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5. Umsatzsteuer bei teilweiser Privatnutzung<br />

Wird ein Grundstück, das zum Unternehmensvermögen gehört, teilweise<br />

privat zu Wohnzwecken benutzt, so ist dies nicht steuerbar, der<br />

Vorsteuerabzug steht nur für den unternehmerisch genutzten Teil zu.<br />

Allenfalls kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein, wenn<br />

der privat genutzte Teil früher unternehmerisch genutzt wurde.<br />

Auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohnräumen bzw. bei<br />

Grundstücken zu Campingzwecken ist der privat genutzte Teil nicht<br />

steuerbar, in allen übrigen Fällen unterliegt der für private Zwecke genutzte<br />

Teil dem Eigenverbrauch mit dem Normalsteuersatz von 20 %<br />

(zB Eigenverbrauch eines Autoabstellplatzes).<br />

6. Sonderfälle des Vorsteuerabzuges<br />

6.1. Mietenpool<br />

Der Vorsteuerabzug bei Vorsorgewohnungen in einem Mietenpool<br />

ist davon abhängig, dass die Unternehmerkette nicht durchbrochen<br />

wird.<br />

Ist der Käufer der Vorsorgewohnung Unternehmer, so steht ihm der<br />

Vorsteuerabzug zu, wenn er umsatzsteuerpflichtig an den Mietenpool<br />

(Vermietergemeinschaft) vermietet.<br />

Durch eine auf Anregung von TPA Horwath vorgenommene Änderung<br />

der Bundesabgabenordnung (BAO) ist nunmehr jedenfalls<br />

sicher gestellt, dass durch einen eigenen Bescheid eine Feststellung<br />

der Mieteinkünfte des Mietenpools erfolgt.<br />

6.2. Miteigentumseigenschaften<br />

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug jedenfalls<br />

zulässig, wenn die Gemeinschaft das Gebäude unternehmerisch<br />

nutzt. Durch die Rechtsprechung des EuGH steht bei Ehegatten der<br />

Vorsteuerabzug bei einzelnen Miteigentümern anteilig auch dann<br />

zu, wenn die Rechnung an die Gemeinschaft ausgestellt wird. Der<br />

Vorsteuerabzug ist mit der Miteigentumsquote begrenzt. Voraussetzung<br />

ist natürlich auch, dass der Miteigentümer Unternehmer ist und<br />

umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.<br />

7. Umsatzsteuer bei Verkauf, Schenkung und Aufgabe<br />

Da ein Grundstücksumsatz unecht von der Umsatzsteuer befreit ist,<br />

kann dieser bei Übertragung unter Lebenden (Verkauf, Schenkung<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 19

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