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II. Umsatzsteuer<br />

und Aufgabe der Vermietung) zur Vorsteuer-Berichtigungspflicht<br />

führen.<br />

Diese Berichtigung betrifft die Vorsteuern aus Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten sowie von Großreparaturen, die während der<br />

letzten 10 Jahre abgezogen wurden. Der Gesamtbetrag der zu<br />

berichtigenden Vorsteuern vermindert sich für jedes Jahr der<br />

bisherigen Nutzung um 1/10, beginnend ab dem Folgejahr der<br />

erstmaligen Verwendung. Für den Verkäufer besteht die Möglichkeit,<br />

Grundstücksumsätze umsatzsteuerpflichtig zu behandeln<br />

und dem Käufer des Grundstückes 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen,<br />

wenn dies zivilrechtlich vereinbart ist. Wird vom Verkäufer –<br />

spätestens bis zur Rechtskraft des Bescheides – zur Steuerpflicht<br />

optiert, entfällt das Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung bzw.<br />

erhält der Verkäufer grundsätzlich das Recht, den Vorsteuerabzug<br />

geltend zu machen. Die Option auf Umsatzsteuerpflicht kann für jede<br />

einzelne Bestandseinheit gesondert in Anspruch genommen werden.<br />

Dass der Vorsteuerabzug für Vorleistungen nicht erst zum Zeitpunkt<br />

des steuerpflichtigen Umsatzes, sondern – wenn zum Zeitpunkt des<br />

Bezuges der Vorleistungen der steuerpflichtige Verkauf wirtschaftlich<br />

überwiegend wahrscheinlich ist – sofort geltend gemacht<br />

werden kann, ist durch den Verwaltungsgerichtshof klargestellt<br />

worden.<br />

Die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht gibt es auch bei Schenkung<br />

einer Immobilie. Anders als beim Verkauf, sind nur jene Teile<br />

der Liegenschaft Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, für<br />

welche ein Vorsteuerabzug (seit 1972) geltend gemacht wurde. Laut<br />

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR) sind sowohl (Teile der) Herstellungskosten<br />

als auch Großreparaturen betroffen. Der Wert des<br />

Grund und Bodens ist jedenfalls nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,<br />

wenn beim Ankauf keine Umsatzsteuer verrechnet wurde. Der<br />

Empfänger des Grundstückes hat wiederum bei Vorliegen einer vom<br />

Geschenkgeber ausgestellten Rechnung über die Umsatzsteuer<br />

(§ 12 Abs 15 UStG 1994) die Vorsteuerabzugsmöglichkeit, sofern er<br />

mit dem Grundstück steuerpflichtige Umsätze ausführt.<br />

Die Beendigung der Vermietungstätigkeit führt zur Berich ti gung für<br />

Vorsteuern aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nach<br />

Ansicht der Abgabenbehörde auch aus Großreparaturen der letzten<br />

10 Jahre.<br />

Der Verkauf eines Mietrechtes vom Vormieter an den Nachmieter<br />

unterliegt bei Objekten, die Wohnzwecken dienen, dem ermäßigten<br />

Steuersatz von 10 %, bei Nicht-Wohnobjekten dem Steuersatz von<br />

0 % bzw. 20 %.<br />

20 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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