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II. Umsatzsteuer<br />

2.3. Wahl des Normalsteuersatzes – 20 %<br />

Sofern der Verlust des Vorsteuerabzuges sowie die Rückverrechnung<br />

vermieden werden sollen, kann der Umsatz der 20 % igen USt<br />

unterworfen werden. Diese Wahlmöglichkeit des Vermieters besteht<br />

für jedes einzelne Objekt (Bestandsobjekt, Wohnungseigentumsobjekt)<br />

und wird idR für geschäftlich genutzte Gebäude in Anspruch<br />

genommen.<br />

3. Ist-Besteuerung und Versteuerung von Anzahlungen<br />

Bei Vermietung im Privatvermögen besteht die Verpflichtung, die USt<br />

entsprechend der Vereinnahmung der Entgelte abzuführen, wenn der<br />

Gesamtumsatz aus nicht betrieblichen Einkünften (nicht Einkünfte<br />

aus Land- und Forstwirtschaft, sowie Gewerbebetrieb) in einem der<br />

beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000<br />

betragen hat. Maßgeblich ist somit nicht die Mietvorschreibung,<br />

sondern der Eingang des Mietentgeltes. Bei erhaltenen Mietzinsvorauszahlungen<br />

und Anzahlungen ist die Umsatzsteuer ebenfalls zum<br />

Zeitpunkt der Vereinnahmung abzuführen, außer es handelt sich um<br />

ein echtes Darlehen.<br />

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (Einkünfte aus<br />

Land- und Forstwirtschaft, sowie Gewerbebetrieb) haben nach<br />

vereinnahmten Entgelten zu besteuern, wenn der jeweilige Betrieb<br />

nicht buchführungspflichtig ist.<br />

Durch die Stellung eines entsprechenden Antrages beim Finanzamt<br />

kann der Unternehmer die Soll-Versteuerung wählen, das heißt, die<br />

Umsatzsteuer – nicht aber die Einkommensteuer – ist auf Basis der<br />

Vorschreibung bzw. Leistungserbringung abzuführen.<br />

4. Umsatzsteuer von Vorleistungen<br />

Der Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der Unternehmer mit dem<br />

Grundstück umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Vor der<br />

tatsächlichen Vermietung anfallende Vorsteuern können sofort abgezogen<br />

werden, wenn die Absicht einer künftigen steuerpflichtigen<br />

Vermietung nachgewiesen oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit<br />

zumindest glaubhaft gemacht werden kann.<br />

Auch bei Grundstücksverkäufen ist nach Rechtsprechung des VwGH<br />

ein sofortiger Vorsteuerabzug von Vorleistungen möglich, wenn der<br />

zukünftige steuerpflichtige Verkauf nachgewiesen werden kann oder<br />

überwiegend wahrscheinlich ist.<br />

18 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

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