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Befreiungstatbestand für selbst hergestellte Gebäude nicht für<br />

Teile eines bestehenden Gebäudes (zB Dachbodenausbau) und<br />

auch nicht für Generalsanierungen.<br />

■ Behördlicher Eingriff: Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines<br />

behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines nachweisbar<br />

unmittel bar drohenden Eingriffs veräußert werden, ist der Gewinn<br />

steuerfrei.<br />

8.3. Ermittlung der Einkünfte<br />

Bei Ermittlung von Spekulationseinkünften ist wie folgt vorzugehen:<br />

Veräußerungserlös<br />

- Anschaffungskosten<br />

- Herstellungskosten<br />

- Instandsetzungsaufwendungen, soweit die offenen Zehntel den Zeitraum nach<br />

der Veräußerung betreffen<br />

- Fremdkapitalzinsen, Spesen und Betriebskosten seit Anschaffung*)<br />

- Veräußerungskosten / Werbungskosten<br />

+ steuerbefreite Subventionen gemäß § 28 Abs. 6<br />

+ bereits geltend gemachte Abschreibungen, inklusive jener bei Berechnung<br />

der „besonderen Einkünfte“<br />

Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988<br />

*) Eine Ausnahme von der Abzugsfähigkeit dieser Kosten besteht insbesondere insoweit, als die<br />

Liegenschaft zur Vermietung oder privat genutzt wurde.<br />

8.4. Steuerfreie Mietzinsrücklage<br />

Die Neubildung von Mietzinsrücklagen bzw. steuerfreien Beträgen<br />

ist seit der Veranlagung 1996 nicht mehr möglich, bestehende<br />

Beträge waren innerhalb von neun Jahren, spätestens aber bis zum<br />

31.12.1999, bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei der Berechnung<br />

der Spekulationseinkünfte und der besonderen Einkünfte ist die früher<br />

mögliche Verrechnung mit Mietzinsrücklagen zu überprüfen (siehe<br />

weiter unten). Für Investitionen des Jahres 1999 endet diese Frist mit<br />

Ablauf des Jahres 2013.<br />

8.5. Besondere Einkünfte<br />

Wurde innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung ein Herstellungsaufwand<br />

in Form der 1/15- oder 1/10-Teilabsetzung geltend gemacht<br />

oder mit Mietzinsrücklagen verrechnet, so sind „besondere Einkünfte“<br />

gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 zu versteuern. Die besonderen<br />

Einkünfte ergeben sich aus der Differenz der tatsächlich abgesetzten<br />

Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen und der Normalabschreibung<br />

und sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Unter gewissen<br />

Voraussetzungen ist eine Verteilung auf 3 Jahre zulässig.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 13

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