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AXA Versicherung

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10. Rechtlicher Beistand<br />

10.1. Vorschuss einer strafrechtlichen Kaution im Ausland<br />

Wird gegen den Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung<br />

eingeleitet, schießt <strong>AXA</strong> Assistance ihm den von den Justizbehörden geforderten Betrag einer<br />

strafrechtlichen Kaution bis in Höhe von 12.500 € pro Versichertem vor, der innerhalb einer Frist von<br />

drei Monaten ab dem Leistungstag zu erstatten ist.<br />

10.2. Anwaltskosten im Ausland<br />

Wird gegen den Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung<br />

eingeleitet, schießt <strong>AXA</strong> Assistance die Entgelte für einen vom Versicherten frei gewählten Anwalt bis<br />

in Höhe von 1.250 € pro Versichertem vor. <strong>AXA</strong> Assistance übernimmt keine Gerichtskosten (im Wohnsitzgebiet)<br />

für Taten, die der Versicherte im Ausland begangen hat. Der Versicherte verpflichtet sich,<br />

<strong>AXA</strong> Assistance den Entgeltbetrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorschussleistung<br />

zurückzuzahlen.<br />

11. Hilfeleistung am Wohnsitz<br />

11.1. Vorzeitige Rückreise der Eltern bei einer stationären Behandlung eines Kindes unter 16 Jahren im<br />

Gebiet des Wohnsitzes Muss ein Versicherter unter 16 Jahren für mindestens 48 Stunden stationär<br />

behandelt werden (im Gebiet des Wohnsitzes), während sich seine Eltern im Ausland aufhalten, organisiert<br />

und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Rückkehr der Eltern zum Wohnsitz. Können die Eltern nicht<br />

unverzüglich zurückkehren, hält <strong>AXA</strong> Assistance sie über die Entwicklung des Gesundheitszustands<br />

ihres Kindes auf dem Laufenden.<br />

12. Ausschlüsse<br />

12.1. Gemeinsame Ausschlüsse bei allen Garantien<br />

Nicht gedeckt sind und nicht erstattet werden:<br />

• Kosten, die ein Versicherter ohne die vorherige Zustimmung von <strong>AXA</strong> Assistance auslegt (sofern im<br />

Vertrag nichts anderes bestimmt ist),<br />

• Verpflegungskosten,<br />

• Taxikosten, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist,<br />

• Kosten, die bereits vor der Abreise ins Ausland eingeplant waren (Aufenthaltskosten vor Ort usw.),<br />

• vorhersehbare nachteilige Folgen einer vom Versicherten verschuldeten Handlung oder Unterlassung,<br />

• gefährliche Aktivitäten beispielsweise als Akrobat, Dompteur oder Taucher oder eine der folgenden<br />

beruflichen Aktivitäten:<br />

• Besteigen von Dächern, Leitern oder Gerüsten,<br />

• Abstieg in Gruben, Minen oder unterirdische Steinbrüche,<br />

• Herstellung, Verwendung oder Bedienung von Feuerwerk oder Sprengstoffen,<br />

• Ereignisse infolge einer vorsätzlichen Handlung, von Suizid oder Suizidversuch des Versicherten,<br />

• Unterstützungsbedarf, wenn der Versicherte sich im Zustand der Trunkenheit, eines strafbaren<br />

Alkoholrauschs oder einem durch andere Mittel als alkoholische Getränke hervorgerufenen<br />

vergleichbaren Zustand befindet oder eine waghalsige Aktion unternimmt bzw. eine Wette oder<br />

eine Herausforderung annimmt,<br />

• Ereignisse infolge von Kriegshandlungen, einer Generalmobilmachung, einer Mobilisierung von<br />

Menschen und Material durch die Behörden, von Terrorismus oder Sabotage oder von sozialen Konflikten<br />

wie Streiks, Aussperrungen, Aufständen oder Volksbewegungen, es sei denn, der Versicherte<br />

kann nachweisen, dass er nicht an diesem Ereignis teilgenommen hat,<br />

• nukleare Unfälle im Sinne des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 oder infolge der Strahlung<br />

von Radioisotopen,<br />

• die Teilnahme an Wettkämpfen oder an Trainingseinheiten für solche Wettbewerbe, die Ausübung<br />

von Wettkampfsportarten, bei denen Kraftfahrzeuge verwendet werden, die berufliche Ausübung<br />

von sämtlichen anderen Sportarten und die Ausübung sämtlicher als gefährlich geltender Sportarten,<br />

• garantierte Leistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder staatlicher Maßnahmen nicht erbracht<br />

werden können,<br />

• alle Kosten, deren Übernahme nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist,<br />

• Leistungen, die ohne die Genehmigung von <strong>AXA</strong> Assistance in Anspruch genommen wurden.<br />

12.2. Ausschlüsse in Bezug auf den Personenbeistand.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt nicht für:<br />

• Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls<br />

im Ausland im Wohnsitzland des Versicherten verschrieben und/oder nötig wurden,<br />

• harmlose Erkrankungen oder Verletzungen, die den Versicherten nicht an der Fortsetzung seiner<br />

Reise hindern,<br />

• psychische Krankheiten und psychiatrische Auffälligkeiten, die bereits behandelt wurden,<br />

• Schwangerschaften nach der 26. Woche und Schwangerschaftsabbrüche,<br />

• chronische Krankheiten, die Veränderungen in Bezug auf Nerven, Atemwege, Kreislauf, Blut oder<br />

Nieren ausgelöst haben,<br />

• Rückfälle und Genesungsprozesse bei allen aufgetretenen Krankheiten, die sich vor dem Abreisetag<br />

noch nicht stabilisiert haben und behandelt werden und bei denen die reale Gefahr einer rapiden<br />

Verschlechterung besteht,<br />

• Suizidversuche, Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln,<br />

• chronische Erkrankungen, Erkrankungen, die noch behandelt werden und noch nicht stabilisierte-<br />

Genesungsprozesse,<br />

• Kosten für medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Thermalkuren,<br />

• Kosten für von der Sozialversicherung nicht anerkannte Diagnoseverfahren und Behandlungen,<br />

• der Erwerb und die Reparatur von Prothesen im Allgemeinen einschließlich Brillen, Kontaktlinsen<br />

usw.<br />

12.3. Ausschlüsse in Bezug auf die BEISTANDSVEREINBARUNG<br />

Von der vorliegenden Vereinbarung ausgeschlossen sind:<br />

12.3.1 Außergewöhnliche Umstände<br />

Streikhandlungen sind kein Grund für eine Auslösung der Leistungen von <strong>AXA</strong> Assistance. <strong>AXA</strong><br />

Assistance haftet nicht für Verzögerungen oder Hindernisse bei der Leistungserbringung im Falle von<br />

Kriegen oder Bürgerkriegen, Aufständen, Volksbewegungen, Repressalien, Einschränkungen des freien<br />

Verkehrs, Streiks, Explosionen, Wärmefreisetzung oder Strahlung infolge der Umwandlung von Atomkernen<br />

oder Kernspaltung, Radioaktivität oder in allen Fällen von höherer Gewalt, die die Durchführung<br />

des Vertrags unmöglich machen.<br />

13. Rechtlicher Rahmen<br />

13.1. Inkrafttreten des Vertrags<br />

13.2. Laufzeit und Vertragsende<br />

Es gelten die Persönlichen Bedingungen.<br />

13.3. Forderungsübergang und Mehrfachversicherung<br />

13.3.1. Haftende Dritte<br />

Hat <strong>AXA</strong> Assistance Beistand geleistet oder eine Entschädigung gezahlt, so tritt sie bis zur Höhe der<br />

Leistung oder Entschädigung in die Rechte und Forderungen des Versicherten gegenüber den Dritten<br />

ein, die für den Schaden haften.<br />

Ist der Forderungsübergang durch das Handeln des Versicherten oder des Begünstigten zugunsten<br />

von <strong>AXA</strong> Assistance nicht mehr wirksam, kann Letztere von Ersterem die Erstattung der gezahlten<br />

Ersatzleistung in Höhe des entstandenen Schadens fordern. Der Forderungsübergang darf nicht zu<br />

Lasten eines Versicherten oder Begünstigten gehen, der nur teilweise entschädigt wurde. In diesem<br />

Fall kann er seine Ansprüche für die ihm noch zustehenden Leistungen vorzugsweise gegenüber<br />

<strong>AXA</strong> Assistance geltend machen. Außer im Fall von Böswilligkeit kommen <strong>AXA</strong> Assistance keinerlei<br />

Regressansprüche gegen die Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, den Ehegatten<br />

und die Verwandten und Verschwägerten in direkter Linie des Versicherten sowie gegen unter seinem<br />

Dach lebende Personen, seine Gäste und seine Hausangestellten zu. Allerdings kann IPA in dem Maße<br />

Regressansprüche gegen diese Personen geltend machen, in dem ihre Haftung wirksam durch einen<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag gedeckt ist.<br />

13.3.2. Mehrfachversicherung<br />

Ein Eintreten von <strong>AXA</strong> Assistance erfolgt nur, wenn die von anderen Vorsorgeeinrichtungen oder<br />

Beihilfeversicherungen gewährten Leistungen oder Leistungen der Sozialversicherung, auf die der<br />

Versicherte Anspruch hat, erschöpft sind. Für den Fall, dass diese Einrichtungen untereinander eine<br />

andere Art für die Wiedergutmachung des Schadens vorgesehen haben, als die oben angegebene,<br />

entscheidet sich <strong>AXA</strong> Assistance für den Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 55 des Gesetzes vom 27.<br />

Juli 1997 über den <strong>Versicherung</strong>svertrag. Hat <strong>AXA</strong> Assistance Beistand geleistet oder eine Entschädigung<br />

gezahlt, so tritt sie bis zur Höhe der Leistung oder Entschädigung in die Rechte und Forderungen<br />

der Versicherer gegenüber den Dritten ein, die für den Schaden haften.

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