AXA Versicherung
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10. Rechtlicher Beistand<br />
10.1. Vorschuss einer strafrechtlichen Kaution im Ausland<br />
Wird gegen den Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung<br />
eingeleitet, schießt <strong>AXA</strong> Assistance ihm den von den Justizbehörden geforderten Betrag einer<br />
strafrechtlichen Kaution bis in Höhe von 12.500 € pro Versichertem vor, der innerhalb einer Frist von<br />
drei Monaten ab dem Leistungstag zu erstatten ist.<br />
10.2. Anwaltskosten im Ausland<br />
Wird gegen den Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung<br />
eingeleitet, schießt <strong>AXA</strong> Assistance die Entgelte für einen vom Versicherten frei gewählten Anwalt bis<br />
in Höhe von 1.250 € pro Versichertem vor. <strong>AXA</strong> Assistance übernimmt keine Gerichtskosten (im Wohnsitzgebiet)<br />
für Taten, die der Versicherte im Ausland begangen hat. Der Versicherte verpflichtet sich,<br />
<strong>AXA</strong> Assistance den Entgeltbetrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorschussleistung<br />
zurückzuzahlen.<br />
11. Hilfeleistung am Wohnsitz<br />
11.1. Vorzeitige Rückreise der Eltern bei einer stationären Behandlung eines Kindes unter 16 Jahren im<br />
Gebiet des Wohnsitzes Muss ein Versicherter unter 16 Jahren für mindestens 48 Stunden stationär<br />
behandelt werden (im Gebiet des Wohnsitzes), während sich seine Eltern im Ausland aufhalten, organisiert<br />
und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Rückkehr der Eltern zum Wohnsitz. Können die Eltern nicht<br />
unverzüglich zurückkehren, hält <strong>AXA</strong> Assistance sie über die Entwicklung des Gesundheitszustands<br />
ihres Kindes auf dem Laufenden.<br />
12. Ausschlüsse<br />
12.1. Gemeinsame Ausschlüsse bei allen Garantien<br />
Nicht gedeckt sind und nicht erstattet werden:<br />
• Kosten, die ein Versicherter ohne die vorherige Zustimmung von <strong>AXA</strong> Assistance auslegt (sofern im<br />
Vertrag nichts anderes bestimmt ist),<br />
• Verpflegungskosten,<br />
• Taxikosten, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist,<br />
• Kosten, die bereits vor der Abreise ins Ausland eingeplant waren (Aufenthaltskosten vor Ort usw.),<br />
• vorhersehbare nachteilige Folgen einer vom Versicherten verschuldeten Handlung oder Unterlassung,<br />
• gefährliche Aktivitäten beispielsweise als Akrobat, Dompteur oder Taucher oder eine der folgenden<br />
beruflichen Aktivitäten:<br />
• Besteigen von Dächern, Leitern oder Gerüsten,<br />
• Abstieg in Gruben, Minen oder unterirdische Steinbrüche,<br />
• Herstellung, Verwendung oder Bedienung von Feuerwerk oder Sprengstoffen,<br />
• Ereignisse infolge einer vorsätzlichen Handlung, von Suizid oder Suizidversuch des Versicherten,<br />
• Unterstützungsbedarf, wenn der Versicherte sich im Zustand der Trunkenheit, eines strafbaren<br />
Alkoholrauschs oder einem durch andere Mittel als alkoholische Getränke hervorgerufenen<br />
vergleichbaren Zustand befindet oder eine waghalsige Aktion unternimmt bzw. eine Wette oder<br />
eine Herausforderung annimmt,<br />
• Ereignisse infolge von Kriegshandlungen, einer Generalmobilmachung, einer Mobilisierung von<br />
Menschen und Material durch die Behörden, von Terrorismus oder Sabotage oder von sozialen Konflikten<br />
wie Streiks, Aussperrungen, Aufständen oder Volksbewegungen, es sei denn, der Versicherte<br />
kann nachweisen, dass er nicht an diesem Ereignis teilgenommen hat,<br />
• nukleare Unfälle im Sinne des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 oder infolge der Strahlung<br />
von Radioisotopen,<br />
• die Teilnahme an Wettkämpfen oder an Trainingseinheiten für solche Wettbewerbe, die Ausübung<br />
von Wettkampfsportarten, bei denen Kraftfahrzeuge verwendet werden, die berufliche Ausübung<br />
von sämtlichen anderen Sportarten und die Ausübung sämtlicher als gefährlich geltender Sportarten,<br />
• garantierte Leistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder staatlicher Maßnahmen nicht erbracht<br />
werden können,<br />
• alle Kosten, deren Übernahme nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist,<br />
• Leistungen, die ohne die Genehmigung von <strong>AXA</strong> Assistance in Anspruch genommen wurden.<br />
12.2. Ausschlüsse in Bezug auf den Personenbeistand.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt nicht für:<br />
• Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls<br />
im Ausland im Wohnsitzland des Versicherten verschrieben und/oder nötig wurden,<br />
• harmlose Erkrankungen oder Verletzungen, die den Versicherten nicht an der Fortsetzung seiner<br />
Reise hindern,<br />
• psychische Krankheiten und psychiatrische Auffälligkeiten, die bereits behandelt wurden,<br />
• Schwangerschaften nach der 26. Woche und Schwangerschaftsabbrüche,<br />
• chronische Krankheiten, die Veränderungen in Bezug auf Nerven, Atemwege, Kreislauf, Blut oder<br />
Nieren ausgelöst haben,<br />
• Rückfälle und Genesungsprozesse bei allen aufgetretenen Krankheiten, die sich vor dem Abreisetag<br />
noch nicht stabilisiert haben und behandelt werden und bei denen die reale Gefahr einer rapiden<br />
Verschlechterung besteht,<br />
• Suizidversuche, Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln,<br />
• chronische Erkrankungen, Erkrankungen, die noch behandelt werden und noch nicht stabilisierte-<br />
Genesungsprozesse,<br />
• Kosten für medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Thermalkuren,<br />
• Kosten für von der Sozialversicherung nicht anerkannte Diagnoseverfahren und Behandlungen,<br />
• der Erwerb und die Reparatur von Prothesen im Allgemeinen einschließlich Brillen, Kontaktlinsen<br />
usw.<br />
12.3. Ausschlüsse in Bezug auf die BEISTANDSVEREINBARUNG<br />
Von der vorliegenden Vereinbarung ausgeschlossen sind:<br />
12.3.1 Außergewöhnliche Umstände<br />
Streikhandlungen sind kein Grund für eine Auslösung der Leistungen von <strong>AXA</strong> Assistance. <strong>AXA</strong><br />
Assistance haftet nicht für Verzögerungen oder Hindernisse bei der Leistungserbringung im Falle von<br />
Kriegen oder Bürgerkriegen, Aufständen, Volksbewegungen, Repressalien, Einschränkungen des freien<br />
Verkehrs, Streiks, Explosionen, Wärmefreisetzung oder Strahlung infolge der Umwandlung von Atomkernen<br />
oder Kernspaltung, Radioaktivität oder in allen Fällen von höherer Gewalt, die die Durchführung<br />
des Vertrags unmöglich machen.<br />
13. Rechtlicher Rahmen<br />
13.1. Inkrafttreten des Vertrags<br />
13.2. Laufzeit und Vertragsende<br />
Es gelten die Persönlichen Bedingungen.<br />
13.3. Forderungsübergang und Mehrfachversicherung<br />
13.3.1. Haftende Dritte<br />
Hat <strong>AXA</strong> Assistance Beistand geleistet oder eine Entschädigung gezahlt, so tritt sie bis zur Höhe der<br />
Leistung oder Entschädigung in die Rechte und Forderungen des Versicherten gegenüber den Dritten<br />
ein, die für den Schaden haften.<br />
Ist der Forderungsübergang durch das Handeln des Versicherten oder des Begünstigten zugunsten<br />
von <strong>AXA</strong> Assistance nicht mehr wirksam, kann Letztere von Ersterem die Erstattung der gezahlten<br />
Ersatzleistung in Höhe des entstandenen Schadens fordern. Der Forderungsübergang darf nicht zu<br />
Lasten eines Versicherten oder Begünstigten gehen, der nur teilweise entschädigt wurde. In diesem<br />
Fall kann er seine Ansprüche für die ihm noch zustehenden Leistungen vorzugsweise gegenüber<br />
<strong>AXA</strong> Assistance geltend machen. Außer im Fall von Böswilligkeit kommen <strong>AXA</strong> Assistance keinerlei<br />
Regressansprüche gegen die Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, den Ehegatten<br />
und die Verwandten und Verschwägerten in direkter Linie des Versicherten sowie gegen unter seinem<br />
Dach lebende Personen, seine Gäste und seine Hausangestellten zu. Allerdings kann IPA in dem Maße<br />
Regressansprüche gegen diese Personen geltend machen, in dem ihre Haftung wirksam durch einen<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag gedeckt ist.<br />
13.3.2. Mehrfachversicherung<br />
Ein Eintreten von <strong>AXA</strong> Assistance erfolgt nur, wenn die von anderen Vorsorgeeinrichtungen oder<br />
Beihilfeversicherungen gewährten Leistungen oder Leistungen der Sozialversicherung, auf die der<br />
Versicherte Anspruch hat, erschöpft sind. Für den Fall, dass diese Einrichtungen untereinander eine<br />
andere Art für die Wiedergutmachung des Schadens vorgesehen haben, als die oben angegebene,<br />
entscheidet sich <strong>AXA</strong> Assistance für den Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 55 des Gesetzes vom 27.<br />
Juli 1997 über den <strong>Versicherung</strong>svertrag. Hat <strong>AXA</strong> Assistance Beistand geleistet oder eine Entschädigung<br />
gezahlt, so tritt sie bis zur Höhe der Leistung oder Entschädigung in die Rechte und Forderungen<br />
der Versicherer gegenüber den Dritten ein, die für den Schaden haften.