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<strong>Immobilien</strong>-Service<br />

Die Besteuerung unbeweglichen<br />

Vermögens in Österreich.<br />

Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | Rumänien<br />

Serbien | Slowakei | Slowenien | Tschechien | Ungarn<br />

2011<br />

Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) – einer weltweiten Vereinigung rechtlich<br />

selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.


Nicht sichtbar, aber steuerlich spürbar:<br />

Unser Branchen Know-how.<br />

Hochqualitative <strong>Immobilien</strong>beratung zählt zu den wichtigsten<br />

Geschäftsfeldern von TPA Horwath, einem der führenden,<br />

international tätigen Unternehmen in den Bereichen<br />

Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Business Consulting.<br />

Umfassendes Spezialwissen für die <strong>Immobilien</strong>branche<br />

bringt spürbare steuerliche Vorteile für unsere Kunden in<br />

Österreich sowie Mittel- und Osteuropa.<br />

Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | Rumänien<br />

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Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) – einer weltweiten Vereinigung rechtlich<br />

selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.


Vorwort<br />

<strong>Immobilien</strong>investitionen sind sowohl in wirtschaftlich unsicheren<br />

Zeiten als auch bei stabilem Wirtschaftswachstum eine sehr gefragte<br />

Anlageform. Sie bieten steuerliche Vorteile, langfristige<br />

Perspektiven auf Wertsteigerung und sind auch für die Pensionsvorsorge<br />

interessant.<br />

Die TPA Horwath <strong>Immobilien</strong>expertinnen und -experten haben für<br />

Sie die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen analysiert und<br />

zusammengefasst.<br />

Die vorliegende 15. Ausgabe unserer Broschüre gibt Ihnen einen<br />

praxisgerechten Überblick über den aktuellen Stand der <strong>Immobilien</strong>besteuerung<br />

in Österreich mit Stand 01.05.2011. Die neuen Gesetze<br />

der letzten Jahre sind ebenso berücksichtigt wie etwa aktuelle<br />

steuerliche Bestimmungen rund um <strong>Immobilien</strong>fonds oder die Besteuerung<br />

von Bauherren- und Vorsorgemodellen.<br />

Mit diesem Leitfaden bieten wir Ihnen Orientierung im „Steuerdickicht“<br />

der <strong>Immobilien</strong>besteuerung und freuen uns auf Ihre<br />

Reaktionen. Weitere Informationen liefert auch das Handbuch<br />

„<strong>Immobilien</strong> & Steuern“, erschienen im Manz-Verlag, sowie unsere<br />

Homepage www.tpa-horwath.com.<br />

Unser Dank gilt jenen, die am Inhalt und Erscheinungsbild der<br />

Broschüre wesentlich mitgearbeitet haben: Leopold Kühmayer,<br />

Christian Oberkleiner, Erich Resch, Veronika Seitweger und<br />

Walter Stingl.<br />

Mag. Karin Fuhrmann Mag. Helene Bovenkamp<br />

Mag. Gottfried Maria Sulz<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 3


Inhalt<br />

I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

1. Abschreibung bei Vermietungsobjekten ............................................................................ 5<br />

2. Teilabsetzungen .................................................................................................................................................................................... 5<br />

2.1. Herstellungsaufwand .................................................................................................................................................................... 5<br />

2.2. Instandhaltungsaufwand ..................................................................................................................................................... 6<br />

2.3. Instandsetzungsaufwand ................................................................................................................................................... 6<br />

3. Subventionen ................................................................................................................................................................................................ 7<br />

4. Werbungskosten .................................................................................................................................................................................. 8<br />

5. Privatnutzung ............................................................................................................................................................................................... 9<br />

6. Eigennutzung einer bisher vermieteten Liegenschaft .................. 9<br />

7. Erstmalige Vermietung ........................................................................................................................................................ 9<br />

8. Verkauf von Liegenschaften ................................................................................................................................. 10<br />

8.1. Spekulationsfrist ........................................................................................................................................................................................ 10<br />

8.2. Befreiungen .......................................................................................................................................................................................................... 10<br />

8.3. Ermittlung der Einkünfte ......................................................................................................................................................... 11<br />

8.4. Steuerfreie Mietzinsrücklage ..................................................................................................................................... 11<br />

8.5. Besondere Einkünfte ...................................................................................................................................................................... 11<br />

8.6. Sonstige Rechtsfolgen des Verkaufs ..................................................................................................... 12<br />

8.7. Liebhaberei ............................................................................................................................................................................................................ 12<br />

9. Schenkung von Liegenschaften ................................................................................................................ 12<br />

9.1. Folgen für Geschenkgeber für Übertragungen ................................................................. 13<br />

9.2. Folgen für Geschenknehmer für Übertragungen .......................................................... 13<br />

9.3. Schenkung mit Fruchtgenussvorbehalt .......................................................................................... 13<br />

10. Übertragung von Todes wegen ..................................................................................................................... 14<br />

11. Hausverlosungen ............................................................................................................................................................................... 14<br />

II. Umsatzsteuer<br />

1. Kleinunternehmer ............................................................................................................................................................................. 15<br />

2. Anzuwendende Steuersätze ................................................................................................................................ 15<br />

2.1. Art der Leistung .......................................................................................................................................................................................... 15<br />

2.2. Unechte Befreiung ............................................................................................................................................................................... 15<br />

2.3. Wahl des Normalsteuersatzes – 20 % .................................................................................................. 16<br />

3. Ist-Besteuerung und Versteuerung von Anzahlungen .................. 16<br />

4. Umsatzsteuer von Vorleistungen ............................................................................................................ 16<br />

5. Umsatzsteuer bei teilweiser Privatnutzung ................................................................. 17<br />

6. Sonderfälle des Vorsteuerabzuges .................................................................................................... 17<br />

6.1. Mietenpool ............................................................................................................................................................................................................... 17<br />

6.2. Miteigentumseigenschaften ........................................................................................................................................ 17<br />

7. Umsatzsteuer bei Verkauf, Schenkung und Aufgabe ........................ 17<br />

8. Umsatzsteuer bei Übergang von Todes wegen ................................................. 19<br />

9. Belegaufbewahrung ................................................................................................................................................................... 19<br />

10. Umsatzsteuer bei Bauleistungen ........................................................................................................... 19<br />

10.1.Grundsätze .............................................................................................................................................................................................................. 19<br />

10.2. Mit einer Bauleistung beauftragter Unternehmer .................................................... 19<br />

10.3. Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt ................... 20<br />

4 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


11. Hausverwalter und Vermieter ............................................................................................................................. 20<br />

11.1. Rechnungsausstellung – Grundsätze ................................................................................................. 20<br />

11.2. Mietvorschreibung und fortlaufende Nummer ............................................................... 21<br />

11.3. Umsatzsteuervoranmeldung ...................................................................................................................................... 21<br />

12. Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuer ........................... 22<br />

13. Neue Überprüfungsmöglichkeit der UID ............................................................................. 22<br />

14. Mehrwertsteuerpaket 2010 ........................................................................................................................................ 23<br />

15. Haftung für SV-Beiträge bzw. Lohnabgaben<br />

der Subunternehmer ................................................................................................................................................................. 23<br />

III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

1. Gewinnermittlung .............................................................................................................................................................................. 24<br />

2. Grundstückshandel ..................................................................................................................................................................... 25<br />

3. Instandsetzungsarbeiten .............................................................................................................................................. 25<br />

4. Normalabschreibung ............................................................................................................................................................... 26<br />

5. Beschleunigte Abschreibung bei Denkmalschutz ................................... 26<br />

6. Opfertheorie und anschaffungsnahe<br />

Erhaltungsaufwendungen ......................................................................................................................................... 26<br />

7. Stille Reserven bzw. Übertragungsrücklage ............................................................ 27<br />

7.1. Voraussetzungen .................................................................................................................................................................................... 27<br />

7.2. Einschränkungen .................................................................................................................................................................................... 28<br />

8. <strong>Immobilien</strong> und Betriebsaufgabe / -veräußerung ....................................... 28<br />

9. <strong>Immobilien</strong> und Umgründungen .............................................................................................................. 29<br />

10. Gewinnfreibetrag ................................................................................................................................................................................ 30<br />

11. Verluste aus gewerblicher Vermietung und aus<br />

Steuermodellen .......................................................................................................................................................................................... 31<br />

IV. <strong>Immobilien</strong> und Privatstiftungen<br />

1. Grundzüge der Besteuerung .............................................................................................................................. 32<br />

2. Gebühren bei Zuwendung .......................................................................................................................................... 33<br />

3. Übertragungen aus dem Privatvermögen ....................................................................... 33<br />

4. Neue Offenlegungs- und Meldepflichten<br />

für Privatstiftungen ........................................................................................................................................................................ 34<br />

V. Bauherrenmodelle – Vorsorgemodelle<br />

1. Grundzüge der Besteuerung .............................................................................................................................. 35<br />

2. Großer Bauherr ........................................................................................................................................................................................ 35<br />

2.1. Voraussetzungen .................................................................................................................................................................................... 35<br />

2.2. Folgen ................................................................................................................................................................................................................................. 36<br />

3. Kleiner Bauherr ....................................................................................................................................................................................... 36<br />

3.1. Voraussetzungen .................................................................................................................................................................................... 36<br />

3.2. Folgen ................................................................................................................................................................................................................................. 36<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 5


Inhalt<br />

VI. <strong>Immobilien</strong> und Gemeinden<br />

1. Amtsgebäude ............................................................................................................................................................................................. 37<br />

2. Mehrzweckbauten ............................................................................................................................................................................ 37<br />

3. Ausgliederungen ................................................................................................................................................................................. 37<br />

4. Vermietung durch ausgegliederte Rechtsträger ........................................... 37<br />

5. Umsatzsteuer beim Verkauf von Grundstücken .............................................. 38<br />

6. Parkplatzbewirtschaftung ........................................................................................................................................... 38<br />

VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />

1. Eckpunkte des <strong>Immobilien</strong>fonds ............................................................................................................. 39<br />

2. Veranlagungsvorschriften .......................................................................................................................................... 39<br />

3. Gewinnverwendung und Besteuerung .................................................................................... 40<br />

4. Handelbarkeit ............................................................................................................................................................................................... 41<br />

VIII. <strong>Immobilien</strong>investitionen im Ausland<br />

1. Laufende Einkünfte ...................................................................................................................................................................... 42<br />

2. Veräußerungsgewinne ......................................................................................................................................................... 42<br />

3. Steuerpflicht ausländischer betrieblicher Investoren ..................... 44<br />

IX. TPA Horwath Standorte ................................................................................................................................................ 48<br />

Impressum<br />

Informationsstand April 2011, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr. Die Informa tionen<br />

sind stark vereinfacht und können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Für den Inhalt<br />

verantwortlich und Leiter der Redaktion: StB Mag. Gottfried Maria Sulz, StB Mag. Karin<br />

Fuhrmann, Geschäfts führende Gesellschafter der TPA Horwath Wirtschafts treuhand<br />

und Steuer beratung <strong>GmbH</strong>, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien, FN 200423s HG Wien,<br />

Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) – einer weltweiten Vereinigung recht lich<br />

selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.<br />

Tel.: +43 1 588 35-0, Fax: DW 500, E-Mail: gottfried.sulz@tpa-horwath.com,<br />

Homepage: www.tpa-horwath.com; Konzeption, Gestaltung: TPA Horwath<br />

6 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

Bei vermieteten <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen wird das<br />

ertrag steuerliche Ergebnis in Form einer „Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung“<br />

(ähnlich der Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechnung) ermittelt.<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen als Basis für die<br />

Berechnung der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA), so wird die<br />

laufende Abschreibung im Steuerrecht genannt. Die Ansichten<br />

der Abgabenbehörde sind in den Einkommensteuerrichtlinien<br />

(EStR 2000) und Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000) enthalten,<br />

welche neben den Gesetzesgrundlagen als Auslegungsbehelf<br />

herangezogen werden können.<br />

1. Abschreibung bei Vermietungsobjekten<br />

Von den gesamten Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten<br />

(zB Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Makler- und Anwaltskosten)<br />

ist ein Grundanteil (laut EStR 2000 idR 20 %) auszuscheiden.<br />

Der Abschreibungsprozentsatz des Gebäudes beträgt für den<br />

wirtschaftlichen Eigentümer:<br />

■ 1,5 % ohne Nachweis der Nutzungsdauer<br />

■ 2 % bei Gebäuden, die vor 1915 errichtet wurden<br />

■ mehr als 1,5 % bzw. 2 %, wenn durch Vorlage eines Gutachtens<br />

eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird.<br />

Weist ein Gebäude zB Mängel auf, deren Sanierung wirtschaftlich<br />

nicht vertretbar ist, oder ist es wirtschaftlich verbraucht, kommt<br />

eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche<br />

Abnutzung (AfaA) über den fixen AfA-Satz von 1,5 % bzw. 2 %<br />

hinaus in Betracht. Ab 2010 besteht zusätzlich das Wahlrecht, diese<br />

Aufwendungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche<br />

Abnutzung freiwillig auf 10 Jahre zu verteilen.<br />

2. Teilabsetzungen<br />

2.1. Herstellungsaufwand<br />

Über Antrag können folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand<br />

darstellen, gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt beschleunigt<br />

abgesetzt werden (§ 28 Abs. 3 EStG 1988):<br />

■ Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. (Das<br />

denkmalschützerische Interesse an konkreten Maßnahmen muss<br />

durch eine Bestätigung des Bundesdenkmalamtes dokumentiert<br />

und die konkrete ziffernmäßige Höhe der Aufwendungen nachgewiesen<br />

sein.)<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 7


I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

■ Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz (MRG)<br />

in Gebäuden, die den Bestimmungen des MRG über die<br />

Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen. Aufwendungen im<br />

Sinne der §§ 3 bis 5 MRG sind zB die Kategorieanhebung von<br />

Wohnungen, der Einbau von Personenaufzügen, die Zusammenlegung<br />

von Wohnungen.<br />

■ Aufwendungen für bestimmte Sanierungsmaßnahmen, wenn die<br />

Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz,<br />

dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen<br />

Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.<br />

Aufgrund einer Änderung der Wiener Assanierungsverordnung<br />

können auch der Abbruch und die Neuerrichtung unter diese<br />

Regelung fallen.<br />

■ Subventionen kürzen die Basis der begünstigten Teilabsetzungen.<br />

■ Bei Einhebung von Zwangsmieten kann auch eine Teilabsetzung<br />

auf 10 Jahre begehrt werden.<br />

2.2. Instandhaltungsaufwand<br />

Werden bei der Gebäudeerhaltung lediglich unwesentliche<br />

Gebäudeteile ausgetauscht bzw. kommt es zu keiner wesentlichen<br />

Er höhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer, liegt Instandhaltungsaufwand<br />

vor. Derartige Aufwendungen sind insbesondere<br />

■ laufende Wartungsarbeiten<br />

■ Anfärbeln der Fassade<br />

■ Ausmalen des Stiegenhauses<br />

■ Ausbessern des Verputzes<br />

■ Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt<br />

■ Erhaltungsmaßnahmen, wenn die Grenze von 25 % der auszu -<br />

tauschenden Objekte nicht überschritten wird (zB 10 von 90<br />

Fenstern).<br />

Nicht anerkannt wird eine solche Vorgangsweise, wenn ein einheitlicher<br />

Auftrag zum Austausch von mehr als 25 % der Objekte erteilt<br />

wird, auch wenn der Austausch auf mehrere Jahre verteilt wird.<br />

Instandhaltungskosten sind sofort absetzbar, oder – bei nicht jährlich<br />

wiederkehrenden Arbeiten – wahlweise auf 10 Jahre zu verteilen.<br />

2.3. Instandsetzungsaufwand<br />

Instandsetzungsaufwand erhöht den Nutzungswert des Gebäudes<br />

oder verlängert dessen Nutzungsdauer, es liegt jedoch kein aktivierungspflichtiger<br />

Herstellungsaufwand vor. Instandsetzungskosten<br />

sind zB der Austausch von<br />

■ Fenstern und Türen<br />

■ Dach und Dachstuhl<br />

■ Stiegen und Zwischenwänden sowie Zwischendecken<br />

■ Unterböden (zB Estrich statt Holzboden)<br />

8 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


■ Aufzugs- und Heizungsanlagen sowie Feuerungseinrichtungen<br />

■ Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen<br />

■ Sanitärinstallationen<br />

■ Erneuerung des Außenverputzes und der Wärmedämmung sowie<br />

Trockenlegung von Mauern.<br />

Werden nur einzelne Wohnungen oder Teile des Gebäudes im obigen<br />

Sinne saniert (Ausmaß unter 25 % des Vermietungsobjektes), liegt<br />

idR Instandhaltungsaufwand vor.<br />

Die Absetzung erfolgt bei Wohngebäuden verteilt über 10 Jahre. Bei<br />

vermieteten Büro- und Geschäftsgebäuden erfolgt die Abschreibung<br />

grundsätzlich sofort zur Gänze, oder wahlweise auf 10 Jahre verteilt,<br />

wenn es sich um nicht regelmäßig jährlich anfallende Aufwendungen<br />

handelt. Vor der Absetzung der Instandsetzungskosten sind diese<br />

mit Subventionen zu verrechnen.<br />

Seit 2010 besteht das Wahlrecht, Aufwendungen für<br />

■ nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,<br />

■ Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaft<br />

liche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen<br />

sowie<br />

■ Außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-,<br />

Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,<br />

freiwillig auf Antrag auf 10 Jahre gleichmäßig zu verteilen.<br />

Ab dem 01.01.2011 (auf Antrag in offenen Verfahren auch früher)<br />

sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen nicht mehr zu<br />

aktivieren, sondern können – je nach Sachverhalt – nach Ansicht<br />

der Finanzverwaltung entweder Sofortaufwand darstellen, oder als<br />

Instandsetzungsaufwand auf 10 Jahre verteilt werden. Sofern es sich<br />

bei diesen Aufwendungen um Herstellungsaufwand handelt, kann<br />

– bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine beschleunigte<br />

Absetzung auf 15 Jahre beantragt werden.<br />

3. Subventionen<br />

Förderungen aus öffentlichen Mitteln vermindern die Abschreibungsbasis<br />

bzw. die absetzbaren Aufwendungen. Sie sind daher nicht als<br />

steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 9


I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

4. Werbungskosten<br />

Die folgende Aufzählung soll einen Überblick über die gängigsten<br />

Formen der im Bereich des <strong>Immobilien</strong>vermögens anfallenden Werbungskosten<br />

geben. Im Jahr der Bezahlung sofort abzugsfähig sind<br />

insbesondere:<br />

■ Zinsen und Finanzierungsnebenkosten für Darlehen zur<br />

Finanzierung der Immobilie (nicht die Darlehenstilgung selbst)<br />

■ Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, sofern kein<br />

Zusammenhang mit den Anschaffungs- u. Herstellungskosten<br />

gegeben ist<br />

■ Betriebskosten (zB Versicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Müll,<br />

Hausbesorger, Grundsteuer, Hausverwaltungshonorare), diese<br />

können wahlweise – ebenso wie die Betriebskosteneinnahmen –<br />

als durchlaufende Posten behandelt werden.<br />

■ Maklergebühren, soweit diese im Zusammenhang mit der<br />

Vermietung stehen.<br />

Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,<br />

Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Ver waltungskosten<br />

müssen auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,<br />

außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.<br />

Eine Vereinfachungsregel ist dahingehend zulässig, dass im Rahmen<br />

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von<br />

Zimmern mit Frühstück bzw. bei Vermietung von Appartements ohne<br />

Erbringung von Nebenleistungen die Werbungskosten pauschal<br />

geschätzt werden können (Ausnahme Dauervermietung von Wohnungen).<br />

Die Höhe der geschätzten Werbungskosten beträgt bei<br />

Zimmern 30 %, bei Appartements 10 % der Einnahmen (ohne USt<br />

und Kurtaxe). Zu den Details siehe Rz 5435 f der EStR 2000).<br />

Bezüglich der Abbruchkosten eines Gebäudes kommt es auf den<br />

Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen oder Ausgaben<br />

an:<br />

■ Dient der Abbruch eines Gebäudes dazu, um ein auf dem<br />

Grundstück errichtetes Ersatzgebäude oder auch das unbebaute<br />

Grundstück wiederum zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung zu verwenden, stellen die Abbruchkosten<br />

(sofort abzugsfähige) Werbungskosten dar.<br />

■ Dient der Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes dazu, um<br />

das (allenfalls neu bebaute) Grundstück sodann privat zu nutzen,<br />

liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung<br />

von vornherein nicht vor und verbietet sich somit ein Abzug als<br />

Werbungskosten.<br />

■ Dient der Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes dazu, das<br />

unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen<br />

diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beacht-<br />

10 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


lich, als die Veräußerung (des privaten Wirtschaftsgutes) der Einkommensteuer<br />

unterliegt.<br />

5. Privatnutzung<br />

Wird eine vermietete Immobilie teilweise zu privaten Zwecken verwendet,<br />

dürfen die privaten Anteile bei der Überschussermittlung<br />

nicht berücksichtigt werden. Abschreibungen können nur von<br />

jenem Teil vorgenommen werden, der vermietet wird. Ebenso sind<br />

die laufenden Aufwendungen nur in diesem Ausmaß anzusetzen.<br />

Ausnahmen bestehen bei Miteigentumsgemeinschaften, wobei hier<br />

von der Finanzverwaltung besonders auf einen Missbrauch im Sinne<br />

der Bundesabgabenordnung (BAO) geachtet wird.<br />

6. Eigennutzung einer bisher vermieteten Liegenschaft<br />

Bei voller Eigennutzung einer bisher vermieteten Liegenschaft kann<br />

die Zehntelabsetzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen<br />

weitergeführt werden; offene beschleunigte Teilabsetzbeträge<br />

von Herstellungsaufwendungen gehen verloren (zu den<br />

umsatzsteuerlichen Folgen siehe Kapitel II).<br />

7. Erstmalige Vermietung<br />

Bei erstmaliger Vermietung ab dem 01.01.2007 einer bereits früher<br />

(idR mehr als 1 Jahr) angeschafften oder hergestellten Liegenschaft<br />

dürfen als Abschreibungsbasis stets die fiktiven Anschaffungs kosten<br />

des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung<br />

angesetzt werden. Bei vormaliger Verwendung zur Erzielung anderer<br />

Einkünfte sind andere Werte maßgeblich (vgl. EStR 2000, Rz 6433 ff).<br />

Bei unentgeltlichem Erwerb wird bei der Prüfung, ob erstmalige<br />

Vermietung vorliegt, grundsätzlich auch der Rechtsvorgänger in die<br />

Betrachtung einbezogen, sodass der unentgeltliche Erwerber die<br />

AfA fortzusetzen hat.<br />

Es bestehen nach Ansicht des BMF aber keine Bedenken, der AfA-<br />

Bemessung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Nutzung zu Grunde zulegen, wenn seit der Beendigung<br />

der Vermietung durch einen Rechtsvorgänger und dem Beginn der<br />

Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als<br />

zehn Jahren vergangen ist.<br />

Der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger ist<br />

es gleichzuhalten, wenn der Steuerpflichtige selbst im Zuge eines<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 11


I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

unentgeltlichen Erwerbes das Mietverhältnis, das durch einen<br />

Rechtsvorgänger eingegangen wurde, kündigt. Eine Kündigung<br />

erfolgt dann im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes, wenn sie innerhalb<br />

von drei Monaten nach der Einantwortung oder der Annahme<br />

der Schenkung ausgesprochen wird.<br />

8. Verkauf von Liegenschaften<br />

Beim Verkauf von Liegenschaften ist zunächst zu prüfen, ob dieser<br />

innerhalb (steuerpflichtig) oder außerhalb (steuerfrei) der Spekulationsfrist<br />

erfolgt.<br />

8.1. Spekulationsfrist<br />

Die Spekulationsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Bei unbebauten<br />

Grundstücken kommt es nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer<br />

Anschaffung zur Verminderung des Spekulationsgewinnes um<br />

jeweils 10 % pa. Für die Begünstigung ist der Grundstückszustand<br />

zum Ver äußerungszeitpunkt maßgeblich (entscheidend ist daher,<br />

ob der Abriss des Gebäudes vor oder nach Veräußerung erfolgt).<br />

Falls für Herstellungsaufwand Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen<br />

innerhalb von 10 Jahren ab Anschaffung in Anspruch genommen<br />

wurden, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 15 Jahre (vgl.<br />

Kapitel I, Punkt 2.1), Zehntelabsetzungen aus der Instandsetzung<br />

sind hierbei irrelevant. Für Privatstiftungen gelten Sonderregelungen<br />

(vgl. Kapitel IV, Punkt 1.).<br />

Die Fristberechnung erfolgt jeweils von Tag zu Tag, wobei der<br />

Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich ist. Bei Veräußerung<br />

unentgeltlich erworbener Grundstücke werden die Besitzzeiten<br />

von Veräußerer und Rechtsvorgänger zusammengerechnet,<br />

wobei der letzte entgeltliche Erwerb für den Beginn der Fristberechnung<br />

maßgeblich ist.<br />

8.2. Befreiungen<br />

■ Hauptwohnsitzbefreiung: Eigenheime und Eigentumswohnungen<br />

können steuerfrei veräußert werden, wenn sie dem Verkäufer<br />

sowohl seit der entgeltlichen Anschaffung als auch mindestens<br />

seit zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben (Sonderreglungen<br />

bestehen bei Erwerb durch Schenkung und Erbschaft).<br />

■ Selbst hergestellte Gebäude (großer Bauherr): Bei Verkauf<br />

selbst hergestellter Gebäude ist der auf das Gebäude entfallende<br />

Gewinn steuerfrei, nicht jedoch der auf Grund und Boden<br />

entfallende Teil des Spekulationsgewinnes.<br />

■ Nach Ansicht der Abgabenbehörde und der Judikatur gilt der<br />

12 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


Befreiungstatbestand für selbst hergestellte Gebäude nicht für<br />

Teile eines bestehenden Gebäudes (zB Dachbodenausbau) und<br />

auch nicht für Generalsanierungen.<br />

■ Behördlicher Eingriff: Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines<br />

behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines nachweisbar<br />

unmittel bar drohenden Eingriffs veräußert werden, ist der Gewinn<br />

steuerfrei.<br />

8.3. Ermittlung der Einkünfte<br />

Bei Ermittlung von Spekulationseinkünften ist wie folgt vorzugehen:<br />

Veräußerungserlös<br />

- Anschaffungskosten<br />

- Herstellungskosten<br />

- Instandsetzungsaufwendungen, soweit die offenen Zehntel den Zeitraum nach<br />

der Veräußerung betreffen<br />

- Fremdkapitalzinsen, Spesen und Betriebskosten seit Anschaffung*)<br />

- Veräußerungskosten / Werbungskosten<br />

+ steuerbefreite Subventionen gemäß § 28 Abs. 6<br />

+ bereits geltend gemachte Abschreibungen, inklusive jener bei Berechnung<br />

der „besonderen Einkünfte“<br />

Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988<br />

*) Eine Ausnahme von der Abzugsfähigkeit dieser Kosten besteht insbesondere insoweit, als die<br />

Liegenschaft zur Vermietung oder privat genutzt wurde.<br />

8.4. Steuerfreie Mietzinsrücklage<br />

Die Neubildung von Mietzinsrücklagen bzw. steuerfreien Beträgen<br />

ist seit der Veranlagung 1996 nicht mehr möglich, bestehende<br />

Beträge waren innerhalb von neun Jahren, spätestens aber bis zum<br />

31.12.1999, bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei der Berechnung<br />

der Spekulationseinkünfte und der besonderen Einkünfte ist die früher<br />

mögliche Verrechnung mit Mietzinsrücklagen zu überprüfen (siehe<br />

weiter unten). Für Investitionen des Jahres 1999 endet diese Frist mit<br />

Ablauf des Jahres 2013.<br />

8.5. Besondere Einkünfte<br />

Wurde innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung ein Herstellungsaufwand<br />

in Form der 1/15- oder 1/10-Teilabsetzung geltend gemacht<br />

oder mit Mietzinsrücklagen verrechnet, so sind „besondere Einkünfte“<br />

gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 zu versteuern. Die besonderen<br />

Einkünfte ergeben sich aus der Differenz der tatsächlich abgesetzten<br />

Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen und der Normalabschreibung<br />

und sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Unter gewissen<br />

Voraussetzungen ist eine Verteilung auf 3 Jahre zulässig.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 13


I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

8.6. Sonstige Rechtsfolgen des Verkaufs<br />

■ Vorsteuerberichtigung oder Option zur Steuerpflicht gemäß<br />

§ 6 Abs. 2 UStG 1994 (siehe Kapitel II).<br />

■ Entfall der Möglichkeit der Absetzung der noch offenen<br />

1/10- bzw. 1/15-Teilabsetzbeträge für Instandsetzungs- oder<br />

Herstellungsaufwendungen.<br />

■ Die offenen Instandhaltungszehntel laufen uE unverändert weiter<br />

(entgegen herrschender Ansicht).<br />

■ Die obigen negativen Konsequenzen können durch Vorbehaltsfruchtgenuss<br />

vermieden werden (vgl. Kapitel I, Punkt 9.3).<br />

■ Ein mehrmaliger An- und / oder Verkauf von <strong>Immobilien</strong> kann dazu<br />

führen, dass gewerblicher Grundstückshandel vorliegt<br />

(vgl. dazu Kap. III).<br />

8.7. Liebhaberei<br />

Erfolgt der Verkauf oder die Aufgabe der Vermietung durch Schenkung<br />

oder Eigennutzung vor Erreichen eines steuerlichen Gesamtüberschusses,<br />

besteht das Risiko, dass die Einkunftsquelle von der<br />

Finanzbehörde nicht anerkannt wird. Gemäß Liebhabereiverordnung<br />

muss bei Vermietung und Verpachtung der zur Anerkennung als<br />

Einkunftsquelle erforderliche Totalgewinn in einer Periode von<br />

höchstens 20 bzw. 25 Jahren erzielt werden.<br />

■ 20 Jahre gelten als Obergrenze bei Vermietung von Eigentumswohnungen,<br />

Ein- und Zweifamilienhäusern etc.<br />

(„kleine Vermietung“).<br />

■ 25 Jahre sind maßgeblich für nicht parifizierte Zinshäuser,<br />

Lagerhallen etc. („große Vermietung“).<br />

Bis zu 3 Jahre gibt es zusätzlich, wenn die Immobilie erst errichtet<br />

oder saniert werden muss, vom erstmaligen Anfallen von Werbungskosten<br />

bis zum Vermietungsbeginn.<br />

9. Schenkung von Liegenschaften<br />

Die Schenkung einer Liegenschaft bewirkt ebenfalls oft steuerliche<br />

Konsequenzen. Eine Schenkung im ertragsteuerlichen Sinne kann<br />

auch vorliegen, wenn das Grundstück zB innerhalb der Familie stark<br />

unterpreisig verkauft wird. Umgekehrt kann uU eine zivilrechtliche<br />

„Schenkung“ ertragsteuerlich als Verkauf gelten, wenn zB hohe<br />

Verbindlichkeiten mit übertragen werden.<br />

14 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


9.1. Folgen für Geschenkgeber für Übertragungen<br />

■ Keine Fortsetzungsmöglichkeit der offenen Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge<br />

für vorangegangene Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen.<br />

■ Instandhaltungszehntel laufen entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung<br />

uE unverändert beim Geschenkgeber fort.<br />

■ Keine Versteuerung von besonderen Einkünften<br />

(vgl. Kapitel I, Punkt 8.5).<br />

■ Vorsteuerberichtigung oder Option zur Steuerpflicht gemäß<br />

§ 6 Abs. 2 UStG 1994 (vgl. Kapitel II, Punkt 7.).<br />

9.2. Folgen für Geschenknehmer für Übertragungen<br />

■ Fortsetzung der Teilabsetzbeträge von Herstellungskosten,<br />

demnach geht die Verpflichtung zur Nachversteuerung der begünstigten<br />

Teilabsetzungen für Herstellungsaufwand („besondere<br />

Einkünfte“) auf den Geschenknehmer über, wenn dieser die Liegenschaft<br />

verkauft.<br />

■ Fortsetzung der offenen Teilabsetzungen von Instandsetzungskosten<br />

des Geschenkgebers.<br />

■ Fortsetzung der offenen Teilabsetzungen von Instandhaltungs -<br />

kosten des Geschenkgebers (nach Ansicht der Finanz).<br />

■ Abschreibung von den fiktiven Anschaffungskosten. Diese ist ab<br />

01.08.2008 nur noch sehr eingeschränkt (Stichwort: „erstmalige<br />

Vermietung“) möglich. Bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle<br />

ist ab 01.08.2008 idR die beim Geschenkgeber angesetzte<br />

AfA-Quote zu übernehmen.<br />

■ Bei Inanspruchnahme der Option zur Steuerpflicht gemäß § 6<br />

Abs. 2 UStG 1994 durch den Geschenkgeber – Vorsteuerabzug<br />

(vgl. Kapitel II, Punkt 7.), sofern die Immobilie weiterhin umsatzsteuerpflichtig<br />

vermietet wird.<br />

■ Fortsetzung der Spekulationsfrist des Geschenkgebers.<br />

■ 2 % ige bzw. 3,5 % ige Grunderwerbsteuer vom dreifachen<br />

Einheitswert.<br />

■ Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Neben -<br />

kosten sind ertragsteuerlich nicht absetzbar.<br />

9.3. Schenkung mit Fruchtgenussvorbehalt<br />

Um die oft nachteiligen steuerlichen Folgen der Schenkung der<br />

Liegenschaft für den Geschenkgeber zu vermeiden, besteht die<br />

Möglichkeit der Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses<br />

(= der Einkünfte).<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 15


I. <strong>Immobilien</strong> im Privatvermögen<br />

Vorteile:<br />

■ Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen können vom Geschenkgeber<br />

weitergeführt werden.<br />

■ Besondere Einkünfte sind nicht zu versteuern<br />

(gilt für alle Schenkungen).<br />

■ Vorsteuerberichtigung nicht erforderlich.<br />

Nachteile:<br />

■ Die Einkünfte sind dem bisherigen Eigentümer zuzurechnen<br />

(kein „Splittingeffekt“ bei der steuerlichen Progression).<br />

■ Allenfalls Entfall der bisherigen Abschreibung des Gebäudes<br />

(Beratungserfordernis).<br />

■ Allfällige Gebührenpflicht des Fruchtgenussvertrages.<br />

■ 2 % ige bzw. 3,5 % ige Grunderwerbsteuer zumindest vom<br />

drei fachen Einheitswert.<br />

10. Übertragung von Todes wegen<br />

Steuerliche Konsequenzen für den Erben oder Legatar:<br />

■ AfA und die Zehntel bzw. Fünfzehntel des Erblassers sind<br />

unverändert fortzuführen.<br />

■ Keine Vorsteuerberichtigung beim Erblasser.<br />

■ Fortsetzung der Spekulationsfrist des Erblassers.<br />

■ 2 % ige bzw. 3,5 % ige Grunderwerbsteuer zumindest vom<br />

dreifachen Einheitswert.<br />

11. Hausverlosungen<br />

Steuerliche Konsequenzen nach h.A. für den Verloser eines Privathauses:<br />

■ Außerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei.<br />

■ 3,5 % Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (insb. Erlös aus<br />

verkauften Losen) oder vom höheren dreifachen Einheitswert.<br />

■ 12 % Glückspielabgabe von der Summe der aufgelegten Lose.<br />

Steuerliche Konsequenzen nach Ansicht des BMF für den privaten<br />

Gewinner:<br />

■ Losgewinne sind nicht einkommensteuerbar.<br />

■ Neuer Anschaffungszeitpunkt, d.h. Beginn einer neuen<br />

Spekulationsfrist.<br />

■ Anschaffungskosten in Höhe des Preises für 1 Los (umstritten).<br />

16 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


II. Umsatzsteuer<br />

In der Folge werden die Grundlagen der umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung von <strong>Immobilien</strong> zusammengefasst:<br />

1. Kleinunternehmer<br />

Kleinunternehmer mit einem Netto-Umsatz bis höchstens EUR 30.000<br />

pro Jahr haben zu berücksichtigen:<br />

■ unechte Umsatzsteuerbefreiung (0 % USt)<br />

■ Mietvorschreibung ohne Umsatzsteuer (0 % USt)<br />

■ keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug<br />

■ Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung.<br />

Eine USt-Erklärung hat der Kleinunternehmer nur dann abzugeben,<br />

wenn der Umsatz mindestens EUR 30.000 beträgt.<br />

2. Anzuwendende Steuersätze<br />

2.1. Art der Leistung<br />

Vermietung zu sonstigen Zwecken (Büro, Geschäftsräumlichkeiten) (Option<br />

gem. § 6 Abs. 2 UStG 1994 möglich)<br />

0 % / 20 %<br />

Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken<br />

(ausgenommen Eigenverbrauch)<br />

10 %<br />

Vermietung von Betriebsvorrichtungen etc. 20 %<br />

Beherbergung in eingerichteten Wohnräumen etc. 10 %<br />

Vermietung von Garagen und Parkplätzen 20 %<br />

Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke 10 %<br />

Verschiedene Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften für<br />

Liegenschaftsanteile, die Wohnzwecken dienen<br />

10 %<br />

Wärmelieferung, auch als Nebenleistung 0 % / 20 %<br />

Vermietung an Diplomaten<br />

(echte Steuerbefreiung bei Bestätigung durch BMeiA)<br />

0 %<br />

2.2. Unechte Befreiung<br />

Die Vermietung von Grundstücken zu anderen als den oa. Zwecken<br />

ist grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Verbunden mit<br />

dieser Befreiung ist allenfalls die jährliche Berichtigung der in den<br />

vorangegangenen 10 Jahren geltend gemachten Vorsteuern, wobei<br />

die unter Punkt 7 dieses Kapitels aufgezeigte Berechnungsweise<br />

gilt. Die Vorsteuerberichtigung ist zu je einem Zehntel in den von der<br />

Anwendung der unechten Befreiung betroffenen Jahren zu berücksichtigen.<br />

Zudem geht auch das Recht auf den laufenden Vorsteuerabzug<br />

verloren.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 17


II. Umsatzsteuer<br />

2.3. Wahl des Normalsteuersatzes – 20 %<br />

Sofern der Verlust des Vorsteuerabzuges sowie die Rückverrechnung<br />

vermieden werden sollen, kann der Umsatz der 20 % igen USt<br />

unterworfen werden. Diese Wahlmöglichkeit des Vermieters besteht<br />

für jedes einzelne Objekt (Bestandsobjekt, Wohnungseigentumsobjekt)<br />

und wird idR für geschäftlich genutzte Gebäude in Anspruch<br />

genommen.<br />

3. Ist-Besteuerung und Versteuerung von Anzahlungen<br />

Bei Vermietung im Privatvermögen besteht die Verpflichtung, die USt<br />

entsprechend der Vereinnahmung der Entgelte abzuführen, wenn der<br />

Gesamtumsatz aus nicht betrieblichen Einkünften (nicht Einkünfte<br />

aus Land- und Forstwirtschaft, sowie Gewerbebetrieb) in einem der<br />

beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000<br />

betragen hat. Maßgeblich ist somit nicht die Mietvorschreibung,<br />

sondern der Eingang des Mietentgeltes. Bei erhaltenen Mietzinsvorauszahlungen<br />

und Anzahlungen ist die Umsatzsteuer ebenfalls zum<br />

Zeitpunkt der Vereinnahmung abzuführen, außer es handelt sich um<br />

ein echtes Darlehen.<br />

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (Einkünfte aus<br />

Land- und Forstwirtschaft, sowie Gewerbebetrieb) haben nach<br />

vereinnahmten Entgelten zu besteuern, wenn der jeweilige Betrieb<br />

nicht buchführungspflichtig ist.<br />

Durch die Stellung eines entsprechenden Antrages beim Finanzamt<br />

kann der Unternehmer die Soll-Versteuerung wählen, das heißt, die<br />

Umsatzsteuer – nicht aber die Einkommensteuer – ist auf Basis der<br />

Vorschreibung bzw. Leistungserbringung abzuführen.<br />

4. Umsatzsteuer von Vorleistungen<br />

Der Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der Unternehmer mit dem<br />

Grundstück umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Vor der<br />

tatsächlichen Vermietung anfallende Vorsteuern können sofort abgezogen<br />

werden, wenn die Absicht einer künftigen steuerpflichtigen<br />

Vermietung nachgewiesen oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit<br />

zumindest glaubhaft gemacht werden kann.<br />

Auch bei Grundstücksverkäufen ist nach Rechtsprechung des VwGH<br />

ein sofortiger Vorsteuerabzug von Vorleistungen möglich, wenn der<br />

zukünftige steuerpflichtige Verkauf nachgewiesen werden kann oder<br />

überwiegend wahrscheinlich ist.<br />

18 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


5. Umsatzsteuer bei teilweiser Privatnutzung<br />

Wird ein Grundstück, das zum Unternehmensvermögen gehört, teilweise<br />

privat zu Wohnzwecken benutzt, so ist dies nicht steuerbar, der<br />

Vorsteuerabzug steht nur für den unternehmerisch genutzten Teil zu.<br />

Allenfalls kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein, wenn<br />

der privat genutzte Teil früher unternehmerisch genutzt wurde.<br />

Auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohnräumen bzw. bei<br />

Grundstücken zu Campingzwecken ist der privat genutzte Teil nicht<br />

steuerbar, in allen übrigen Fällen unterliegt der für private Zwecke genutzte<br />

Teil dem Eigenverbrauch mit dem Normalsteuersatz von 20 %<br />

(zB Eigenverbrauch eines Autoabstellplatzes).<br />

6. Sonderfälle des Vorsteuerabzuges<br />

6.1. Mietenpool<br />

Der Vorsteuerabzug bei Vorsorgewohnungen in einem Mietenpool<br />

ist davon abhängig, dass die Unternehmerkette nicht durchbrochen<br />

wird.<br />

Ist der Käufer der Vorsorgewohnung Unternehmer, so steht ihm der<br />

Vorsteuerabzug zu, wenn er umsatzsteuerpflichtig an den Mietenpool<br />

(Vermietergemeinschaft) vermietet.<br />

Durch eine auf Anregung von TPA Horwath vorgenommene Änderung<br />

der Bundesabgabenordnung (BAO) ist nunmehr jedenfalls<br />

sicher gestellt, dass durch einen eigenen Bescheid eine Feststellung<br />

der Mieteinkünfte des Mietenpools erfolgt.<br />

6.2. Miteigentumseigenschaften<br />

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug jedenfalls<br />

zulässig, wenn die Gemeinschaft das Gebäude unternehmerisch<br />

nutzt. Durch die Rechtsprechung des EuGH steht bei Ehegatten der<br />

Vorsteuerabzug bei einzelnen Miteigentümern anteilig auch dann<br />

zu, wenn die Rechnung an die Gemeinschaft ausgestellt wird. Der<br />

Vorsteuerabzug ist mit der Miteigentumsquote begrenzt. Voraussetzung<br />

ist natürlich auch, dass der Miteigentümer Unternehmer ist und<br />

umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.<br />

7. Umsatzsteuer bei Verkauf, Schenkung und Aufgabe<br />

Da ein Grundstücksumsatz unecht von der Umsatzsteuer befreit ist,<br />

kann dieser bei Übertragung unter Lebenden (Verkauf, Schenkung<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 19


II. Umsatzsteuer<br />

und Aufgabe der Vermietung) zur Vorsteuer-Berichtigungspflicht<br />

führen.<br />

Diese Berichtigung betrifft die Vorsteuern aus Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten sowie von Großreparaturen, die während der<br />

letzten 10 Jahre abgezogen wurden. Der Gesamtbetrag der zu<br />

berichtigenden Vorsteuern vermindert sich für jedes Jahr der<br />

bisherigen Nutzung um 1/10, beginnend ab dem Folgejahr der<br />

erstmaligen Verwendung. Für den Verkäufer besteht die Möglichkeit,<br />

Grundstücksumsätze umsatzsteuerpflichtig zu behandeln<br />

und dem Käufer des Grundstückes 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen,<br />

wenn dies zivilrechtlich vereinbart ist. Wird vom Verkäufer –<br />

spätestens bis zur Rechtskraft des Bescheides – zur Steuerpflicht<br />

optiert, entfällt das Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung bzw.<br />

erhält der Verkäufer grundsätzlich das Recht, den Vorsteuerabzug<br />

geltend zu machen. Die Option auf Umsatzsteuerpflicht kann für jede<br />

einzelne Bestandseinheit gesondert in Anspruch genommen werden.<br />

Dass der Vorsteuerabzug für Vorleistungen nicht erst zum Zeitpunkt<br />

des steuerpflichtigen Umsatzes, sondern – wenn zum Zeitpunkt des<br />

Bezuges der Vorleistungen der steuerpflichtige Verkauf wirtschaftlich<br />

überwiegend wahrscheinlich ist – sofort geltend gemacht<br />

werden kann, ist durch den Verwaltungsgerichtshof klargestellt<br />

worden.<br />

Die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht gibt es auch bei Schenkung<br />

einer Immobilie. Anders als beim Verkauf, sind nur jene Teile<br />

der Liegenschaft Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, für<br />

welche ein Vorsteuerabzug (seit 1972) geltend gemacht wurde. Laut<br />

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR) sind sowohl (Teile der) Herstellungskosten<br />

als auch Großreparaturen betroffen. Der Wert des<br />

Grund und Bodens ist jedenfalls nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,<br />

wenn beim Ankauf keine Umsatzsteuer verrechnet wurde. Der<br />

Empfänger des Grundstückes hat wiederum bei Vorliegen einer vom<br />

Geschenkgeber ausgestellten Rechnung über die Umsatzsteuer<br />

(§ 12 Abs 15 UStG 1994) die Vorsteuerabzugsmöglichkeit, sofern er<br />

mit dem Grundstück steuerpflichtige Umsätze ausführt.<br />

Die Beendigung der Vermietungstätigkeit führt zur Berich ti gung für<br />

Vorsteuern aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nach<br />

Ansicht der Abgabenbehörde auch aus Großreparaturen der letzten<br />

10 Jahre.<br />

Der Verkauf eines Mietrechtes vom Vormieter an den Nachmieter<br />

unterliegt bei Objekten, die Wohnzwecken dienen, dem ermäßigten<br />

Steuersatz von 10 %, bei Nicht-Wohnobjekten dem Steuersatz von<br />

0 % bzw. 20 %.<br />

20 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


8. Umsatzsteuer bei Übergang von Todes wegen<br />

Beim Übergang einer Liegenschaft von Todes wegen ist keine Vorsteuerberichtigung<br />

erforderlich, der Erbe setzt alle Rechte und Pflichten<br />

des Erblassers unverändert fort.<br />

9. Belegaufbewahrung<br />

Zu beachten ist, dass sämtliche Belege im Zusammenhang mit<br />

<strong>Immobilien</strong>besitz nach den Regeln des UStG 1994 mindestens 12<br />

Jahre nach Ende des betreffenden Kalenderjahres aufzube wahren<br />

sind. Andere Regelungen, insbesondere des UGB, welche im Einzelfall<br />

eine längere Aufbewahrungszeit vorsehen, sind zu beachten.<br />

10. Umsatzsteuer bei Bauleistungen<br />

10.1. Grundsätze<br />

Bei bestimmten Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld,<br />

dem sog. „Reverse Charge”. Dieser Übergang findet statt,<br />

wenn Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen<br />

Unternehmer erbracht werden,<br />

■ der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen<br />

beauftragt ist, oder<br />

■ der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.<br />

10.2. Mit einer Bauleistung beauftragter Unternehmer<br />

Eine Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld auf den<br />

Leistungsempfänger ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer<br />

und als solcher mit der Erbringung der entsprechenden<br />

Bauleistung beauftragt ist. Ein Produktionsunternehmen, das<br />

einen Generalunternehmer mit der Errichtung einer Produktionshalle<br />

für den eigenen Betrieb beauftragt, ist somit von der<br />

Regelung nicht erfasst; den Generalunternehmer trifft jedoch<br />

der Übergang der Steuerschuld für die von Subunternehmern<br />

be zogenen Leistungen.<br />

Damit der Unternehmer weiß, dass sein Auftraggeber mit der<br />

Er bringung einer Bauleistung beauftragt worden ist, ist er vom<br />

Auftraggeber auf diesen Umstand (zB durch eine schriftliche Bestätigung<br />

oder im Auftrag) hinzuweisen.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 21


II. Umsatzsteuer<br />

10.3. Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt<br />

Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der selbst<br />

üblicherweise Bauleistungen erbringt (also an einen „typischen<br />

Bau-Unternehmer“), kommt es stets zu einem Übergang der Steuerschuld.<br />

Wer zu diesen „typischen Bau-Unternehmern“ zählt, ist in<br />

einer Liste des Finanzministeriums veröffentlicht. Diese exemplarische<br />

Auf zählung findet sich im Anhang 4 zu den Umsatzsteuerrichtlinien.<br />

Es sind hier insbesondere Unternehmen laut Abschnitt F,<br />

Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der ÖNACE 1995 erfasst. Es kommt<br />

nicht zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Bauleistungen dieses<br />

typischen Bau-Unternehmers nicht mehr als 50 % seines Umsatzes<br />

betragen.<br />

11. Hausverwalter und Vermieter<br />

11.1. Rechnungsausstellung – Grundsätze<br />

Damit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für von Unternehmen<br />

bezogene Leistungen vornehmen kann, muss die entsprechende<br />

Rechnung alle Merkmale des § 11 UStG 1994 aufweisen. Folgende<br />

Merkmale müssen enthalten sein:<br />

■ Name, Anschrift und UID* des liefernden oder leistenden<br />

Unternehmers. Die Verpflichtung zur Angabe der UID besteht nur,<br />

soweit Leistungen erbracht werden, für die das Recht auf<br />

Vorsteuerabzug besteht<br />

■ Name und Anschrift des Leistungsempfängers (bei Rechnungsbeträgen<br />

ab EUR 10.000 ist auch dessen UID erforderlich)*<br />

■ Ausstellungsdatum<br />

■ fortlaufende Nummer*, wobei vom Leistungsempfänger keine<br />

Überprüfung vorgenommen werden muss<br />

■ Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände,<br />

oder Art und Umfang der sonstigen Leistung<br />

■ Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum,<br />

über den sich die sonstige Leistung erstreckt<br />

■ Entgelt ohne USt (Nettobetrag)* bzw. Bruttobetrag bei<br />

Kleinbetragsrechnungen<br />

■ anzuwendender Steuersatz<br />

■ auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag*)<br />

■ im Falle einer Steuerbefreiung Hinweis*, dass für diese Lieferung<br />

oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die Anführung<br />

der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.<br />

*) Diese Angaben können auf Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 150 entfallen.<br />

22 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


Die Ausstellung einer Rechnung ist jedenfalls verpflichtend, wenn<br />

Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen erbracht<br />

werden, aber auch dann, wenn Leistungen im Zusammenhang mit<br />

Grundstücken an Private / Nichtunternehmer erbracht werden.<br />

Auch elektronisch ausgestellte Rechnungen sind unter bestimmten,<br />

sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Faxrechnungen berechtigen<br />

nun doch noch bis zum 31.12.2011 zum Vorsteuerabzug. Bei<br />

Rechnungen, welche nicht an den Leistungsempfänger selbst oder<br />

an seinen Bevollmächtigten adressiert sind (zB Hausverwalter), ist<br />

aufgrund der Randziffer 1507 der Umsatzsteuerrichtlinien darauf zu<br />

achten, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, für wen die<br />

Leistung bestimmt war.<br />

11.2. Mietvorschreibung und fortlaufende Nummer<br />

Bei der Ausstellung von Vorschreibungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen,<br />

wie Miet-, Pacht- und Wartungsverträgen oder<br />

ähnlichen Leistungen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer<br />

Anzahlungsrechnung.<br />

Bei diesen Rechnungen kann die Angabe des Leistungszeitraumes<br />

in der Weise erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit<br />

dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung)<br />

bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt.<br />

Kommt es später zu einer Änderung der Miethöhe, zB auf Grund einer<br />

Indexanpassung, ist eine neue Anzahlungsrechnung, welche sämtliche<br />

Rechnungsbestandteile aufzuweisen hat, auszustellen. Die Verpflichtung,<br />

eine fortlaufende Rechnungs-Nummer anzu geben, wird<br />

vom Gesetzgeber nicht genauer definiert. Die Nummerierung von<br />

Anzahlungsrechnungen durch den <strong>Immobilien</strong>treu händer kann für<br />

jedes einzelne Haus, aber auch pro Vermietungsobjekt, Wohnungseigentumsobjekt<br />

etc. mit eigenständigen Zahlenreihen erfolgen.<br />

11.3. Umsatzsteuervoranmeldung<br />

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind in KZ 028 Vorsteuern in<br />

Zusammenhang mit Gebäuden gesondert anzugeben. Es sind<br />

davon laut Erlass des BMF nur Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen<br />

Auf wendungen erfasst, nicht jedoch Vorsteuern aus Miete,<br />

Betriebs kosten, Reparaturen sowie für Instandsetzungs- und<br />

Instand haltungsaufwendungen und Vorsteuern in Zusammenhang<br />

mit Grund und Boden.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 23


II. Umsatzsteuer<br />

12. Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Wird ein inländisches Grundstück erworben, ist Grunderwerbsteuer<br />

zu entrichten. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (idR Kaufpreis<br />

einschließlich allfälliger Umsatzsteuer) zu berechnen. Ist ein solcher<br />

nicht vorhanden, ist der dreifache Einheitswert heranzuziehen.<br />

Ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Steuerschuld geringer als das Dreifache des Einheits wertes, ist<br />

der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.<br />

Der Steuersatz beträgt bei bestimmten nahen Verwandten 2 %, sonst<br />

3,5 %. Im Falle einer Schenkung (oder Vererbung) ist grundsätzlich<br />

seit 01.08.2008 die Berechnung ident vorzunehmen; Erbschafts-<br />

bzw. Schenkungssteuer fällt keine mehr an. Wird bei einer Schenkung,<br />

um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, Umsatzsteuer<br />

ge sondert in Rechnung gestellt, liegt nach hA eine Gegenleistung<br />

des Beschenkten vor (in Höhe der verrechneten Umsatzsteuer).<br />

Diese Gegenleistung ist ebenfalls der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.<br />

13. Neue Überprüfungsmöglichkeit der UID<br />

Zur Überprüfung von UID-Nummern wurde mit 2. Dezember 2008<br />

das bisher für Unternehmen und Parteienvertreter über Finanz-<br />

Online mögliche Bestätigungsverfahren Stufe 1 um ein qualifiziertes<br />

Be stätigungsverfahren Stufe 2 ergänzt.<br />

Bestätigungsverfahren in zwei Stufen<br />

Stufe 1: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer ohne Bezug auf<br />

einen bestimmten „Unternehmer“<br />

Stufe 2: Bestätigung der Gültigkeit der in der Anfrage angeführten<br />

UID-Nummer für einen bestimmten Unternehmer (Name bzw. Firma)<br />

unter einer bestimmten Anschrift<br />

Die UID-Nummer des Leistungserbringers ist bei Inlandsumsätzen<br />

Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung und somit grundsätzlich<br />

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Es ist erforderlich,<br />

dass man bei Aufforderung durch die Finanzbehörde nachweist,<br />

warum man von der Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners<br />

ausgegangen ist. Dieser Nachweis wird durch die neu geschaffene<br />

Möglichkeit der Abfrage in Stufe 2 über FinanzOnline wesentlich<br />

erleichtert.<br />

24 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


14. Mehrwertsteuerpaket 2010<br />

Mit Wirkung 01.01.2010 hatten Österreich und alle anderen EU-<br />

Länder ein „Mehrwertsteuerpaket“ in nationales Recht umzusetzen.<br />

Dieses Paket besteht aus drei Teilen:<br />

■ Neuregelung des Leistungsortes bei Dienstleistungen:<br />

Dienstleistungen an Unternehmer werden dort erbracht, wo der<br />

Empfänger seine unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Der Ort der<br />

Dienstleistungen an Private ist am Sitz des Leistungserbringers.<br />

Bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ergeben<br />

sich idR keine Änderungen.<br />

■ Neues Verfahren für die Vorsteuerrückerstattung:<br />

Anträge von Unternehmern auf Rückerstattung der Vorsteuer in<br />

einem anderen EU-Land sind seit 01.01.2010 über FinanzOnline<br />

zwingend elektronisch einzureichen. Bei Ländern außerhalb der<br />

EU ändert sich dadurch nichts.<br />

■ Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:<br />

Durch Neuregelungen wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden<br />

innerhalb der EU erleichtert.<br />

EXKURS<br />

15. Haftung für SV-Beiträge bzw. Lohnabgaben<br />

der Subunternehmer<br />

Werden von einem Unternehmen Bauleistungen an ein anderes<br />

Unternehmen weitergegeben, so ist grundsätzlich eine Haftung des<br />

Auftrag gebenden Unternehmens für Beitragsrückstände des beauftragten<br />

Unternehmens (Subunternehmens) bis zur Höhe von 25 %<br />

des geleisteten Werklohnes vorgesehen. Der Auftraggeber kann der<br />

Haftung in zwei Fällen entgehen.<br />

■ Das auftraggebende Unternehmen behält 25 % des Werklohnes<br />

vom jeweiligen zu leistenden Werklohn ein und überweist diesen<br />

Haftungsbetrag an die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).<br />

■ Das beauftragte Unternehmen scheint zum Zeitpunkt der Leistung<br />

des Werklohnes in einer von der WGKK als Dienstleistungszentrum<br />

geführten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen<br />

(HFU-Gesamtliste) auf. Unternehmen können einen Antrag<br />

auf die Aufnahme in diese Liste stellen. Um in diese Liste aufgenommen<br />

zu werden, muss das antragstellende Unternehmen alle<br />

bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragstellung<br />

fällig gewordenen SV-Beiträge entrichtet haben und (!)<br />

schon mindestens 3 Jahre lang Bauleistungen erbracht haben<br />

(Ausnahmen sind vorgesehen).<br />

Siehe auch unsere Broschüre Steuer-Service 2011.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 25


III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

Im Folgenden geben wir einen Überblick, welche Punkte bei der<br />

steuerlichen Behandlung von <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen besonders<br />

zu beachten sind:<br />

1. Gewinnermittlung<br />

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgt die Gewinnermittlung in<br />

Form der Bilanzierung (§ 5 oder § 4 Abs. 1 EStG 1988) oder – bei Erfüllen<br />

der Voraussetzungen – über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB)<br />

brachte unternehmensrechtlich neue Rechnungslegungspflichten,<br />

die teilweise auch Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />

haben. Folgende wesentliche steuerliche Aspekte sind zu beachten:<br />

■ Die Einlage von <strong>Immobilien</strong> in das Betriebsvermögen erfolgt<br />

immer zu dem im Einlagezeitpunkt gegebenen Teilwert<br />

(= Verkehrswert).<br />

■ Sofern die Immobilie in der Folge nach Ablauf der weitergedachten<br />

Spekulationsfrist verkauft wird, ist nur jener Teil der stillen Reserven<br />

zu versteuern, der nach Einlage in das Betriebsvermögen entstanden<br />

ist. Jener Teil der stillen Reserven, der vor Einlage in das<br />

Betriebsvermögen entstanden ist, bleibt gänzlich steuerfrei.<br />

TIPP:<br />

Es sollte der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der<br />

Einlage in das Betriebsvermögen durch ein Gutachten eines Sachverständigen<br />

ermittelt und nachgewiesen werden!<br />

■ Ab 01.01.2010 wurden die Bilanzierungsgrenzen angehoben,<br />

wobei die neuen Grenzen auch für die Beobachtungszeiträume<br />

vor dem 01.01.2010 gelten: Sofern eine gewerbliche Personengesellschaft<br />

nach § 189 UGB zur Bilanzierung verpflichtet ist (Umsatzerlöse<br />

2-mal mehr als EUR 700.000 bzw. 1-mal mehr als EUR<br />

1.000.000), hat diese ihren Gewinn zwingend nach § 5 EStG 1988<br />

zu ermitteln. Es sind somit die (ab diesem Zeitpunkt entstandenen)<br />

stillen Reserven von Grund und Boden jedenfalls steuerhängig.<br />

Bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 besteht auch die<br />

Möglichkeit der Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens.<br />

■ Gewerbebetriebe, welche durch Unterschreiten der Umsatzgrezen<br />

(Umsatzerlöse 2-mal kleiner als 700.000, oder Umsatzerlöse<br />

1-mal kleiner als 350.000 infolge Veräußerung oder Aufgabe eines<br />

(Teil-)Betriebes) aus der Bilanzierungspflicht nach § 189 UGB<br />

herausfallen, können gemäß § 5 Abs. 2 EStG 1988 zur Gewinnermittlung<br />

gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 optieren. Damit kann ein abweichendes<br />

Wirtschaftsjahr beibehalten werden und es kommt zu<br />

keiner Entnahmebesteuerung der stillen Reserven von Grund und<br />

Boden oder von gewillkürtem Betriebsvermögen.<br />

26 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


■ Gewerbliche Personengesellschaften ohne natürliche Person als<br />

Vollhafter (zB <strong>GmbH</strong> & Co KG, Verein & Co KG, sog. verdeckte<br />

Kapitalgesellschaften) unterliegen immer der unternehmensrechtlichen<br />

und damit steuerlichen Bilanzierungspflicht; eine neue gewerbliche<br />

<strong>GmbH</strong> & Co KG ist immer sofort bilanzierungspflichtig,<br />

es gibt kein Hineinwachsen.<br />

2. Grundstückshandel<br />

Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels wird das<br />

steuerliche Ergebnis grundsätzlich durch Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung ermittelt. Zum Überschreiten der Buchführungsgrenzen<br />

und zur Bilanzierungspflicht einer <strong>GmbH</strong> & Co KG siehe die Ausführungen<br />

in Punkt 1.<br />

3. Instandsetzungsarbeiten<br />

Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) in Betriebsgebäuden bzw.<br />

in Gebäuden des Anlagevermögens können grundsätzlich im<br />

Jahr des Anfalls voll abgesetzt werden. Fallen Instandsetzungsarbeiten<br />

hingegen in Gebäuden an, die für Wohnzwecke vermietet<br />

werden, sind diese Kosten (nach Kürzung um etwaige Subventionen)<br />

verteilt auf 10 Jahre abzusetzen (ausgenommen davon ist die<br />

Vermietung an betriebszugehörige Arbeitnehmer, bei welcher die<br />

sofortige Ab setzung möglich ist). Bei diesem offenen, noch nicht<br />

abgeschriebenen Betrag handelt es sich allerdings idR um kein Wirtschaftsgut<br />

bzw. um keine Herstellungskosten im steuerlichen Sinn,<br />

sodass die Übertragung stiller Reserven idR nicht in Betracht kommt.<br />

Nicht als Instandsetzung, sondern als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand<br />

gilt jedoch insbesondere nach den EStR 2000, Rz 3175:<br />

■ Vornahme eines Anbaus, Umbaus größeren Ausmaßes oder einer<br />

Gebäudeaufstockung;<br />

■ Ersetzung eines Flachdaches durch ein Steildach, sodass neue<br />

Räume geschaffen werden, was im wirtschaftlichen Ergebnis einer<br />

Gebäudeaufstockung gleichkommt;<br />

■ Zusammenlegung zweier Wohnungen;<br />

■ Einbau einer mit erhöhtem Bedienungskomfort verbundenen Heizanlage<br />

an Stelle von einzelne Räume beheizender Öfen;<br />

■ Bis 31.12.2010: Von einem Erwerber eines vernachlässigten<br />

Gebäudes innerhalb von drei Jahren nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen<br />

(dennoch ist uE hinsichtlich dieses Postens<br />

der Charakter eines Wirtschaftsgutes gegeben;<br />

■ Die Vornahme einer Generalüberholung, wenn dadurch ein<br />

unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit durch<br />

schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit und<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 27


III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

Nutzungsdauer bestimmenden Teilen wesentlich gemindertes<br />

Wirtschaftsgut wieder voll verwendungsfähig wird.<br />

4. Normalabschreibung<br />

Die Normalabschreibung des § 8 Abs. 1 EStG 1988 beträgt je nach<br />

Nutzung des Gebäudes zwischen 2 % und 3 % p.a. Der Nachweis einer<br />

kürzeren Nutzungsdauer ist durch ein begründetes und nachvollziehbares<br />

Gutachten möglich, oder es ist Leichtbauweise gegeben.<br />

Zu beachten ist, dass im Falle der (gewerblichen und reinen) Vermietung<br />

von <strong>Immobilien</strong> des Betriebsvermögens für den Abschreibungsprozentsatz<br />

die Nutzungsart des Mieters maßgeblich ist.<br />

TIPP: Einer rein vermögensverwaltenden Besitz-<strong>GmbH</strong> steht daher<br />

für eine vermietete Liegenschaft der 3 % ige Satz zu, wenn die Immobilie<br />

vom Mieter unmittelbar in seinem Gewerbebetrieb genutzt wird.<br />

Bei Gebäuden in Leichtbauweise, die ab 2007 angeschafft oder<br />

fertig gestellt werden, wird ohne Vorlage eines Gutachtens nur eine<br />

Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren (4 %) anerkannt.<br />

5. Beschleunigte Abschreibung bei Denkmalschutz<br />

Herstellungskosten, die im Sinne des Denkmalschutzes getätigt<br />

wurden, können gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 über 10 Jahre verteilt<br />

abgeschrieben werden. Es ist eine Bestätigung des Bundesdenkmalamtes<br />

einzuholen, in der das denkmalschützerische Interesse<br />

der konkreten Maßnahmen attestiert wird.<br />

TIPP:<br />

Jene Begünstigung des Privatvermögens in Form der Teilabsetzung<br />

von Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG oder auf<br />

Basis einer Förderzusage für Sanierungsarbeiten ist für die vermietete<br />

Liegenschaft des Betriebsvermögens nicht anzuwenden. Die<br />

Aufnahme von Liegenschaften in das Betriebsvermögen sollte daher<br />

auch unter diesem Aspekt geprüft werden.<br />

6. Opfertheorie und anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen<br />

Beim Abbruch von Gebäuden stellt sich die Frage, ob die Abbruchkosten<br />

und der Restbuchwert des Gebäudes sofort zum Zeitpunkt<br />

des Abbruchs als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend<br />

gemacht werden können, oder aktiviert werden müssen. In der<br />

Folge wird die Ansicht des BMF dargestellt:<br />

28 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


■ Erwerb eines abbruchreifen Gebäudes: Abbruchkosten gehören<br />

mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.<br />

Abbruchreif ist ein Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung,<br />

wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen<br />

Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.<br />

■ Erwerb eines noch verwertbaren Gebäudes in der Absicht, es<br />

abzureißen: Abbruchkosten und Restbuchwert des Gebäudes gehören<br />

zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.<br />

■ Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes, das nicht in<br />

Abbruchabsicht erworben wurde und schon längere Zeit zum<br />

Betriebsvermögen gehört bzw. dem Betrieb gedient hat: Abbruchkosten<br />

und Restbuchwert sind sofort abzugsfähig.<br />

■ Abbruch eines schon lange zum Betriebsvermögen gehörenden<br />

baufälligen (einsturzgefährdeten) Gebäudes zur Herstellung eines<br />

unbebauten Grundstückes: Abbruchkosten und (allfälliger) Restbuchwert<br />

sind sofort abzugsfähig.<br />

Selbst bei einer Aktivierung entsprechend der Meinung des BMF<br />

stellt sich aber die Frage, ob nicht sofort eine Teilwertabschreibung<br />

vorzunehmen ist.<br />

Ab dem 01.01.2011 (auf Antrag in offenen Verfahren auch früher)<br />

sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen nicht mehr zu aktivieren,<br />

es gelten die „normalen“ Aktivierungsregeln, Abschreibungen<br />

aus alten Aktivierungen können aber unverändert fortgeführt werden.<br />

Bis zum 31.12.2010 konnte sich eine Aktivierungspflicht unter bestimmten<br />

Umständen ergeben.<br />

7. Stille Reserven bzw. Übertragungsrücklage<br />

Stille Reserven sind jene Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen<br />

und den ertragsteuerlichen Buchwerten veräußerter<br />

Liegenschaften, die bei Verkauf aufgedeckt werden. Sie können<br />

gemäß § 12 EStG 1988 auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

von körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen<br />

bzw. einer Rücklage zugeführt werden, womit im Ergebnis die<br />

Steuerlast aus der Veräußerung gestundet werden kann.<br />

7.1. Voraussetzungen<br />

■ Die Immobilie muss mindestens 7 Jahre zum betrieblichen Anlagevermögen<br />

gehört haben. Wichtig: Die Behaltefrist für Grund und<br />

Boden sowie Gebäude ist jeweils getrennt zu betrachten, wobei<br />

der Fristenlauf bei Bilanzierung (§ 5 EStG 1988) jedenfalls mit Anschaffung<br />

des Grund und Bodens beginnt.<br />

■ Die Frist für das veräußerte Gebäude verlängert sich auf 15 Jahre,<br />

wenn auf das Gebäude bereits stille Reserven übertragen wurden<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 29


III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

oder für dieses eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen<br />

wurde. Die Fristen sind taggenau zu berechnen.<br />

7.2. Einschränkungen<br />

Grundsätzlich können stille Reserven aus der Veräußerung von<br />

<strong>Immobilien</strong> auf alle körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

übertragen werden (also zB nicht auf Finanzanlagen oder<br />

immaterielle Wirtschaftsgüter). Eine Übertragung auf Grund und<br />

Boden ist nur möglich, wenn die stillen Reserven auch aus der Veräußerung<br />

von Grund und Boden stammen und die Gewinnermittlung<br />

nach § 5 EStG 1988 erfolgt.<br />

Sofern die stillen Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung übertragen<br />

werden können, besteht die Möglichkeit der Zuführung zu<br />

einer Übertragungsrücklage, für deren Verwendung besondere<br />

Bestimmungen (zB 12- bzw. 24-Monate-Frist) bestehen.<br />

Die Übertragungsmöglichkeit steht nur natürlichen Personen als<br />

Einzelunternehmer oder Mitunternehmer zu, und ist demnach bei<br />

Kapital gesellschaften nicht möglich.<br />

8. <strong>Immobilien</strong> und Betriebsaufgabe / -veräußerung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der Gewinn aus der<br />

Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung samt Übergangsgewinn<br />

nur dem Hälftesteuersatz.<br />

Befindet sich im Betriebsvermögen ein Gebäude, so unterbleibt in<br />

bestimmten Fällen (Hauptwohnsitz) die Besteuerung der auf das<br />

Betriebsgebäude entfallenden stillen Reserven, wenn es der Unternehmer<br />

anlässlich der Betriebsaufgabe (nicht: Betriebsveräußerung<br />

oder Entnahme des Gebäudes im Rahmen einer Einbringung nach<br />

Artikel III UmgrStG) ins Privatvermögen entnimmt. Der Steuerpflichtige<br />

kann seine ehemaligen Betriebsräumlichkeiten sofort nach<br />

Betriebsauf gabe zur anderweitigen Einkunftserzielung (zB Vermietung)<br />

verwenden.<br />

Die unversteuert gebliebenen stillen Reserven kürzen jedoch den<br />

steuerlichen Wertansatz und damit die Abschreibungsbasis. Eine<br />

(rückwirkende) Nachversteuerung der bisher unversteuerten stillen<br />

Reserven erfolgt nur noch bei Veräußerung der Immobilie innerhalb<br />

einer Frist von fünf Jahren nach Betriebsaufgabe, nach neuester<br />

Ansicht des BMF jedoch höchstens in dem Ausmaß, in welchem<br />

stille Reserven bei Veräußerung tatsächlich realisiert werden: Sinkt<br />

der Wert der Immobilie nach Entnahme, verringert sich die Nachversteuerung<br />

(höchstens auf Null, kein Verlust), bei einer Wertsteigerung<br />

30 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


sind höchstens die stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt zu versteuern.<br />

Voraussetzung für die Anwendung dieser Begünstigung ist jedenfalls,<br />

dass der Unternehmer bis zur Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz<br />

im Betriebsgebäude hatte und einer der folgenden Fälle<br />

eintritt:<br />

■ Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr erreicht und stellt im<br />

Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe seine gesamte Erwerbstätigkeit<br />

(für zumindest ein Jahr) ein, oder<br />

■ der Steuerpflichtige ist erwerbsunfähig, oder<br />

■ der Steuerpflichtige ist verstorben und die Betriebsaufgabe ist<br />

somit durch den Todesfall bedingt.<br />

Von der Begünstigung ist auch zum Hauptwohnsitz dazugehöriger<br />

Grund und Boden (in angemessenem Ausmaß) erfasst.<br />

9. <strong>Immobilien</strong> und Umgründungen<br />

Bei Liegenschaftstransaktionen lassen sich zum Teil erhebliche Einsparungen<br />

im Bereich der Verkehrsteuern (zB Grunderwerbsteuer)<br />

erzielen, sofern diese Übertragungen von <strong>Immobilien</strong> im Rahmen des<br />

Umgründungssteuergesetzes erfolgen. Denn dann bemisst sich die<br />

anfallende Grunderwerbsteuer idR nur vom zweifachen Einheitswert.<br />

Diese Begünstigung kommt allerdings – außer im Rahmen von Verschmelzungen<br />

und Zusammenschlüssen – nur zur Anwendung,<br />

wenn die Immobilie entweder Bestandteil eines übertragenen Betriebes<br />

oder Teilbetriebes ist, oder aber zumindest zusätzlich zur<br />

Immobilie auch ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (bei<br />

Mehrfachzügen ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer jeder einzelne<br />

Umgründungsschritt gesondert zu beurteilen).<br />

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden und die Transaktion<br />

von der Finanzverwaltung nicht als Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes<br />

anerkannt wird, drohen extrem nachteilige<br />

Konsequenzen, wie zB Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr<br />

vom Verkehrswert (statt idR nur vom zweifachen Einheitswert), volle<br />

Gewinnrealisierung, Umsatzsteuerpflicht ua. Wir empfehlen daher,<br />

vor Durchführung einer solchen Übertragung immer einen Spezialisten<br />

zu Rate zu ziehen.<br />

Allenfalls fällt auch keine Grunderwerbsteuer an, wenn die zu übertragende<br />

Immobilie innerhalb der letzten drei Jahre von dem das Vermögen<br />

aufnehmenden Rechtsträger erworben wurde. Weiters wird<br />

bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich die bereits entrichtete<br />

Grunderwerbsteuer rückerstattet.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 31


III. <strong>Immobilien</strong> im Betriebsvermögen<br />

Wird Vermögen ins Sonderbetriebsvermögen (individuelles Quotenvermögen)<br />

quotenwahrend entnommen, entfällt eine ertragsteuerliche<br />

Entnahmebesteuerung.<br />

Eine weitere „Begünstigung“ bei der Grunderwerbsteuer ergibt<br />

sich auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

(VwGH) für die Einlage von <strong>Immobilien</strong> in Kapitalgesellschaften<br />

und uE auch Personengesellschaften. Der VwGH hat „klargestellt“,<br />

dass bei Einlage von <strong>Immobilien</strong>, sofern keine Gegenleistung gewährt<br />

wird, Bemessungsgrundlage nicht mehr der Verkehrswert der<br />

Immobilie, sondern der dreifache Einheitswert ist. Zu beachten ist<br />

allerdings, dass die Mitübertragung von Verbindlichkeiten (zB des<br />

Ankaufskredites) eine Gegenleistung darstellen würde und sich die<br />

Grunderwerbsteuer daher auch von der übertragenen Verbindlichkeit<br />

bemessen würde. Die Bemessungsgrundlage des dreifachen<br />

Einheitswertes ist uE auch für die Entnahme (Auskehrung) von <strong>Immobilien</strong><br />

ohne Gegenleistung anwendbar. Bei Einlagen in Kapitalgesellschaften<br />

(im Sinne des KVG) ist überdies auch die Gesellschaftsteuer<br />

zu beachten.<br />

In Einzelfällen können die Begünstigungen des NeuFöG zu einer Ermäßigung<br />

oder zu einem gänzlichen Entfall der GrESt führen. Auch<br />

bei öffentlichen Ausgliederungen fällt bei Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des Artikel 34 des BBG 2001 idgF keine GrESt an.<br />

10. Gewinnfreibetrag<br />

Ab der Veranlagung 2010 können grundsätzlich auch Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten von Gebäuden, Mieterinvestitionen u.Ä. für<br />

den 13 % igen Gewinnfreibetrag (GFB) genutzt werden. Bei Herstellungskosten<br />

muss mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem<br />

31.12.2008 begonnen worden sein. Maßgeblich sind im Wirtschaftsjahr<br />

der Fertigstellung die gesamten angefallenen Herstellungskosten.<br />

32 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


11. Verluste aus gewerblicher Vermietung und aus<br />

Steuermodellen<br />

Weder als Sonderausgaben vortragsfähig noch ausgleichsfähig sind<br />

negative Einkünfte aus (Teil-)Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt<br />

in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt.<br />

Solche Verluste können nur mit (späteren) positiven Einkünften aus<br />

dieser Betätigung oder diesem Betrieb verrechnet werden. Diese<br />

Regelung zielt jedoch in erster Linie auf Leasinggesellschaften ab<br />

und kommt nach der Verwaltungspraxis bei vermögensverwaltender<br />

Vermietung nicht zur Anwendung.<br />

Weiters gibt es Probleme mit dem Verlustabzug bei Beteiligungen,<br />

bei denen das Erzielen von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund<br />

steht. Modelle, bei denen in Werbematerialen Steuervorteile angepriesen<br />

werden, sind daher idR mit Vorsicht zu genießen.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 33


IV. <strong>Immobilien</strong> und Privatstiftungen<br />

1. Grundzüge der Besteuerung<br />

Für <strong>Immobilien</strong> in einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung<br />

gelten bei Offenlegung aller Urkunden und von Treuhandschaften<br />

grundsätzlich folgende Bestimmungen:<br />

■ Laufende Besteuerung der Mietüberschüsse mit 25 % Körperschaftsteuer<br />

(KöSt)<br />

■ Grundsätzlich steuerfreie Veräußerung von Liegenschaften nach<br />

Ablauf der Spekulationsfrist von 10 oder 15 Jahren (evtl. auch früher<br />

steuerfrei möglich)<br />

■ Keine Steuerfreiheit mehr für Veräußerungen von Liegenschaften,<br />

wenn (zumindest) ein Stifter eine Kapitalgesellschaft ist, oder<br />

ein Stifter den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt und<br />

(un)mittelbar Betriebsvermögen gestiftet hat. Diesfalls gilt die<br />

Veräußerung unabhängig von einer Frist jedenfalls als Spekulationsgeschäft.<br />

Steuerfrei bleiben allerdings Grundstücke, die zum<br />

31.12.2010 in der Privatstiftung nicht mehr steuerhängig waren.<br />

■ Ausschüttungen an die Begünstigten werden mit 25 % Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) besteuert und sind damit endbesteuert (Option<br />

auf Veranlagung möglich).<br />

■ Ab der Veranlagung 2011 werden bestimmte Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen (Zinsen aus Bankeinlagen und Anleihen, Gewinne<br />

aus der Veräußerung von <strong>GmbH</strong>-Anteilen, Aktien, Investmentfonds,<br />

Einkünfte aus Derivaten etc.), solange sie in der Privatstiftung<br />

thesauriert werden, idR mit 25 % Zwischensteuer belastet (davor<br />

12,5 %). Bei späterer KESt-pflichtiger Ausschüttung dieser Beträge<br />

oder bei Auflösung der Privatstiftung wird die frühere Zwischensteuer<br />

der Privatstiftung wieder gutgeschrieben. In bestimmten<br />

Fällen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der „regulären“<br />

25 % igen KöSt besteuert (zB bei Krediten, private placements oder<br />

bei Beteiligungen als echter stiller Gesellschafter).<br />

■ Ausschüttungen aus österreichischen Tochter-Kapitalgesellschaften<br />

sowie aus internationalen Schachtelbeteiligungen und<br />

Portfoliodividenden der Privatstiftung sind grundsätzlich steuerfrei<br />

(die switch over-Regelungen betreffend Wechsel zur Anrechnungsmethode<br />

sind aber zu beachten).<br />

■ Unter bestimmten Voraussetzungen können die im Zuge einer<br />

Veräußerung von Beteiligungen (ab 1 %) aufgedeckten stillen Reserven<br />

auf Neuanschaffungen übertragen werden und wird damit<br />

ein Steuerstundungseffekt erreicht.<br />

Eine Auszahlung von ab dem 01.08.2008 gestiftetem Vermögen ist<br />

(erst dann) steuerfrei, wenn die Summe der Zuwendungen der Stiftung<br />

das Evidenzkonto kürzt. Im Ergebnis sind Zuwendungen so<br />

lange KESt-pflichtig, als sie im Bilanzgewinn und in Gewinnrücklagen<br />

sowie in den steuerlichen stillen Reserven der Stiftung Deckung finden.<br />

Kurz gesagt: „Zuerst steuerpflichtiger Ertrag, dann steuerfreie<br />

Substanz“.<br />

34 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


2. Gebühren bei Zuwendung<br />

Bei der ertragsteuerlich unentgeltlichen Übertragung von <strong>Immobilien</strong><br />

durch den Stifter an die Stiftung fallen bei Erfüllung aller Offenlegungs-Voraussetzungen<br />

idR 6 % „Gebühren“ an:<br />

■ Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %<br />

■ Zuschlag von 3,5 % (sog. Grunderwerbsteueräquivalent)<br />

Bemessungsgrundlage ist jeweils der dreifache Einheitswert oder<br />

der geringere nachgewiesene gemeine Wert abzüglich der in wirtschaftlicher<br />

Beziehung stehenden Schulden, ein negativer Wert<br />

ist nicht (mehr) möglich (die Bestimmung zur Bewertung mit dem<br />

dreifachen Einheitswert wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof<br />

mit Erkenntnis vom 02.03.2011, G 150/10, als verfassungswidrig<br />

aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2011<br />

in Kraft. Sofern der Gesetzgeber bis dahin nicht reagiert, wird ab<br />

01.01.2012 wohl der gemeine Wert für die Bewertung von zugewendeten<br />

Grundstücken maßgeblich sein, was idR zu einer erheblichen<br />

Steuermehrbelastung führen würde).<br />

■ Soweit und insofern Stiftungseingangssteuer anfällt, entfällt eine<br />

Gebührenpflicht.<br />

■ Es gibt bei späterer Rücküberführung keine Rückerstattung.<br />

■ Die ursprüngliche 10jährige Nachversteuerungspflicht bei der<br />

Schenkungssteuer ist entfallen. Ebenso gibt es für sog. Zustifter<br />

keine Sonderregelungen.<br />

Bei der unentgeltlichen Übertragung von <strong>Immobilien</strong> aus der Stiftung<br />

an einen Letzt-Begünstigten fällt neben der 25 % igen KESt (diese<br />

jedoch nicht, soweit Substanzauszahlungen vorliegen oder Stiftungseingangswerte<br />

abgezogen werden können) auch jedenfalls 3,5 % ige<br />

GrESt (zumindest vom 3fachen Einheitswert) an. Die GrESt kann<br />

infolge der Sonderbestimmungen des § 17 GrEStG uU ent fallen. Die<br />

Umsatzsteuer ist zusätzlich zu beachten.<br />

3. Übertragungen aus dem Privatvermögen<br />

■ Die unentgeltliche Übertragung von <strong>Immobilien</strong> aus dem ertragsteuerlichen<br />

Privatvermögen in die Stiftung ist erfolgsneutral, es<br />

bestehen nunmehr keine Unterschiede zu anderen unentgeltlichen<br />

Übertragungen;<br />

■ Soweit bei unentgeltlicher Übertragung Schulden mit übertragen<br />

werden, kann 25 % ige KESt anfallen;<br />

■ Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen sowie die „Normalabschreibung“<br />

werden weitergeführt;<br />

■ Besondere Einkünfte sind nicht zu versteuern;<br />

■ Vorsteuerberichtigung oder Option zur Steuerpflicht gemäß § 6<br />

Abs. 2 UStG ist möglich, wobei die Privatstiftung nur bei Option<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 35


IV. <strong>Immobilien</strong> und Privatstiftungen<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Liegenschaft<br />

umsatzsteuerpflichtig vermietet wird (vgl. Kapitel II, Punkt 7.<br />

sinngemäß);<br />

■ Spekulationsfrist des Stifters wird von der Stiftung fortgesetzt<br />

(Ausnahmen siehe Punkt IV.1.).<br />

4. Neue Offenlegungs- und Meldepflichten für<br />

Privatstiftungen<br />

■ Offenlegungspflicht: Seit 01.07.2010 sind Privatstiftungen verpflichtet,<br />

dem Finanzamt ihre Stiftungsurkunde samt etwaiger<br />

Stiftungszusatzurkunden sowie bestehende Treuhandschaften<br />

offenzulegen, andernfalls das Finanzamt unverzüglich die Geldwäschemeldestelle<br />

zu informieren hat.<br />

■ Meldepflicht: Seit 01.04.2011 hat der Stiftungsvorstand dem<br />

Finanzamt die Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich<br />

zu melden. Sämtliche Begünstigte einer Privatstiftung, die zum<br />

31.03.2011 bestehen, sind bis 30.06.2011 zu melden. Bei Verletzung<br />

der Meldepflicht drohen empfindliche Geldstrafen (bis<br />

zu EUR 20.000,00 je verschwiegenem oder nicht vollständig<br />

mitgeteiltem Begünstigten).<br />

36 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


V. Bauherrenmodelle – Vorsorgemodelle<br />

1. Grundzüge der Besteuerung<br />

Bauherrenmodelle bzw. Vorsorgemodelle sind idR vom steuerlichen<br />

Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht betroffen.<br />

Der Vergleich der Renditen mit und ohne Steuer ist für die gesamte zu<br />

erwartende Nutzungsdauer der Liegenschaft anzustellen. Im Bereich<br />

der Vermietung und Verpachtung können somit Steuervorteile im<br />

Wege der Teilabsetzungen erzielt werden, sofern mit diesen Vorteilen<br />

nicht (explizit) geworben wird.<br />

Die Teilabsetzung für Herstellungsaufwand (siehe Kapitel I, Punkt 2)<br />

ist möglich bei<br />

■ Aufwendungen im Sinne des Denkmalschutzes,<br />

■ Verbesserungen gemäß §§ 3 bis 5 MRG und<br />

■ bestimmten Sanierungskosten im Rahmen einer Förderungszusage<br />

(Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem<br />

Startwohnungsgesetz oder entsprechend den landesgesetzlichen<br />

Vorschriften). Seit 2009 sind in Wien unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch der Abbruch und die Neuerrichtung umfasst.<br />

Nicht nur die Form der Bauherrenmodelle im schlichten Miteigentum<br />

bzw. einer Kommanditgesellschaft, sondern auch die Anlage von<br />

Vermögen im Rahmen von Wohnungseigentum wird dem Vorsorgegedanken<br />

gerecht. Langfristig erzielbare Überschüsse aus der<br />

Vermietung können einen wesentlichen Beitrag zur privaten Altersvorsorge<br />

darstellen.<br />

Auch bei beabsichtigter oder sofortiger Begründung von Wohnungseigentum<br />

können anfängliche Verluste aus einer Immobilie unter<br />

gewissen Voraussetzungen (siehe vor allem Kapitel I, Punkt 8.7 zur<br />

Liebhaberei) steuerlich genutzt werden.<br />

Wie folgende Gegenüberstellung von „großem“ und „kleinem“<br />

Bauherrn zeigt, bietet die Investition in <strong>Immobilien</strong> mit Vermietungsabsicht<br />

auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges aus den Baukosten.<br />

Voraussetzung ist, dass die Einkunftsquelle vom Finanzamt<br />

akzeptiert wird (siehe Kapitel I, Punkt 8.7).<br />

2. Großer Bauherr<br />

2.1. Voraussetzungen<br />

■ Kein einheitliches Vertragsgeflecht (Verträge über Liegenschaftskauf<br />

und Baumaßnahmen bilden keine wirtschaftliche Einheit)<br />

■ Herstellerinitiative beim Bauinteressenten (Einfluss bei Planung)<br />

■ Herstellerrisiko trägt der Bauinteressent (finanzielles Risiko –<br />

Vereinbarung eines Fixpreises ist idR schädlich).<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 37


V. Bauherrenmodelle – Vorsorgemodelle<br />

2.2. Folgen<br />

■ Vorsteuerabzug für Baukosten<br />

■ Grunderwerbsteuer nur von den Anschaffungskosten<br />

(ev. inklusive Umsatzsteuer) der Liegenschaft<br />

■ bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist:<br />

Befreiungsmöglichkeit für selbst hergestellte Gebäude<br />

■ mit dem Kauf der Liegenschaft unmittelbar zusammenhängende<br />

Aufwendungen (Kosten der Treuhandtätigkeit, Steuerberatungskosten)<br />

sind bis zu einem gewissen Ausmaß sofort als Werbungskosten<br />

absetzbar<br />

■ beschleunigte Absetzung von Instandsetzungs- und Herstellungs-<br />

aufwendungen (10 bzw. 15 Jahre)<br />

■ Sofortabsetzung der nicht mit der Errichtung des Gebäudes in<br />

Zusammenhang stehenden Nebenkosten (zB Konzeptions- und<br />

Beratungskosten).<br />

3. Kleiner Bauherr<br />

3.1. Voraussetzungen<br />

■ Aufschlüsselung der Leistungen der ausführenden Unternehmen<br />

im Rahmen der Schlussrechnung;<br />

■ keine uneingeschränkte Fix- oder Höchstpreisgarantie<br />

(der Steuerpflichtige muss für Mehrkosten durch Sonderwünsche<br />

oder behördliche Auflagen aufkommen);<br />

■ Beginn der Baumaßnahmen (erster Spatenstich) nach Anschaffung<br />

der Liegenschaft.<br />

3.2. Folgen<br />

■ beschleunigte Absetzung von Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen<br />

(siehe oben)<br />

■ Vorsteuerabzug gegeben<br />

■ mit der Herstellung bzw. Sanierung unmittelbar verbundene<br />

Nebenkosten sind bis zu einem Ausmaß von 25 % den Instandsetzungs-<br />

und Herstellungsaufwendungen zuzuordnen (Ver teilung<br />

über 10 bzw. 15 Jahre), darüber hinausgehende Auf wendungen<br />

sind den Anschaffungskosten zuzurechnen (Verteilung über 50<br />

bzw. 67 Jahre)<br />

■ Grunderwerbsteuer von Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer<br />

bei Option zur Steuerpflicht des Verkäufers) zuzüglich Herstellungsaufwendungen<br />

(brutto inklusive Umsatzsteuer)<br />

■ Sofortabsetzung der nicht mit der Errichtung des Gebäudes in<br />

Zusammenhang stehenden Nebenkosten ist eingeschränkt; Ausnahme<br />

zB Finanzierungskosten.<br />

38 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


VI. <strong>Immobilien</strong> und Gemeinden<br />

1. Amtsgebäude<br />

Die administrativen Aufgaben einer Gemeinde betreffen sowohl<br />

den Hoheitsbereich als auch den Unternehmensbereich (ua. Wasser,<br />

Kanal, Müll). Der Gemeinde steht für ein gemischt genutztes Amtsgebäude<br />

ein anteiliger Vorsteuerabzug bei zumindest 10 % iger unternehmerischer<br />

Nutzung im Ausmaß der unter nehmerischen Nutzung<br />

sowohl für die Investitionskosten als auch die laufenden Kosten zu.<br />

2. Mehrzweckbauten<br />

Geplante Bauvorhaben sind auch nach den Vorsteuerabzugsmöglichkeiten<br />

zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug kann die Errichtungskosten<br />

um bis zu 20 % reduzieren. Wird das Gebäude sowohl für<br />

hoheitliche als auch zumindest zu 10 % für unternehmerische Zwecke<br />

genutzt, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.<br />

Die Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes, zB an Vereine,<br />

kann zur Vorsteuerabzugsberechtigung ua. für die Baukosten führen,<br />

wobei für die Mieterträge Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen<br />

ist.<br />

3. Ausgliederungen<br />

Die Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausgliederung<br />

von Aufgaben ist unter bestimmten Voraussetzungen von<br />

der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer befreit. Das Gleiche<br />

gilt auch für die Stempel- und Gerichtsgebühren sowie Gebühren<br />

bestimmter Bestandsverträge.<br />

4. Vermietung durch ausgegliederte Rechtsträger<br />

Werden Liegenschaften von Gebietskörperschaften an eigene<br />

Rechtsträger (zB KG, <strong>GmbH</strong>) ausgegliedert, müssen laut Verwaltungs-<br />

meinung folgende Voraussetzungen für Zwecke der Umsatzsteuer<br />

gegeben sein:<br />

■ Beteiligung der Gebietskörperschaft am ausgegliederten<br />

Rechtsträger zu mehr als 50 %<br />

■ Eigentumsübertragung der Liegenschaft an den ausgegliederten<br />

Rechtsträger<br />

■ Entgelt übersteigt die Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24<br />

MRG, zuzüglich einer jährlichen AfA-Komponente<br />

■ für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der 1,5 % igen<br />

AfA bestehen umfangreiche Regelungen (im Detail siehe Rz 274<br />

der Umsatzsteuerrichtlinien)<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 39


VI. <strong>Immobilien</strong> und Gemeinden<br />

Diese Begünstigung wurde mit Wirkung ab 2008 auch auf andere<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts ausgedehnt, wobei in diesem<br />

Fall für Ermittlung der Miete idR ein Abschreibungssatz von 2,5 %<br />

zugrunde zu legen ist.<br />

5. Umsatzsteuer beim Verkauf von Grundstücken<br />

Soweit das Grundstück dem Unternehmensbereich zugeordnet ist,<br />

erfolgt die Veräußerung grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerbefreit.<br />

Es muss aber eine Vorsteuerberichtigung (Rückzahlung ans Finanzamt)<br />

durchgeführt werden, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre für<br />

Investitionen und Großreparaturen ein Vorsteuerabzug in Anspruch<br />

genommen wurde.<br />

Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu<br />

optieren und den Verkauf mit 20 % iger Mehrwertsteuer zu belasten. In<br />

diesem Fall ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich. Der höhere<br />

Kaufpreis führt zu keiner Belastung für den Käufer, wenn dieser<br />

Unternehmer ist und die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen<br />

kann. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ergibt sich allerdings ein<br />

kleiner Nachteil, weil die 3,5 % ige Grunderwerbsteuer (sowie die<br />

gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 %) vom Brutto entgelt<br />

(Entgelt inklusive Umsatzsteuer) berechnet wird.<br />

6. Parkplatzbewirtschaftung<br />

Die Parkraumbewirtschaftung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage<br />

im Sinne der StVO (Kurzparkzone) ist steuerlich nicht relevant. Wird<br />

hingegen eine Tiefgarage errichtet und nach zivilrechtlichen Vereinbarungen<br />

betrieben, kann ein Betrieb gewerblicher Art vorliegen.<br />

In diesem Fall können auch Vorsteuern für die Errichtungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

40 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />

Österreichische <strong>Immobilien</strong>fonds sind im <strong>Immobilien</strong>-Investmentfondsgesetz<br />

geregelt.<br />

1. Eckpunkte des <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

■ Der <strong>Immobilien</strong>fonds ist ein Investmentfonds, welcher die Gelder<br />

der Anleger nicht in Wertpapieren, sondern weitgehend in <strong>Immobilien</strong><br />

investiert.<br />

■ Es können je nach Ausgestaltung der Fondsbestimmungen unter<br />

anderem folgende inländische und ausländische <strong>Immobilien</strong> angeschafft<br />

werden:<br />

■ bebaute Grundstücke.<br />

■ unbebaute Grundstücke, die für eine baldige Bebauung geeignet<br />

sind.<br />

■ Grundstücke im Zustand der Bebauung.<br />

■ Baurechte, Superädifikate, Mit- und Wohnungseigentum.<br />

■ Maximal 20 % des Fondsvermögens dürfen in <strong>Immobilien</strong><br />

außerhalb des EU- / EWR-Raumes veranlagt werden. Der Erwerb<br />

von Grundstücksgesellschaften ist bis zu einem Ausmaß von 49 %<br />

des Fondsvermögens generell möglich.<br />

■ Das Fondsvermögen steht bei <strong>Immobilien</strong>fonds nicht im Miteigentum<br />

der Anleger, sondern im (Treuhand-)Eigentum der Fondsgesellschaft.<br />

Dadurch soll vermieden werden, dass jeder Anlegerwechsel<br />

umständliche Grundbuchsberichtigungen und<br />

Grunderwerbsteuer auslöst.<br />

■ Da es für <strong>Immobilien</strong> keine Börsenkurse gibt, muss jede Immobilie<br />

zumindest einmal jährlich durch zwei unabhängige Sachverständige<br />

bewertet werden.<br />

■ Maximal 50 % des <strong>Immobilien</strong>vermögens dürfen fremdfinanziert<br />

werden (zB durch Kredite).<br />

2. Veranlagungsvorschriften<br />

Auf Grund der für Fonds charakteristischen Risikostreuung sind die<br />

eingelegten Gelder auf mindestens 10 (bei Spezialfonds 5) verschiedene<br />

(<strong>Immobilien</strong>-)Vermögenswerte zu verteilen, wobei<br />

■ keiner der Vermögenswerte (zur Zeit seines Erwerbes) 20 % des<br />

Fondsvermögens (bei Spezialfonds 40 %) übersteigen darf und<br />

■ diese Mindeststreuung spätestens nach einer Anlauffrist von vier<br />

Jahren erreicht sein muss.<br />

■ Da der Fonds grundsätzlich zum jederzeitigen Rückkauf der<br />

Anteile verpflichtet ist, müssen bei Publikumsfonds mindestens<br />

10 % (bei Spezialfonds 5 %) des Fondsvermögens in kurz- bis<br />

mittel fristigen Bankguthaben und / oder Forderungswertpapieren<br />

veranlagt sein. Nach oben ist der Bestand an liquidem Vermögen<br />

mit 49 % des Fondsvermögens begrenzt. Die Mindestliquidität<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 41


VII. <strong>Immobilien</strong>fonds – steuerliche Bestimmungen<br />

muss seit 2006 nicht mehr auf Fondsebene bereit gehalten werden,<br />

sondern sie kann alternativ auch durch eine Vereinbarung mit einem<br />

EU- / EWR-Kreditinstitut bzw -Versicherungsunternehmen<br />

sichergestellt werden. Dabei muss sich der jeweilige Vertragspartner<br />

verpflichten, bei Bedarf im entsprechenden Umfang Anteile<br />

des Fonds zu erwerben.<br />

3. Gewinnverwendung und Besteuerung<br />

■ Die vom Fonds erwirtschafteten Gewinne können uneingeschränkt<br />

verwendet werden: Vollausschüttung, Vollthesaurierung,<br />

aber auch jede Zwischenlösung ist zulässig.<br />

■ Der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt nicht der<br />

Fonds selbst, sondern die einzelnen Anleger mit ihren (anteiligen)<br />

Gewinnen.<br />

■ Steuerpflichtig sind ab 2011 nicht mehr die tatsächlichen Ausschüttungen<br />

des Fonds, sondern regelmäßig die sogenannten<br />

„ausschüttungsgleichen Erträge“ (das sind jene Erträge, die<br />

grundsätzlich ausschüttbar wären). Tatsächliche Ausschüttungen<br />

werden in der Folge nicht mehr besteuert.<br />

■ Beim Privatanleger zählen alle auf Fondsebene erzielten Einkünfte<br />

zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

■ Steuerpflichtig sind nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung<br />

und Verpachtung der <strong>Immobilien</strong> (sogenannte „Bewirtschaftungsgewinne“),<br />

sondern auch 80 % (bei nicht öffentlich angebotenen<br />

Fonds sogar 100 %) des jährlich erzielten Wertzuwachses, und<br />

zwar unabhängig davon, ob dieser Wertzuwachs (insbesondere<br />

durch Verkauf) realisiert wurde, oder ob er sich nur durch die<br />

Bewertung der Sachverständigen ergibt. Bei der Ermittlung der<br />

Bewirtschaftungsgewinne ist keine Abschreibung zulässig; stattdessen<br />

sind bis zu 20 % der Nettomieterträge (exkl. USt) als Instandhaltungsrücklage<br />

aufwandswirksam zu dotieren.<br />

■ Die Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 %.<br />

■ Der Privatanleger ist mit dem KESt-Abzug grundsätzlich endbesteuert,<br />

er hat aber die Möglichkeit zur Antragsveranlagung.<br />

Ab 01.10. 2011 können <strong>Immobilien</strong>fondsanteile, die ab dem<br />

01.01.2011 erworben werden, auch nach Ablauf einer Frist von einem<br />

Jahr nicht mehr steuerfrei verkauft werden, sondern unterliegen<br />

künftig der Vermögenszuwachsbesteuerung. Besteuert wird<br />

hierbei der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungs- bzw.<br />

Rücknahmepreis und den fortgeschriebenen Anschaffungskosten.<br />

Der Steuersatz beträgt 25 %.<br />

42 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


■ Auch Erträge aus ausländischen <strong>Immobilien</strong> unterliegen grundsätzlich<br />

der KESt, allerdings können die ausländischen Ertragsteuern<br />

– in Abhängigkeit vom anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />

angerechnet werden, oder es sind die<br />

Erträge nur im Belegenheitsstaat der Immobilie zu besteuern und<br />

in Österreich steuerfrei.<br />

■ Die steuerlichen Bestimmungen sind auch auf ausländische<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds unabhängig von deren Rechtsform anzuwenden.<br />

4. Handelbarkeit<br />

Im Gegensatz zu börsenotierten <strong>Immobilien</strong>-Aktiengesellschaften<br />

sind die Anteile an einem <strong>Immobilien</strong>fonds nicht von der Börsenentwicklung<br />

abhängig. Der Anteilswert wird vielmehr durch den<br />

aktuellen Verkehrswert des Fondsvermögens bestimmt, wobei der<br />

Wert der <strong>Immobilien</strong> mindestens einmal jährlich von zwei unabhängigen<br />

<strong>Immobilien</strong>-Sachverständigen zu ermitteln ist. Der Fonds<br />

ist verpflichtet, Anteile grundsätzlich jederzeit zum aktuellen Wert<br />

zurückzukaufen. In Zeiten verstärkter Anteilsrückgaben besteht<br />

allerdings die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile im Interesse<br />

der Anleger vorübergehend (maximal 2 Jahre) auszusetzen.<br />

Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Fonds das <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />

nicht zur „Unzeit” verschleudern muss.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 43


VIII. <strong>Immobilien</strong>investitionen im Ausland<br />

1. Laufende Einkünfte<br />

In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht<br />

dem Lagestaat des unbeweglichen Vermögens an den aus<br />

diesem Vermögen stammenden Einkünften eingeräumt. Dies gilt für<br />

Privat- und Betriebsvermögen. Auch Gewinne aus einem land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb fallen unter die Zuteilungsregel für Einkünfte<br />

aus unbeweglichem Vermögen.<br />

Beispiel:<br />

Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland<br />

ein Mietwohngrundstück geerbt. Die aus dem deutschen Mietshaus<br />

stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern.<br />

Auch die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

(zB <strong>Immobilien</strong>-KG) fallen unter die Zuteilungsregel für<br />

unbewegliches Vermögen.<br />

Die Zuteilungsregel findet sowohl bei unmittelbarer Nutzung durch den<br />

Grundstückseigentümer als auch bei mittelbarer Nutzung des unbeweg-<br />

lichen Vermögens durch einen bloß Nutzungsberechtigten Anwendung.<br />

Beispiel:<br />

Ein in Österreich ansässiger Unternehmer hat im Inland Grund<br />

angekauft und darauf eine Wohnhausanlage errichtet, die er in Folge<br />

an eine Schweizer Kapitalgesellschaft vermietet. Die Schweizer<br />

Gesellschaft vermietet die einzelnen Wohnungen weiter. Die<br />

Schweizer Gesellschaft besitzt lediglich die Mietrechte, dennoch<br />

sind die aus den Untermietverträgen stammenden Einkünfte in<br />

Österreich zu versteuern.<br />

2. Veräußerungsgewinne<br />

Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen werden idR<br />

dessen Lagestaat zur Besteuerung zugewiesen.<br />

TIPP: Als Ausweg besteht die Möglichkeit, das unbewegliche<br />

Vermögen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft zu übertragen und<br />

einer Besteuerung im Lagestaat des unbeweglichen Vermögens<br />

durch bloße Veräußerung der Gesellschaftsanteile auszuweichen.<br />

Denn das Besteuerungsrecht bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen<br />

steht idR dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass die Einlage eines Grundstücks in eine<br />

Kapitalgesellschaft einen Tausch darstellt, und somit zur Versteuerung<br />

der dann bereits bestehenden stillen Reserven führen kann.<br />

Im Ansässigkeitsstaat kann oft von einem internationalen Schachtel-<br />

44 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


privileg Gebrauch gemacht werden, wodurch der Veräußerungsgewinn<br />

in beiden Staaten steuerfrei ist.<br />

Mit dem OECD-Musterabkommen 2003 wird dieser Vorgangsweise<br />

entgegengetreten, indem auch Gewinne aus Anteilen an <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

im Lagestaat besteuert werden können. Diese<br />

Spezial bestimmung ist leider bereits in einigen geltenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(Stand: 01.04.2011; siehe Aufzählung unten,<br />

kein Anspruch auf Vollständigkeit) enthalten:<br />

DBA mit anwendbar ab DBA-Bestimmung<br />

Armenien 2005 Art. 13 Abs. 4<br />

Aserbaidschan 2002 Art. 13 Abs. 2<br />

Australien 1989 Art. 13 Abs. 2<br />

China 1993 Art. 13 Abs. 4<br />

Deutschland 2003 Art. 13 Abs. 2<br />

Estland 2003 Art. 13 Abs. 1<br />

Finnland 2002 Art. 13 Abs. 2<br />

Frankreich 1995 Art. 13 Abs. 2<br />

Hongkong 2012 Art. 13 Abs. 4<br />

Indien 2002 Art. 13 Abs. 4<br />

Irland 01.03.1989 Art. 11 Abs. 2<br />

Israel 1968 Art. 13 Abs. 3<br />

Kanada 1981 Art. 13 Abs. 3, 4<br />

Kirgisistan 2004 Art. 13 Abs. 4<br />

Korea 2003 Art. 13 Abs. 1<br />

Lettland 2008 Art. 13 Abs. 1<br />

Litauen 2006 Art. 13 Abs. 1<br />

Marokko 2007 Art. 13 Abs. 4<br />

Mexiko 2006 Art. 13 Abs. 2<br />

Neuseeland 2008 Art. 13 Abs. 4<br />

Pakistan 2008 (1968) Art. 14 Abs. 4<br />

Philippinen 1983 Art. 13 Abs. 4<br />

Polen 2006 Art. 13 Abs. 2<br />

Rumänien 2007 Art. 13 Abs. 4<br />

San Marino 2006 Art. 13 Abs. 4<br />

Saudi Arabien 2008 Art. 13 Abs. 3<br />

Serbien 2011 Art. 13 Abs. 4<br />

Singapur 2003 Art. 13 Abs. 2<br />

Thailand 1987 Art. 13 Abs. 4<br />

Ukraine 2000 Art. 13 Abs. 2<br />

USA 1998 - 2000 Art. 13 Abs. 2<br />

Venezuela 2008 Art. 13 Abs. 4<br />

Vietnam 2011 Art. 13 Abs. 4<br />

Zypern 1991 Art. 13 Abs. 1<br />

Unterzeichnete, aber noch nicht in Kraft getreten sind folgende DBAs: Bosnien und Syrien.<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 45


VIII. <strong>Immobilien</strong>investitionen im Ausland<br />

3. Steuerpflicht ausländischer betrieblicher Investoren<br />

Es gibt in Österreich eine von der Spekulationsfrist unabhängige<br />

Steuerpflicht für ausländische betriebliche Investoren und bestimmte<br />

ausländische Körperschaften. Bis Ende 2005 angefallene Wertsteigerungen<br />

bleiben hingegen steuerfrei, sofern die Veräußerung<br />

tatsächlich erst nach Ablauf der weitergedachten Spekulationsfrist<br />

erfolgt. Dies kommt bei Abwarten der Spekulationsfrist einer steuerfreien<br />

Aufwertung zum 01.01.2006 gleich (soweit dadurch kein<br />

Veräußerungsverlust entsteht). Privatpersonen ohne gewerbliche<br />

Einkünfte sind von dieser Regelung nicht betroffen.<br />

46 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


Notizen<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 47


Notizen<br />

48 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011


Notizen<br />

TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011 49


IX. TPA Horwath Standorte<br />

Bulgarien<br />

■ Sofia<br />

TPa Horwath<br />

BG-1000 Sofia<br />

28, Todor Alexandrov Blvd., fl. 5<br />

Tel./Fax: +359 2 981 66 46<br />

E-Mail: tpa-horwath@tpa-horwath.bg<br />

KrOaTien<br />

■ Zagreb<br />

TPa Horwath<br />

HR-10 000 Zagreb<br />

Grand Centar, Ulica Petra Hektorović a 2<br />

Tel. +385 1 48 82 555<br />

Fax +385 1 48 22 220<br />

E-Mail: tpa-horwath@tpa-horwath.hr<br />

ÖSTerreiCH<br />

■ Wien<br />

TPa Horwath<br />

Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung<br />

A-1020 Wien, Praterstraße 62-64<br />

Tel. +43 1 588 35-0, Fax DW 500<br />

E-Mail: wien@tpa-horwath.com<br />

TPa Horwath Wirtschaftsprüfung<br />

A-1020 Wien, Praterstraße 62-64<br />

Tel. +43 1 546 17-0, Fax DW 505<br />

E-Mail: wp@tpa-horwath.com<br />

TPa Horwath unternehmensberatung<br />

A-1020 Wien, Praterstraße 62-64<br />

Tel. +43 1 588 35-0, Fax DW 500<br />

E-Mail: ub@tpa-horwath.com<br />

TPa Horwath<br />

european & Technology<br />

Consultants<br />

A-1020 Wien, Praterstraße 62-64<br />

Tel. +43 1 588 35-529, Fax DW 570<br />

E-Mail: wien@tpa-horwath.com<br />

aKTuar<br />

Versicherungsmathematik<br />

A-1020 Wien, Praterstraße 62-64<br />

Tel. +43 1 588 35-521, Fax DW 504<br />

E-Mail: aktuar@tpa-horwath.com<br />

alTa<br />

Wirtschaftstreuhandgesellschaft,<br />

Wirtschaftsprüfung und<br />

Steuerberatung<br />

A-1020 Wien, Praterstraße 62-64<br />

Tel. +43 1 588 35-0, Fax DW 500<br />

E-Mail: wien@alta.at<br />

■ St. Pölten<br />

TPa Horwath<br />

A-3100 St. Pölten, Steinergasse 2a-4<br />

Tel. +43 2742 470 74-0, Fax DW 50<br />

E-Mail: st.poelten@tpa-horwath.com<br />

■ Krems<br />

TPa Horwath<br />

A-3500 Krems, Schwedengasse 2<br />

Tel. +43 2732 702 80-0, Fax DW 9<br />

E-Mail: krems@tpa-horwath.com<br />

■ langenlois<br />

TPa Horwath<br />

A-3550 Langenlois, Bahnstraße 90<br />

Tel. +43 2734 24 92-0, Fax DW 12<br />

E-Mail: langenlois@tpa-horwath.com<br />

■ Zwettl<br />

TPa Horwath<br />

A-3910 Zwettl, Gerungser Straße 1/1/2<br />

Tel. +43 2822 528 04-0, Fax DW 4<br />

E-Mail: zwettl@tpa-horwath.com<br />

■ lilienfeld<br />

TPa Horwath<br />

A-3180 Lilienfeld, Liese Prokop Straße 4<br />

Tel. +43 2762 520 53-0, Fax DW 50<br />

E-Mail: lilienfeld@tpa-horwath.com<br />

■ Schrems<br />

TPa Horwath<br />

A-3943 Schrems, Bahnstraße 51<br />

Tel. +43 2853 772 84-0, Fax DW 6<br />

E-Mail: schrems@tpa-horwath.com<br />

■ graz<br />

TPa Horwath<br />

Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung<br />

A-8010 Graz, Hartenaugasse 6a<br />

Tel. +43 316 83 31 68-0, Fax DW 4010<br />

E-Mail: graz@tpa-horwath.com<br />

TPa Horwath Wirtschaftsprüfung<br />

A-8010 Graz, Hartenaugasse 6a<br />

Tel. +43 316 83 56 29-0, Fax DW 3033<br />

E-Mail: wp.graz@tpa-horwath.com<br />

48 TPA Horwath | <strong>Immobilien</strong>-Service 2011<br />

■ Klagenfurt<br />

TPa Horwath<br />

A-9020 Klagenfurt<br />

Walther-von-der-Vogelweide-Platz 4<br />

Tel. +43 463 327 46-0, Fax DW 199<br />

E-Mail: klagenfurt@tpa-horwath.com<br />

■ Villach<br />

TPa Horwath<br />

A-9500 Villach, Pestalozzistraße 12/3<br />

Tel. +43 4242 327 46-0, Fax DW 399<br />

E-Mail: villach@tpa-horwath.com<br />

■ Hermagor<br />

TPa Horwath<br />

A-9620 Hermagor, Riedergasse 3/8<br />

Tel. +43 4282 2715-0, Fax DW 299<br />

E-Mail: hermagor@tpa-horwath.com<br />

POlen<br />

■ Posen<br />

TPa Horwath<br />

PL-61-761 Posen, ul. Z . ydowska 1<br />

Tel. +48 61 851 38-60, Fax DW 62<br />

E-Mail: office@tpa-horwath.pl<br />

■ Warschau<br />

TPa Horwath<br />

PL-02-019 Warschau, ul. Grójecka 5<br />

Tel. +48 22 440 02-00, Fax DW 01<br />

E-Mail: office@tpa-horwath.pl<br />

ruMÄnien<br />

■ Bukarest<br />

TPa Horwath<br />

RO-Sect. 1, Bukarest<br />

46 Grigore Cobǎ lcescu St.<br />

Tel. +40 21 310 06-69, Fax DW 68<br />

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■ Belgrad<br />

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SlOWaKei<br />

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Tel. +421 2 20 67 89-11, Fax DW 13<br />

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■ Košice<br />

TPa Horwath<br />

SK-04373 Košice,<br />

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■ laibach<br />

TPa Horwath<br />

SI-1000 Laibach, Leskosˇ kova cesta 2<br />

Tel. +386 1 520 86-60, Fax DW 69<br />

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■ Trbovlje<br />

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SI-1420 Trbovlje, Mestni trg 5/a<br />

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TPa Horwath<br />

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■ Opava<br />

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CZ-746 01 Opava, Veleslavínova 240/8<br />

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■ Ostrava<br />

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CZ-702 00 Ostrava<br />

Park Centrum, Hrusˇ ovská 20<br />

Tel. +420 597 480-625, Fax DW 377<br />

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