download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Befreiungstatbestand für selbst hergestellte Gebäude nicht für<br />
Teile eines bestehenden Gebäudes (zB Dachbodenausbau) und<br />
auch nicht für Generalsanierungen.<br />
■ Behördlicher Eingriff: Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines<br />
behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines nachweisbar<br />
unmittel bar drohenden Eingriffs veräußert werden, ist der Gewinn<br />
steuerfrei.<br />
8.3. Ermittlung der Einkünfte<br />
Bei Ermittlung von Spekulationseinkünften ist wie folgt vorzugehen:<br />
Veräußerungserlös<br />
- Anschaffungskosten<br />
- Herstellungskosten<br />
- Instandsetzungsaufwendungen, soweit die offenen Zehntel den Zeitraum nach<br />
der Veräußerung betreffen<br />
- Fremdkapitalzinsen, Spesen und Betriebskosten seit Anschaffung*)<br />
- Veräußerungskosten / Werbungskosten<br />
+ steuerbefreite Subventionen gemäß § 28 Abs. 6<br />
+ bereits geltend gemachte Abschreibungen, inklusive jener bei Berechnung<br />
der „besonderen Einkünfte“<br />
Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988<br />
*) Eine Ausnahme von der Abzugsfähigkeit dieser Kosten besteht insbesondere insoweit, als die<br />
Liegenschaft zur Vermietung oder privat genutzt wurde.<br />
8.4. Steuerfreie Mietzinsrücklage<br />
Die Neubildung von Mietzinsrücklagen bzw. steuerfreien Beträgen<br />
ist seit der Veranlagung 1996 nicht mehr möglich, bestehende<br />
Beträge waren innerhalb von neun Jahren, spätestens aber bis zum<br />
31.12.1999, bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei der Berechnung<br />
der Spekulationseinkünfte und der besonderen Einkünfte ist die früher<br />
mögliche Verrechnung mit Mietzinsrücklagen zu überprüfen (siehe<br />
weiter unten). Für Investitionen des Jahres 1999 endet diese Frist mit<br />
Ablauf des Jahres 2013.<br />
8.5. Besondere Einkünfte<br />
Wurde innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung ein Herstellungsaufwand<br />
in Form der 1/15- oder 1/10-Teilabsetzung geltend gemacht<br />
oder mit Mietzinsrücklagen verrechnet, so sind „besondere Einkünfte“<br />
gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 zu versteuern. Die besonderen<br />
Einkünfte ergeben sich aus der Differenz der tatsächlich abgesetzten<br />
Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen und der Normalabschreibung<br />
und sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Unter gewissen<br />
Voraussetzungen ist eine Verteilung auf 3 Jahre zulässig.<br />
TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 13