download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH
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I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />
4. Werbungskosten<br />
Die folgende Aufzählung soll einen Überblick über die gängigsten<br />
Formen der im Bereich des <strong>Immobilien</strong>vermögens anfallenden Werbungskosten<br />
geben. Im Jahr der Bezahlung sofort abzugsfähig sind<br />
insbesondere:<br />
■ Zinsen und Finanzierungsnebenkosten für Darlehen zur<br />
Finanzierung der Immobilie (nicht die Darlehenstilgung selbst)<br />
■ Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, sofern kein<br />
Zusammenhang mit den Anschaffungs- u. Herstellungskosten<br />
gegeben ist<br />
■ Betriebskosten (zB Versicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Müll,<br />
Hausbesorger, Grundsteuer, Hausverwaltungshonorare), diese<br />
können wahlweise – ebenso wie die Betriebskosteneinnahmen –<br />
als durchlaufende Posten behandelt werden.<br />
■ Maklergebühren, soweit diese im Zusammenhang mit der<br />
Vermietung stehen.<br />
Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,<br />
Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Ver waltungskosten<br />
müssen auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,<br />
außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.<br />
Eine Vereinfachungsregel ist dahingehend zulässig, dass im Rahmen<br />
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von<br />
Zimmern mit Frühstück bzw. bei Vermietung von Appartements ohne<br />
Erbringung von Nebenleistungen die Werbungskosten pauschal<br />
geschätzt werden können (Ausnahme Dauervermietung von Wohnungen).<br />
Die Höhe der geschätzten Werbungskosten beträgt bei<br />
Zimmern 30 %, bei Appartements 10 % der Einnahmen (ohne USt<br />
und Kurtaxe). Zu den Details siehe Rz 5435 f der EStR 2000).<br />
Bezüglich der Abbruchkosten eines Gebäudes kommt es auf den<br />
Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen oder Ausgaben<br />
an:<br />
■ Dient der Abbruch eines Gebäudes dazu, um ein auf dem<br />
Grundstück errichtetes Ersatzgebäude oder auch das unbebaute<br />
Grundstück wiederum zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung zu verwenden, stellen die Abbruchkosten<br />
(sofort abzugsfähige) Werbungskosten dar.<br />
■ Dient der Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes dazu, um<br />
das (allenfalls neu bebaute) Grundstück sodann privat zu nutzen,<br />
liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung<br />
von vornherein nicht vor und verbietet sich somit ein Abzug als<br />
Werbungskosten.<br />
■ Dient der Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes dazu, das<br />
unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen<br />
diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beacht-<br />
10 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011