br />

eine längere Aufbewahrungszeit vorsehen, sind zu beachten.<br />

10. Umsatzsteuer bei Bauleistungen<br />

10.1. Grundsätze<br />

Bei bestimmten Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld,<br />

dem sog. „Reverse Charge”. Dieser Übergang findet statt,<br />

wenn Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen<br />

Unternehmer erbracht werden,<br />

■ der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen<br />

beauftragt ist, oder<br />

■ der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.<br />

10.2. Mit einer Bauleistung beauftragter Unternehmer<br />

Eine Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld auf den<br />

Leistungsempfänger ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer<br />

und als solcher mit der Erbringung der entsprechenden<br />

Bauleistung beauftragt ist. Ein Produktionsunternehmen, das<br />

einen Generalunternehmer mit der Errichtung einer Produktionshalle<br />

für den eigenen Betrieb beauftragt, ist somit von der<br />

Regelung nicht erfasst; den Generalunternehmer trifft jedoch<br />

der Übergang der Steuerschuld für die von Subunternehmern<br />

be zogenen Leistungen.<br />

Damit der Unternehmer weiß, dass sein Auftraggeber mit der<br />

Er bringung einer Bauleistung beauftragt worden ist, ist er vom<br />

Auftraggeber auf diesen Umstand (zB durch eine schriftliche Bestätigung<br />

oder im Auftrag) hinzuweisen.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 21

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