25.12.2012 Aufrufe

download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH

download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH

download PDF - Marlies Muhr Immobilien GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

4. Werbungskosten<br />

Die folgende Aufzählung soll einen Überblick über die gängigsten<br />

Formen der im Bereich des <strong>Immobilien</strong>vermögens anfallenden Werbungskosten<br />

geben. Im Jahr der Bezahlung sofort abzugsfähig sind<br />

insbesondere:<br />

■ Zinsen und Finanzierungsnebenkosten für Darlehen zur<br />

Finanzierung der Immobilie (nicht die Darlehenstilgung selbst)<br />

■ Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, sofern kein<br />

Zusammenhang mit den Anschaffungs- u. Herstellungskosten<br />

gegeben ist<br />

■ Betriebskosten (zB Versicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Müll,<br />

Hausbesorger, Grundsteuer, Hausverwaltungshonorare), diese<br />

können wahlweise – ebenso wie die Betriebskosteneinnahmen –<br />

als durchlaufende Posten behandelt werden.<br />

■ Maklergebühren, soweit diese im Zusammenhang mit der<br />

Vermietung stehen.<br />

Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,<br />

Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Ver waltungskosten<br />

müssen auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,<br />

außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.<br />

Eine Vereinfachungsregel ist dahingehend zulässig, dass im Rahmen<br />

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von<br />

Zimmern mit Frühstück bzw. bei Vermietung von Appartements ohne<br />

Erbringung von Nebenleistungen die Werbungskosten pauschal<br />

geschätzt werden können (Ausnahme Dauervermietung von Wohnungen).<br />

Die Höhe der geschätzten Werbungskosten beträgt bei<br />

Zimmern 30 %, bei Appartements 10 % der Einnahmen (ohne USt<br />

und Kurtaxe). Zu den Details siehe Rz 5435 f der EStR 2000).<br />

Bezüglich der Abbruchkosten eines Gebäudes kommt es auf den<br />

Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen oder Ausgaben<br />

an:<br />

■ Dient der Abbruch eines Gebäudes dazu, um ein auf dem<br />

Grundstück errichtetes Ersatzgebäude oder auch das unbebaute<br />

Grundstück wiederum zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung zu verwenden, stellen die Abbruchkosten<br />

(sofort abzugsfähige) Werbungskosten dar.<br />

■ Dient der Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes dazu, um<br />

das (allenfalls neu bebaute) Grundstück sodann privat zu nutzen,<br />

liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung<br />

von vornherein nicht vor und verbietet sich somit ein Abzug als<br />

Werbungskosten.<br />

■ Dient der Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes dazu, das<br />

unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen<br />

diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beacht-<br />

10 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!