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AXA Versicherung

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UNBESCHWERT<br />

REISEN REISE<br />

VERSICHERUNG<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

gültig ab dem<br />

15.07.2021


Beiträge pro Person<br />

Forme<br />

<strong>Versicherung</strong>skosten<br />

pro Person und Tag<br />

Höchstbetrag pro Person<br />

für Reisen von 21 bis 60 Tagen<br />

1 6,10 € 122 €<br />

2 8,20 € 164 €<br />

3 10,70€ 214 €<br />

4 15,40 € 308 €<br />

5 18,10 € 362 €<br />

6 19,40 € 388 €<br />

7 22,40 € 448 €<br />

8 28,30 € 568 €<br />

9 31,40 € 628 €<br />

10 43 € 860 €<br />

Versicherte Risiken und von <strong>AXA</strong> Assurances<br />

garantierte Beträge<br />

Formel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

1. Gepäck 750 1.250<br />

2. Rücktrittskosten 650 1.250 1.900 3.100 3.750 4.375 5.000 6.600 7.500 10.000<br />

Im Schadensfall werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 € pro Person berechnet.<br />

3. Unfall<br />

mit Todesfolge 5.000<br />

mit dauerhafter Vollinvalidität 10.000<br />

Behandlungskosten 500<br />

4. Rechtsschutz 1.250<br />

5. Beistandsgarantie durch <strong>AXA</strong> Assistance mit Kostenübernahme in folgenden Fällen:<br />

• Medizinische Hilfe bis zu 150.000 €<br />

• Kosten für Such- und Rettungsaktionen bis zu 2.500 €<br />

• Erstattung des Ski-Passes bis zu 125 €<br />

• Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungen bis zu 500 €<br />

• Entsendung eines Arztes vor Ort<br />

• Verlängerung des Aufenthalts im Ausland aus medizinischen Gründen bis zu 700 €<br />

• Besuch eines Elternteils im Falle einer stationären Behandlung im Ausland bis zu 70 € für bis zu 10 Tage<br />

• Taxikosten bis zu 375 €<br />

• Telekommunikationskosten: anfallende Kosten<br />

• Rückführung oder Transport nach einem medizinischen Notfall<br />

• Überführung im Todesfall: anfallende Kosten (Sargkosten) bis zu 620 €<br />

• Rückkehr eines Begleiters im Falle einer Rückführung: anfallende Kosten<br />

• Versorgung von Kindern unter 16 Jahren im Ausland: anfallende Kosten (bis zu 75 € für Hotel)<br />

• Vorzeitige Rückkehr eines Versicherten: anfallende Kosten<br />

• Hilfe bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung von Gepäck oder Reisedokumenten im Ausland bis zu 150 €<br />

• Versand unentbehrlicher Medikamente ins Ausland: Vorschusszahlung<br />

• Sprachliche Unterstützung (anfallende Kosten oder Vorschusszahlung, wenn der Beistandsleister keine<br />

Übersetzung liefern kann)<br />

• Vorschusszahlung bis zu 2.500 €<br />

• Tierarztkosten für Begleittier bis zu 62 €<br />

• Rechtlicher Beistand bis zu 12.500 €: Vorschusszahlung<br />

• Telemedizinische Unterstützung: anfallende Kosten<br />

Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen in den vorliegenden Besonderen Bedingungen<br />

gelten die Allgemeinen Bedingungen CG Tup solution entreprises w03.13.<br />

Schlichtung<br />

Falls der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Problemen während der Vertragslaufzeit ungeachtet der Bemühungen der<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesellschaft keine<br />

zufriedenstellende Antwort erhalten hat, kann dieser sich mit seinem Anliegen an die Geschäftsleitung der<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesellschaft wenden. Unbeschadet des Rechts auf Einleitung gerichtlicher Schritte kann er sich<br />

außerdem an die Schlichtungsstelle des Verbands der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften (ACA) oder an den Luxemburgischen<br />

Verbraucherverband (Union Luxembourgeoise des Consommateurs) wenden.<br />

Geltendes Recht und Gerichtsstand<br />

Der Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Unbeschadet der Gültigkeit internationaler Übereinkommen sind<br />

für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft in Bezug auf<br />

den Vertrag ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig.<br />

Verjährung<br />

Jegliche aus dem Vertrag resultierende Rechtshandlung verjährt nach drei Jahren ab dem Ereignis, das sie<br />

begründet hat. Diese Frist kann im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verlängert werden.<br />

Auszug aus den Besonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

Angaben zum Gegenstand des <strong>Versicherung</strong>sschutzes. Der vollständige Wortlaut ist auf Anfrage bei unseren<br />

Niederlassungen erhältlich.<br />

Geografischer Geltungsbereich<br />

Die <strong>Versicherung</strong>s- und Beistandsgarantien gelten weltweit.<br />

Gemeinsame Definitionen<br />

Unfall<br />

Eine vonseiten des Geschädigten nicht beabsichtigte körperliche Beeinträchtigung infolge eines plötzlichen<br />

Einwirkens einer äußeren Ursache, die jegliche Fortbewegung mit eigenen Mitteln unmöglich macht.<br />

Versicherter/Begünstigter<br />

Jede Person, die einen Vertrag über eine vom <strong>Versicherung</strong>snehmer organisierte Reise geschlossen hat, vorausgesetzt,<br />

die vorliegende <strong>Versicherung</strong> ist integraler Bestandteil der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer angebotenen<br />

Leistungen. Jede Person, die einen Vertrag über eine vom <strong>Versicherung</strong>snehmer organisierte Reise geschlossen<br />

und sich durch Zahlung einer Prämie der vorliegenden <strong>Versicherung</strong> angeschlossen hat, welche vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

für seine Kunden abgeschlossen wurde, sofern diese <strong>Versicherung</strong> nicht integraler Bestandteil der<br />

Reiseleistungen ist.<br />

Reisebegleiter<br />

Diejenige Person, die gemeinsam mit dem Versicherten eine Reise gebucht und versichert hat.<br />

Wohnsitz<br />

Der Wohnsitz des Begünstigten muss sich zwingend<br />

In einem Mitgliedsland der Europäischen Union befinden.<br />

Medizinischer Notfall<br />

Krankheit oder Unfall mit Personenschaden eines Versicherten.<br />

Krankheit<br />

Eine von einer anerkannten ärztlichen Stelle diagnostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustands, die das<br />

Verlassen des Zimmers (aufgrund eines ärztlichen Verbots) sowie die Fortführung jeglicher Tätigkeiten untersagt.<br />

Familienmitglieder<br />

Ehegatte, Ehegattin, rechtliche*r oder tatsächliche*r Lebenspartner*in, Eltern, Schwiegereltern, (Stief-)Kinder<br />

oder Schwiegerkinder, (Stief-)Brüder oder Schwäger, (Stief-)Schwestern oder Schwägerinnen, Großeltern,<br />

Enkel*innen, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Neffen und Nichten. Falls mehr als 6 Personen gemeinsam eine<br />

Reise buchen, gilt der <strong>Versicherung</strong>sschutz nur für die Familienmitglieder und sie<br />

pflegende Personen.<br />

Pandemie<br />

Eine in einem großen internationalen geografischen Gebiet herrschende Epidemie. Sie betrifft einen sehr hohen<br />

Anteil der Weltbevölkerung.<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Die natürliche oder juristische Person, die den Beistandsvertrag schließt.<br />

Vertragsschluss/Reise<br />

Reise, die bei einem Reisebüro von „We love to travel“ organisiert und gebucht wird und deren Daten und Ziel in<br />

den Reiseunterlagen genannt sind.<br />

Territorialer Geltungsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt weltweit.<br />

Wirkung und Laufzeit der <strong>Versicherung</strong><br />

Vorbehaltlich der Bestimmungen zu den Rücktrittsgebühren in den Besonderen Bedingungen tritt die <strong>Versicherung</strong><br />

zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Versicherte an dem auf seinem Ticket und/oder einem anderen<br />

Beleg genannten Tag der Abreise seinen Wohnsitz verlässt und sie endet, wenn der Versicherte wieder an seinem<br />

Wohnsitz angekommen ist, spätestens um Mitternacht des letzten auf seinem Ticket und/oder einem anderen<br />

Beleg angegebenen Gültigkeitstags.<br />

Gemeinsame Ausschlüsse<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind Schäden:<br />

• infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des <strong>Versicherung</strong>snehmers und/oder des Versicherten,<br />

• infolge eines Krieges oder einer Kriegserklärung, von zivilen Unruhen, von Terrorakten, eines Angriffs mit<br />

bakteriellen oder chemischen Kampfstoffen, von Erdbeben oder anderen Naturkatastrophen, es sei denn, der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer belegt, dass zwischen dem Schadensfall und einem dieser Ereignisse keinerlei direkter<br />

oder indirekter Zusammenhang besteht,<br />

• die mittelbar oder unmittelbar die Folge von Explosionen, Wärmefreisetzung durch Strahlung, Kontamination<br />

durch Umwandlung von Atomen oder durch Radioaktivität sowie durch die Auswirkungen von Strahlung<br />

durch die künstliche Beschleunigung von Atomteilchen sind.<br />

Von der Garantie ausgeschlossen sind weiterhin:<br />

• Alle nicht in Anspruch genommenen oder zusätzlichen Ausgaben, die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer entstanden<br />

sind und zurückgefordert werden können von:<br />

• Anbietern von Unterkünften, deren Buchungs- oder Reiseagenturen oder über ein anderes Ausgleichssystem,<br />

• Transportdienstleistern, deren Buchungsagenturen, Reisebüros, über Entschädigungssysteme oder<br />

Lizenzen von Veranstaltern von Flugreisen (ATOL),


• Bankinstituten (Kreditkarte oder Aussteller einer Bankkarte) oder Paypal.<br />

• Alle Reklamationen infolge von Gründen, die nicht im Abschnitt „Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sschutzes“<br />

aufgeführt sind.<br />

• Der vorliegende <strong>Versicherung</strong>svertrag ist unwirksam:<br />

• im Falle eines Verbots für den Versicherer, einen Vertrag oder eine <strong>Versicherung</strong>sleistung bereitzustellen,<br />

infolge von Sanktionen, Einschränkungen oder Untersagungen durch Rechtsvorschriften und sonstige<br />

Regelungen oder:<br />

• wenn die versicherten Gegenstände und/oder Aktivitäten Sanktionen, Einschränkungen, vollständigen<br />

oder teilweisen Embargos oder Untersagungen gleich welcher Art infolge von Rechtsvorschriften oder<br />

sonstigen Regelungen unterliegen.<br />

Es versteht sich, dass diese SANKTIONSBESTIMMUNG nur dann anwendbar ist, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

in den Geltungsbereich der Beschlüsse der Vereinten Nationen fällt, die Embargo- oder Sanktionsmaßnahmen<br />

vorsehen, sowie – bei Fehlen einer unmittelbaren Auswirkung derartiger Beschlüsse – von nationalen Rechtsvorschriften,<br />

die diese Beschlüsse umsetzen. Das Gleiche gilt für Texte der Europäischen Union oder ihrer<br />

Mitgliedstaaten, in denen für ein Land ein Embargo oder Sanktionen vorgesehen sind.<br />

1. Reiserücktrittskostenversicherung<br />

1.1. Gegenstand und Umfang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft garantiert den versicherten Personen die Erstattung:<br />

• der vertraglich festgelegten Kosten im Fall eines Rücktritts von der Reise vor der Abreise oder für den<br />

Fall eines Rücktritts von der Miete, bevor die betreffenden Räumlichkeiten genutzt werden,<br />

• nicht in Anspruch genommener Leistungen (Transportkosten ausgenommen) bei vorzeitigem<br />

Abbruch der Reise,<br />

• nicht in Anspruch genommener Leistungen (Transportkosten ausgenommen) bei verspäteter<br />

Abreise,<br />

• und bei Reiseabbruch.<br />

Die vorgenannten Erstattungen sind auf den in den Bestätigungsdokumenten für die Reise genannten<br />

Preis für die Reise oder die Miete begrenzt.<br />

Dabei gilt für den Versicherten die in den Persönlichen Bedingungen genannte pauschale Selbstbeteiligung<br />

von 50 € pro Person. Alle weiteren Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft.<br />

1.2. Inkrafttreten und Laufzeit der Garantie<br />

Diese Garantie tritt am Tag des Vertragsschlusses in Kraft und endet von Rechts wegen am letzten Tag<br />

der genannten Reise.<br />

Diese Garantie ist spätestens bei der endgültigen Buchung der Reise oder bei der Unterzeichnung des<br />

Mietvertrags abzuschließen.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft versichert den Versicherten lediglich gegen Krankheiten und Unfälle, die<br />

nach dem Datum der Buchung der Reise eintreten.<br />

1.3. Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

1.3.1. Im Todesfall oder im Falle eines Unfalls, der eine stationäre Behandlung des Versicherten, eines Familienmitglieds<br />

oder des Reisebegleiters, einer Person, die an der gleichen Anschrift wie der Begünstigte<br />

wohnt und für die er das Sorgerecht oder die rechtliche Verantwortung hat, von mehr als 48 Stunden<br />

erfordert<br />

1.3.2. Bei Krankheit des Versicherten, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin, der Person, die den Versicherten<br />

auf der Reise begleitet, einer Person, die an der gleichen Anschrift wie der Begünstigte wohnt und für<br />

die er das Sorgerecht oder die rechtliche Verantwortung hat, wenn ärztlich bestätigt wurde, dass diese<br />

Krankheit eine Fortsetzung der Reise des Versicherten ausschließt.<br />

1.3.3. Bei Krankheit von Verwandten in aufsteigender Linie, wenn ärztlich bestätigt wurde, dass die Anwesenheit<br />

des Versicherten an deren Krankenbett erforderlich ist.<br />

1.3.4. Im Todesfall oder im Falle eines Unfalls, der eine stationäre Behandlung des beruflichen Vertreters oder<br />

einer mit der Versorgung des minderjährigen oder behinderten Kindes des Begünstigten beauftragten<br />

Person für mehr als 48 Stunden erfordert, sofern diese Personen bei Buchung der Reise namentlich<br />

benannt wurden.<br />

1.3.5. Bei Komplikationen während der Schwangerschaft der Versicherten, ihres (rechtlichen oder tatsächlichen)<br />

Lebenspartners, eines Elternteils oder Verwandten bis zum 1. Grad des Versicherten oder der<br />

Person, die den Versicherten auf der Reise begleitet.<br />

1.3.6. Bei Schwangerschaft der Versicherten oder ihrer Reisebegleitung, sofern die Reise für die letzten 3<br />

Schwangerschaftsmonate geplant war und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung der Reise<br />

noch nicht bekannt war.<br />

1.3.7. Im Falle schwer wiegender Schäden an den Gütern des Versicherten (die zwingend die Anwesenheit<br />

des Versicherten am Abreisetag erfordern), die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht<br />

eingetreten waren, infolge eines Brandes, von Wasserschäden oder eines Sturms .<br />

1.3.8. Im Falle einer Berufung des Versicherten für humanitäre Hilfe oder eine militärische Mission, sofern er<br />

zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch keine Kenntnis davon hatte.<br />

1.3.9. Im Fall einer Vorladung/eines Aufrufs des Versicherten:<br />

• als Zeuge oder Geschworener vor ein Gericht<br />

• aufgrund der Adoption eines Kindes<br />

• aufgrund einer Organtransplantation<br />

• für eine Prüfung an einer schulischen oder universitären Einrichtung, deren Datum zum Zeitpunkt<br />

der Buchung der Reise noch nicht bekannt war (davon ausgeschlossen sind Examen, deren Daten<br />

zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bereits veröffentlicht und bekannt waren)<br />

1.3.10. Bei Diebstahl von Ausweisdokumenten oder Visa, Verweigerung von Visa durch die Behörden des<br />

Bestimmungslandes, sofern „We love to travel“ innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden der<br />

Verweigerung informiert wird.<br />

1.3.11. Im Falle der zwingenden Anwesenheit des Versicherten an einer neuen Arbeitsstelle.<br />

1.3.12. Im Falle einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsvertrags (außer bei<br />

Kündigung wegen grobem Fehlverhalten) des Versicherten oder seiner im gleichen Haushalt lebenden<br />

Familienmitglieder, die durch diesen Vertrag versichert und auf dem gleichen Reisedokument/auf der<br />

gleichen Bestätigung genannt sind, sofern diese Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch<br />

nicht bekannt war.<br />

1.4. Pflichten im Schadensfall<br />

Der Versicherte hat dem Versicherer in jedem Fall alle anderen möglichen <strong>Versicherung</strong>en zu melden,<br />

die das gleiche Risiko decken wie der vorliegende Vertrag, und hat in Bezug auf die Reiserücktrittsdeckung:<br />

• Den Veranstalter unverzüglich über den Rücktritt zu benachrichtigen, sobald Kenntnis von einer<br />

Tatsache erlangt wurde, die die Abreise verhindern könnte.<br />

• Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft innerhalb von 5 Tagen nach Meldung des Rücktritts schriftlich zu<br />

informieren. Der Versicherte hat das Formular „Rücktrittserklärung“ sowie den medizinischen<br />

Bericht sorgfältig auszufüllen und gemeinsam mit den entsprechenden Belegen unverzüglich an die<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesellschaft zurückzusenden.<br />

• Der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen, alle<br />

sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Alle Fragen, die ihm im Hinblick auf die Ermittlung<br />

der Umstände und des Schadensausmaßes gestellt werden, zu beantworten.<br />

• Alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle Folgen des Schadens zu verhindern<br />

und zu begrenzen.<br />

• Der Versicherte, von dem der Rücktritt ausgeht, hat sich außerdem einer Untersuchung durch einen<br />

von der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft beauftragten Arzt zu unterziehen, sofern die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft<br />

dies für erforderlich hält.<br />

1.5. Schadensfälle<br />

Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, auch dann, wenn die Buchung mündlich erfolgt ist,<br />

und es müssen Belege beigefügt werden. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Rücktrittserklärung;<br />

außerdem wird die Rücktrittsfrist anhand dieses Datums ermittelt und der Abreisetag wird nicht<br />

mitgezählt.<br />

1.6. Entschädigung<br />

Die Erstattung der Rücktrittsgebühren erfolgt auf der Grundlage der abgeschlossenen <strong>Versicherung</strong>sformel<br />

und immer nach Abzug der pauschalen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 € pro Person.<br />

1.7. Ausschlüsse<br />

Es gelten die Ausschlüsse aus Art. 5 der Allgemeinen Bedingungen.<br />

Von der Garantie ausgeschlossen sind weiterhin:<br />

1.7.1. Missbrauch von Alkohol (Trunkenheit, Alkoholismus), Arzneimitteln, Drogen oder Betäubungsmitteln,<br />

1.7.2. psychotische, psychische oder Nervenkrankheiten, die nicht zu einer stationären Behandlung von mehr<br />

als 7 Tagen führen oder die nicht von einem Facharzt für Psychiatrie bestätigt wurden,<br />

1.7.3. vorsätzliche Handlungen,<br />

1.7.4 Unfälle infolge der Teilnahme an Wetten, Verbrechen, Schlägereien (außer bei Notwehr),<br />

1.7.5. Verschmutzung der natürlichen Umwelt und Naturkatastrophen,<br />

1.7.6. Streiks, Kriege und Bürgerkriege, Aufstände, Volksbewegungen, Terrorakte, Angriffe mit bakteriellen<br />

oder chemischen Kampfstoffen, sämtliche Auswirkungen radioaktiver Strahlung sowie die bewusste<br />

Nichtbeachtung offizieller Verbote,<br />

1.7.7. alle Rücktritte infolge einer behördlichen Mitteilung, die Verkehrsbewegungen oder Transporte<br />

verhindern,<br />

1.7.8. Erstattungsanträge aufgrund einer Reiseunfähigkeit oder eines Reiseverzichts des Versicherten, weil<br />

das Außenministerium (oder eine gleichwertige staatliche Behörde in einem anderen Land) aufgrund<br />

einer Pandemie von Reisen abrät.<br />

2. Gepäckversicherung und sonstiger Schutz<br />

2.1. Gegenstand der Garantie<br />

2.1.1. Der Zweck der vorliegenden <strong>Versicherung</strong> ist der Schutz des Versicherten bis zur Höhe des versicherten<br />

Betrags gegen Zerstörung, Diebstahl oder Verlust eines Teils oder seines gesamten Gepäcks sowie<br />

gegen alle Schäden am Gepäck, die außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes des Versicherten und<br />

durch zufällige Umstände während der gebuchten Reise und während des damit zusammenhängenden<br />

Aufenthalts entstehen. Versichert ist Gepäck, einschließlich getragener Gegenstände und


Campingausrüstung, das/die der Versicherte zum persönlichen Gebrauch bei sich hat, bis zur Höhe des<br />

pro Person in den Persönlichen Bedingungen genannten Betrags.<br />

2.1.2. Für aufgegebenes Gepäck:<br />

• Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Gepäck, das sich in der Obhut eines Spediteurs, einer<br />

Unterkunft oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.<br />

• Bei nicht fristgerechter Lieferung, d. h., am Urlaubsort und am Tag der Ankunft der versicherten<br />

Person, oder mit einer Verspätung von mindestens 12 Stunden, für den Einkauf der notwendigsten<br />

Bedarfsartikel, begrenzt auf 25 % des versicherten Grundkapitals ohne Zusatzversicherungen (bitte<br />

der Schadensmeldung die Originalrechnungen für die Einkäufe beilegen).<br />

• Fotoapparate, Kameras und tragbare Computer sowie Zubehör sind nur mitversichert, wenn sie sich<br />

in einem ge- und verschlossenen Gepäckstück befinden.<br />

2.1.3. Für Gepäckstücke, die sich unter der Aufsicht des Versicherten befinden, im Falle von Verlust,<br />

vollständiger oder teilweiser Zerstörung infolge von Straftaten (z. B. von Diebstahl), Unfällen, bei<br />

denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet, oder eines Beförderungsunfalls (z. B.<br />

Verkehrsunfall), eines Brandes und von Elementarschäden (z. B. Überschwemmung).<br />

2.2. Deckungsgrenze<br />

2.2.1. Das versicherte Kapital ist in der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer abgeschlossenen <strong>Versicherung</strong>sformel<br />

festgelegt.<br />

2.3. Entschädigungsmodalitäten<br />

2.3.1. Die Entschädigung erfolgt ohne Anwendung einer Proportionalitätsregel.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft behält sich das Recht vor, die beschädigten oder abhanden gekommenen<br />

Gegenstände ganz oder teilweise reparieren zu lassen oder zu ersetzen. Es dürfen keine Reparaturen<br />

oder Ersetzungen auf Kosten der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft ohne deren vorherige Zustimmung<br />

vorgenommen werden.<br />

Wenn die abhanden gekommenen oder gestohlenen Gegenstände nach Zahlung einer Entschädigung<br />

durch die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft wiedergefunden werden, können die Versicherten entweder den<br />

betreffenden Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft überlassen oder aber diesen behalten und die<br />

Entschädigung zurückzahlen. Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft ist zur Zahlung von Steuern nur in dem<br />

Maße verpflichtet, in dem diese tatsächlich zu Lasten der Versicherten gehen.<br />

2.3.2. Sportausrüstungen wie z. B. Skier und Windsurfbretter sowie Campingausrüstung sind in der<br />

<strong>Versicherung</strong> inbegriffen. Falls die durch die Police gedeckten Gegenstände aus Paaren oder Sätzen<br />

von Gegenständen bestehen, z. B. Manschettenknöpfe, Ohrringe, Skier usw., und zum Gesamtwert<br />

versichert sind, berechnet sich der Wert jedes Einzelgegenstands durch Division des Gesamtwerts<br />

durch die Anzahl der Gegenstände aus denen das Paar oder der Satz besteht. Bei Verlust, Zerstörung,<br />

Diebstahl oder Beschädigung reguliert die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft den Schaden, indem sie von<br />

diesem Wert ausgeht; dabei werden eventuelle Wertminderungen bei einem nicht mehr vollständigen<br />

Paar oder Satz nicht berücksichtigt.<br />

2.4. Ausschlüsse<br />

Es gelten die Ausschlüsse aus Art. 5 der Allgemeinen Bedingungen.<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind weiterhin:<br />

2.4.1. Schäden infolge von Wertminderungen, Abnutzung oder natürlichem Verfall, Schäden, die durch<br />

atmosphärische Einflüsse, die Natur des betreffenden Gegenstands, Verschleiß oder Feuchtigkeit<br />

entstehen, sowie solche, die sich aus einem spezifischen Mangel des versicherten Gegenstands oder<br />

einem beliebigen Reinigungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsverfahren ergeben,<br />

2.4.2. Schäden an Uhren, Armbanduhren und anderen Geräten infolge eines gewaltsamen Aufziehens durch<br />

den Versicherten,<br />

2.4.3. mechanische Schäden, die nicht die Folge eines eindeutigen Unfalls sind, Kratzer und Beulen,<br />

2.4.4. Münzen, Banknoten, Wertpapiere, Reisetickets, Briefmarkensammlungen und Wertgegenstände<br />

jeglicher Art, Manuskripte oder Waren,<br />

2.4.5. Schmuck, wenn er sich in dem aufgegebenen Gepäck befindet,<br />

2.4.6. Bruch von zerbrechlichen Gegenständen wie Pendeluhren, Porzellan, Spiegel, Musikinstrumenten,<br />

es sei denn, dieser ist die Folge eines Brands, eines Diebstahls oder eines Unfalls des verwendeten<br />

Transportmittels,<br />

2.4.7. Bruch oder Verlust von Brillen, Kontaktlinsen, medizinischen Geräten und Prothesen im Allgemeinen,<br />

2.4.8. Vergessen, Verlegen oder Verlieren von Gegenständen unter anderen als unvorhergesehenen Umständen,<br />

2.4.9. echte Perlen und Edelsteine, die unter anderen als unvorhergesehenen Umständen aus der Fassung<br />

gefallen sind,<br />

2.4.10. Gegenstände, die in der Öffentlichkeit unbeaufsichtigt gelassen wurden; Gegenstände, die in<br />

Schließfächern an Bahnhöfen, Flughäfen, See- oder Binnenhäfen aufbewahrt wurden, sind in jedem<br />

Fall versichert, auch wenn die Schließfächer nicht überwacht werden,<br />

2.4.11. Folgen von Diebstählen während eines Aufenthalts auf einem nicht bewachten oder abgeschlossenen<br />

Campingplatz oder bei Nacht aus einem Fahrzeug (außer bei gleichzeitigem Diebstahl desselben) oder<br />

aus einem nicht verschlossenen Fahrzeug.<br />

2.4.12. Abgesehen von den Ausschlüssen, die in den Besonderen und Allgemeinen Bedingungen aufgeführt<br />

sind, erstrecken sich die Garantien des vorliegenden Vertrags nicht auf Computerviren, Hacker, Verluste<br />

von elektronischen Daten, eine Verschlechterung von Datenträgern, Software oder Programmen sowie<br />

jedwede Änderung an elektronischen Daten.<br />

3. Reiseunfallversicherung<br />

3.1. Ergänzende Definitionen<br />

„Unfall“: jede Körperverletzung infolge eines gewaltsamen und plötzlichen Einwirkens einer externen<br />

und vom Versicherten nicht zu beeinflussenden Ursache (damit gleichgestellt sind: Angriffe gegen<br />

den Versicherten, Ertrinken, versehentliche Aufnahme giftiger Substanzen, Teilnahme an Aktionen zur<br />

Rettung von Personen oder Gütern).<br />

„Begünstigter“: der durch die Garantie<br />

„Erwerbsunfähigkeit“ gedeckte Versicherte; Ehegatte/Ehegattin oder Partner(in) in Ermangelung<br />

gesetzlicher Erben des Versicherten für die Todesfallgarantie.<br />

3.2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft garantiert die Auszahlung der versicherten Entschädigungen, wenn der<br />

Versicherte infolge eines Unfalls, der sich während der Reise und des damit zusammenhängenden<br />

Aufenthalts ereignet, Personenschäden erleidet, die zu Verletzungen oder zu seinem Tod führen.<br />

Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich auch auf die Ausübung sämtlicher Sportarten als Amateur (unentgeltlich<br />

in jeder erdenklichen Form) einschließlich Wintersportarten.<br />

3.3. Deckungsgrenze<br />

3.3.1. Todesfall<br />

Das versichertes Kapital ist auf 5.000 € festgelegt.<br />

Wenn der Versicherte an den Folgen eines versicherten Unfalls verstirbt und der Tod innerhalb der<br />

12 Monate nach dem Unfall eintritt, zahlt die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft das versicherte Kapital an<br />

den Begünstigten aus. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung wird das Kapital an den/<br />

die überlebende(n) Ehegatten/Ehegattin ausgezahlt, andernfalls an die geborenen oder noch<br />

ungeborenen Kinder, in Ermangelung von Kindern an die gesetzlichen Erben. Das bloße Verschwinden<br />

des Versicherten reicht als Beleg für dessen Tod nicht aus. Die Entschädigung ist auf 1.250 € begrenzt,<br />

wenn das Opfer bei Abschluss der <strong>Versicherung</strong> unter 5 Jahre oder über 80 Jahre alt war.<br />

3.3.2. Dauerhafte Invalidität<br />

Das versichertes Kapital ist auf 10.000 € festgelegt.<br />

3.3.2.1. Feststellung der Invalidität<br />

• DAUERHAFTE VOLLINVALIDITÄT<br />

Wenn der Unfall beim Versicherten innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab seinem Eintritt zu einer<br />

dauerhaften Vollinvalidität führt, zahlt die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft dem Versicherten das gesamte<br />

vereinbarte Kapital aus.<br />

• DAUERHAFTE TEILINVALIDITÄT<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft zahlt dem Versicherten das vereinbarte Kapitel anteilsmäßig nach<br />

dem anhand der von der Sozialversicherung (Unfallversicherung) verwendeten offiziellen<br />

luxemburgischen Invaliditätstabelle festgestellten Grad der Invalidität aus. Die Feststellung des<br />

Grads der dauerhaften Invalidität erfolgt anhand des anerkannten endgültigen Zustands des Opfers,<br />

spätestens jedoch drei Jahre nach dem Unfall.<br />

3.4. Entschädigung<br />

• Wenn ein und derselbe Unfall zu mehreren dauerhaften Teilinvaliditäten führt, wird die<br />

Entschädigung unter Berücksichtigung der Summe dieser Invaliditäten berechnet, jedoch ohne dass<br />

die <strong>Versicherung</strong>ssumme für eine dauerhafte Vollinvalidität überschritten werden kann.<br />

• Aus einem Verlust von Gliedern oder Organen, die bereits vor dem Unfall nicht funktionsfähig waren<br />

(Vorschädigung), entsteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.<br />

• Die Beurteilung der Verletzungen von gesunden Gliedern und Organen, die durch den Unfall<br />

geschädigt wurden, kann der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft gegenüber nicht durch eine Schädigung<br />

anderer Glieder und Organe beeinflusst werden, die von dem Unfall nicht betroffen waren. Wenn<br />

eine Krankheit oder ein Krankheitszustand die Folgen eines Unfalls verschlimmert, ist die<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesellschaft lediglich zur Zahlung einer Entschädigung für diejenigen Folgen<br />

verpflichtet, die der Unfall voraussichtlich ohne diese Krankheit oder diesen Krankheitszustand<br />

gehabt hätte.<br />

Die im Falle des Todes oder einer dauerhaften Invalidität zu zahlenden Entschädigungen sind nicht<br />

kumulierbar.<br />

3.5. Behandlungskosten<br />

Die Entschädigung ist auf 500 € begrenzt.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft garantiert die Zahlung der medizinischen und pharmazeutischen Kosten,<br />

der Kosten für stationäre Behandlungen und der Kosten für erste Prothesen, die infolge des Unfalls<br />

angefallen sind und vom Versicherten tatsächlich gezahlt wurden.<br />

3.6. Ärztliches Gutachten<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft beurteilt anhand der an das medizinische Sekretariat übermittelten<br />

Unterlagen und Berichte den tatsächlichen Grad und die Dauer der Invalidität. Wenn der Versicherte<br />

die ihm von der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft übermittelte Entscheidung anficht, hat er dies der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft<br />

gegenüber innerhalb von 14 Tagen formal zu erklären und ihr gleichzeitig den<br />

Namen des von ihm gewählten medizinischen Sachverständigen mitzuteilen.<br />

Wenn zwischen den gewählten medizinischen Sachverständigen keine Einigung in Bezug auf den<br />

tatsächlichen Grad und die Dauer der Invalidität erzielt werden kann, ist jede Partei berechtigt, dies


der anderen anzuzeigen und die Hinzuziehung eines dritten Sachverständigen zu verlangen, der<br />

abschließend entscheidet.<br />

3.7. Ausschlüsse<br />

Es gelten die Ausschlüsse aus Art. 5 der Allgemeinen Bedingungen; ausgeschlossen sind ferner<br />

Schäden<br />

• infolge eines beabsichtigten oder unbeabsichtigten Suizids oder Suizidversuchs<br />

• während des Abflugmanövers. Gedeckt sind dagegen Unfälle die der Versicherte als Passagier eines<br />

ordnungsgemäß für die Beförderung von Personen zugelassenen Flugzeugs oder Hubschraubers<br />

erleidet, sofern der Versicherte nicht Teil der Besatzung ist und während des Flugs keine berufliche<br />

Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit in Bezug auf die Maschine oder den Flug ausübt,<br />

• die sich anlässlich von Wetten oder Herausforderungen, bei der Teilnahme an einem Duell oder<br />

an Rennen, Wettkämpfen und Geschwindigkeitsveranstaltungen im Motorsport ereignen,<br />

einschließlich Trainings und Tests,<br />

• die sich bei der Ausübung von Sportarten oder Aktivitäten wie Bergsteigen auf nicht angelegten<br />

Wegen, Felsenklettern, Gletscherwandern, Baseball, Hetzjagd oder Jagd auf gefährliche Tiere,<br />

Feld- und Eishockey, Rugby, Steeple-Chase, Fallschirmspringen, Höhlenforschung sowie von<br />

jeglichem Kampfsport wie Judo, Ringen oder Boxen ereignen,<br />

• die sich bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit 2 Rädern, mit oder ohne Seitenwagen, mit<br />

einem Hubraum von über 50 cm³ ereignen,<br />

• im Zusammenhang mit Schwangerschaftsstörungen und -komplikationen infolge von Tropenkrankheiten,<br />

Geschlechtskrankheiten, Aderrissen oder Venenentzündungen,<br />

infolge oder als Auslöser von psychischen, neuropathischen und psychosomatischen Störungen,<br />

• infolge einer Krankheit, eines Unfalls und/oder einer Anomalie (angeboren oder nicht), die zum<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits existiert hat und von der der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

oder der Versicherte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte,<br />

• infolge von Röntgenbehandlungen, wenn diese nicht ärztlich verordnet wurden und zu einer<br />

Veränderung des vorab ärztlich festgestellten und durch den vorliegenden Vertrag gedeckten<br />

Gesundheitszustands führen, deren mittelbare oder unmittelbare Ursache (oder Folge) psychische<br />

oder Nervenkrankheiten, Neurosen, Psychosen, Erholungskuren oder Berufskrankheiten sind,<br />

• infolge eines offensichtlichen Missbrauchs von alkoholischen Getränken und Betäubungsmitteln,<br />

• Streiks, Kriege und Bürgerkriege, Aufstände, Volksbewegungen, Terrorakte, Angriffe mit bakteriellen<br />

oder chemischen Kampfstoffen, sämtliche Auswirkungen radioaktiver Strahlung sowie die bewusste<br />

Nichtbeachtung offizieller Verbote.<br />

• Abgesehen von den Ausschlüssen, die in den Besonderen und Allgemeinen Bedingungen aufge<br />

führt sind, erstrecken sich die Garantien des vorliegenden Vertrags nicht auf Schäden, Verluste,<br />

Kosten oder Ausgaben, die in irgendeinem Zusammenhang mit Pandemien, AIDS, SARS,<br />

hämorrhagischem Fieber oder Vogelgrippe stehen.<br />

4. Rechtsschutzversicherung<br />

4.1. Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft erstattet dem Versicherten bis zu einem Betrag von 1.250 € die Kosten<br />

und Entgelte<br />

• für seine Verteidigung in einem Strafverfahren, das infolge eines vom vorliegenden Vertrag gedeckten<br />

Ereignisses gegen ihn eingeleitet wurde. Nicht erstattet werden Geldstrafen, Geldbußen und die<br />

Gerichtskosten (Verteidigungsversicherung).<br />

• Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen haftbare Dritte im Falle von<br />

Personen- oder Sachschäden, die der Versicherte infolge eines vom vorliegenden Vertrag gedeckten<br />

Ereignisses erlitten hat (Regressversicherung).<br />

Diese Deckung gilt nicht:<br />

• für Schadenersatzforderungen gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

• für Schadenersatzforderungen unter 75 €,<br />

• wenn der Anspruch des Versicherten weder rechtlich noch sachlich begründet ist,<br />

• im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung des Versicherten infolge:<br />

• von Umständen, die durch einen Alkoholrausch oder ein Alkoholdelirium entstehen, sowie nach<br />

dem Konsum oder dem Transport von Drogen,<br />

• eines Duells, eines Kampfs oder einer Schlägerei (außer bei Notwehr).<br />

4.2. Der Versicherte kann seinen Anwalt für die Verteidigung oder Vertretung seiner Interessen frei wählen.<br />

Die Berufung des Anwalts durch den Versicherten kann nur mit schriftlicher Zustimmung der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft<br />

erfolgen.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft übernimmt nicht die vom Versicherten vor oder nach der Meldung<br />

des vom vorliegenden Vertrag gedeckten Ereignisses gezahlten Kosten oder Entgelte, wenn diese<br />

der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft nicht mitgeteilt wurden, es sei denn, diese sind durch Dringlichkeit<br />

gerechtfertigt.<br />

4.3. Im Fall von Interessenkonflikten zwischen der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft und dem Versicherten oder<br />

bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beilegung eines Rechtsstreits wird die Streitigkeit zwei<br />

Schlichtern vorgelegt, von denen einer durch die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft und der andere durch den<br />

Versicherten bestellt wird.<br />

Kommen diese nicht zu einer Einigung, so entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schlichter.<br />

Falls es eine der Parteien versäumt, ihren eigenen Schlichter zu bestellen, oder wenn sich die beiden<br />

Schlichter nicht über die Wahl eines dritten Schlichters einigen können, wird dieser vom Präsidenten<br />

des Bezirksgerichts am Wohnsitz des Versicherten auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung<br />

ernannt.<br />

Diese Entscheidung ist rechtskräftig und unanfechtbar. Jede Partei hat die Vergütung für ihren Schlichter<br />

und die Hälfte der Vergütung für den dritten Schlichter zu tragen. Wenn der Versicherte vor einer<br />

Schlichtung oder gegen die Empfehlung der Schlichter eine gerichtliche Klage anstrengt und eine<br />

im Vergleich zur Empfehlung der <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft oder der Schlichter vorteilhaftere Lösung<br />

erwirkt, erstattet ihm die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft die Kosten und Entgelte für diese Klage.<br />

5. Beistand<br />

<strong>AXA</strong> Assistance: <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft, zugelassen unter der Nummer 0487 für die Erbringung<br />

von touristischen <strong>Versicherung</strong>sleistungen (K. E. vom 01.07.1979 und vom 13.07.1979 - B. S. vom<br />

14.07.1979) mitGesellschaftssitz in 1050 Brüssel, Avenue Louise 166, B.P.1.<br />

6. Gegenstand und Umfang des Beistands<br />

<strong>AXA</strong> Assistance garantiert in Höhe der angegebenen Beträge einschließlich Steuern, einen Notfallservice<br />

(Assistance), wenn die Versicherten Opfer der im vorliegenden Vertrag genannten zufälligen<br />

Ereignisse werden. Die Hilfeleistungen können ab der Abreise vom Wohnsitz des Versicherten (oder<br />

ab dem in den Persönlichen Bedingungen angegebenen Datum) in der ganzen Welt in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

7. Gegenstand und Geltungsbereich<br />

der Assistance<br />

Inter Partner Assistance (IPA) bietet, in Höhe der angegebenen Beträge, einschließlich der Steuern,<br />

eine Assistance-Leistung, wenn die Versicherten Opfer von im vorliegenden Vertrag definierten<br />

zufälligen Ereignissen werden.<br />

Die Assistance-Leistung gilt weltweit ab dem Verlassen des gesetzlichen Wohnsitzes (oder des in den<br />

Sonderbedingungen erwähnten gewählten Wohnsitzes) des Versicherten<br />

8. Personenbeistand<br />

8.1. Medizinische Hilfe<br />

Tritt bei einem Versicherten ein medizinischer Notfall ein, so setzt sich das medizinische Team von<br />

<strong>AXA</strong> Assistance nach dem ersten Anruf mit dem behandelnden Arzt vor Ort in Verbindung, um die<br />

Hilfeleistung bestmöglich auf den Zustand des Versicherten abzustimmen. Die Organisation von Erste-<br />

Hilfe-Leistungen wird in jedem Fall von den Behörden vor Ort übernommen.<br />

8.2. Kosten für Such- und Bergungsaktionen im Ausland<br />

<strong>AXA</strong> Assistance erstattet die entstandenen Kosten für Suche und Bergung für die Rettung des Lebens<br />

oder der körperlichen Unversehrtheit eines Versicherten bis in Höhe des Gegenwerts von 2.500 €<br />

pro Schadensfall, wenn die Bergung auf einem Beschluss der zuständigen lokalen Behörden oder<br />

staatlichen Rettungsdienste beruht.<br />

Das Ereignis muss <strong>AXA</strong> Assistance sofort nach Eintritt gemeldet und es muss <strong>AXA</strong> Assistance eine<br />

Bestätigung der örtlichen Behörden oder der Rettungsdienste übergeben werden.<br />

8.3. Erstattung des Ski-Passes Bis zu 125 €<br />

8.4. Skiunfall im Ausland<br />

Bei einem Unfall mit Personenschaden auf einer Skipiste erstattet <strong>AXA</strong> Assistance dem Versicherten<br />

auf Vorlage eines Originalbeleges die Kosten für die Abfahrt im Rettungsschlitten, die in Folge dieses<br />

Unfalls, der <strong>AXA</strong> Assistance innerhalb von 72 Stunden nach seinem Eintreten zu melden ist, entstehen.<br />

Diese Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Schadensfall infolge des Skifahrens abseits der präparierten<br />

Pisten und ohne einen von den Behörden des jeweiligen Landes zugelassenen Führer eintritt.<br />

8.5. Erstattung der medizinischen Kosten nach einem medizinischen Notfall<br />

im Ausland<br />

Für Rechnung von <strong>AXA</strong> streckt <strong>AXA</strong> Assistance pro Schadensfall und pro Versichertem nach<br />

Ausschöpfung der Leistungspflicht Dritter die Kosten für eine Behandlung im Ausland aufgrund eines<br />

medizinischen Notfalls bis zu einem Betrag von 150.000 € pro Versichertem vor und übernimmt diese.<br />

Diese Garantie umfasst:<br />

• die Arztkosten im Falle einer gerechtfertigten Konsultation oder für eine Behandlung vor Ort ohne<br />

Notwendigkeit einer stationären Behandlung,<br />

• die Kosten für einen zusätzlichen PCR-Test, falls ein erster Test positiv war,<br />

• die Kosten für Arzneimittel, die von einem Arzt vor Ort verordnet wurden,<br />

• die Kosten für eine ärztlich verordnete stationäre Behandlung einschließlich der Entgelte für Ärzte


und Chirurgen, der verschiedenen therapeutischen Leistungen und Behandlungen und der Arzneiund<br />

Heilmittel, jedoch ohne Kuren und Prothesen jeglicher Art. Die eigentlichen Kosten für eine<br />

stationäre Behandlung (Unterkunft und Verpflegung) sind ebenfalls gedeckt, jedoch nur bis zu<br />

einem Höchstbetrag von 70 € pro Tag.<br />

• Die Kosten für eine zahnmedizinische Behandlung durch einen diplomierten Zahnarzt infolge<br />

eines Unfalls oder eines akuten Notfalls sind bis zu einem Höchstbetrag von 250 € pro Schadensfall<br />

gedeckt. Kosten für Prothesen sind jedoch ausgeschlossen.<br />

8.5.1. Ausgeschlossene medizinische Kosten Nicht erstattungsfähig sind:<br />

• Eingriffe und Behandlungen ästhetischer Art,<br />

• medizinische Kosten im Gebiet des Wohnsitzes, unabhängig davon, ob sie nach einem/einer im<br />

Ausland eingetretenen Unfall/Krankheit entstehen,<br />

• Kosten für Kuren, Massagen, Physiotherapien und Impfungen,<br />

• Behandlungen, die nicht von der luxemburgischen Sozialversicherung anerkannt sind,<br />

• Kosten für Brillen, Kontaktlinsen, medizinische Geräte und Prothesen im Allgemeinen,<br />

• Kosten, die aus der Einnahme von Betäubungsmitteln (sofern sie nicht vom Arzt verschrieben<br />

wurden) und/oder Alkoholmissbrauch entstehen,<br />

• alle Leistungsanträge, die nicht zum Zeitpunkt der Ereignisse gestellt wurden, mit Ausnahme<br />

von medizinischen Kosten und Kosten für ärztliche Verordnungen im Ausland, die nicht zu einer<br />

stationären Behandlung geführt haben.<br />

8.5.2. Bedingungen für die Übernahme der medizinischen Kosten<br />

8.5.2.1. Die Kostenübernahme und/oder die Erstattung ergänzt die Erstattungen und/oder Kostenübernahmen,<br />

die der Versicherte oder seine Anspruchsberechtigten von der Sozialversicherung und/oder von<br />

jeder anderen Vorsorgeeinrichtung erhalten hat/haben, denen er angehört.<br />

8.5.2.2. Die Übernahme und/oder die Erstattung der Behandlungskosten erfolgen im Rahmen der gesetzlichen<br />

<strong>Versicherung</strong>. Die Übernahme und/oder die Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen der privaten<br />

<strong>Versicherung</strong> erfolgen nur, wenn es die technischen und medizinischen Erfordernisse rechtfertigen<br />

und die medizinische Abteilung von <strong>AXA</strong> Assistance zuvor ihr Einverständnis gegeben hat.<br />

8.5.3. Bedingungen für die Bezahlung der medizinischen Kosten<br />

Die ergänzende Zahlung dieser Kosten durch <strong>AXA</strong> Assistance an den Versicherten erfolgt, nachdem die<br />

im vorhergehenden Absatz genannten Stellen in Anspruch genommen wurden, und gegen Vorlage<br />

aller Originalbelege.<br />

Im Fall einer Vorauszahlung der medizinischen Kosten durch <strong>AXA</strong> Assistance verpflichtet sich der<br />

Versicherte, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Rechnungen die erforderlichen Schritte zur<br />

Beitreibung dieser Kosten bei der Sozialversicherung oder jeder anderen Vorsorgeeinrichtung, bei der<br />

er Mitglied ist (Zusatzversicherung oder andere), zu unternehmen und <strong>AXA</strong> Assistance die Summe der<br />

so erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.<br />

8.6. Entsendung eines Arztes vor Ort<br />

Falls <strong>AXA</strong> Assistance dies für notwendig hält.<br />

8.7. Stationäre Behandlung eines allein im Ausland reisenden Versicherten<br />

von mehr als 5 Tagen<br />

Wenn der allein reisende Versicherte infolge eines medizinischen Notfalls im Ausland stationär<br />

behandelt wird und die von <strong>AXA</strong> Assistance beauftragten Ärzte raten, ihn frühestens nach 5 Tagen zu<br />

transportieren, organisiert und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance:<br />

• die Reise (Hin- und Rückreise) eines Mitglieds seiner Familie oder eines Angehörigen mit Wohnsitz<br />

im selben Land wie der Versicherte zu dem kranken oder verletzten Versicherten,<br />

• die Hotelkosten vor Ort bis zu einem Betrag von 70 Є pro Tag und für maximal 10 Tage gegen<br />

Vorlage von Originalbelegen.<br />

8.8. Kosten für die Verlängerung des Aufenthalts des Versicherten im Ausland<br />

Wenn ein Versicherter, der Opfer eines medizinischen Notfalls ist, seine Rückreise nicht am ursprünglich<br />

vorgesehenen Datum antreten kann, übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance bis zu einem Höchstbetrag von<br />

700 € pro Aufenthalt die Kosten für die Verlängerung des Aufenthalts. In diesem Fall werden, wenn der<br />

kranke oder verletzte Versicherte in Begleitung von Mitgliedern seiner Familie oder eines mitversicherten<br />

Reisebegleiters reist, die Kosten für die Verlängerung des Aufenthalts dieser anderen Personen bis<br />

zu einer Höhe von 700 € pro Schadensfall übernommen.<br />

8.9. Kosten für eine notwendige Aufenthaltsverlängerung<br />

Ein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für folgende Schäden:<br />

8.9.1. Die versicherte Person wird, nach einer offiziellen Messung der Körpertemperatur am Zielflughafen,<br />

aufgrund anormaler Werte an der Einreise im Reiseland gehindert.<br />

8.9.2. Die versicherte Person muss sich im Reiseland aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten<br />

Ansteckung mit dem Coronavirus (COVID-19 sowie Varianten davon) in eine offiziell angeordnete<br />

Quarantäne begeben und kann aus diesem Grund nicht zum geplanten Datum in ihr offizielles<br />

Wohnsitzland zurückkehren.<br />

8.9.3. Die versicherte oder die mitversicherte Person ist von einer Ansteckung mit COVID-19 betroffen und<br />

aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, zu reisen bzw. kann nach vernünftigem Ermessen und<br />

der allgemeinen Erfahrung gemäß nicht damit rechnen, die Reise wie vorgesehen zu beenden. Die<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen im Sinne von Abschnitt 2.3.7 gelten ausschließlich für diesen Schadensfall.<br />

8.9.4. Der versicherten Person wurde(n) auf dem Weg zum Flughafen ihr Reisepass und/oder Visa gestohlen.<br />

8.9.5. Bedingungen für die Gültigkeit der <strong>Versicherung</strong><br />

• Jede <strong>Versicherung</strong>sleistung ist im Voraus telefonisch mit uns abzustimmen. Kosten, die uns nicht im<br />

Voraus angezeigt werden, sind nicht gedeckt. Sofern erforderlich werden die zusätzlichen Kosten<br />

für Beförderungsmittel im Reiseland, die infolge eines versicherten Schadens entstehen, von Inter<br />

Partner Assistance erstattet. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, die Miete eines Fahrzeugs und<br />

Taxis werden bis zu einem Betrag von 250 EUR erstattet.<br />

• Inter Partner Assistance erstattet die Unterkunftskosten für eine Aufenthaltsverlängerung<br />

infolge einer Quarantäne sowie die zusätzlichen Unterkunftskosten, einschließlich Mahlzeiten,<br />

aufgrund einer Quarantäne bis zu einem Betrag von 250 EUR/Nacht und für bis zu 14 Nächte und<br />

insgesamt maximal 1.000 EUR. Inter Partner Assistance übernimmt nur diejenigen zusätzlichen<br />

Unterkunftskosten, die nicht durch Dritte gedeckt sind (z. B. Reiseveranstalter oder Behörden, die<br />

eine Quarantäne angeordnet haben). Der Preis für die zusätzliche Unterbringung in der gebuchten<br />

Unterkunft darf nicht erheblich von demjenigen für die zuvor gebuchte Unterkunft abweichen.<br />

• Unsere Gesamtleistung für alle Dienste ist auf 1.000 EUR pro Reise beschränkt.<br />

Ausschlüsse<br />

In Regionen, für die das Auswärtige Amt (oder die entsprechende offizielle Stelle des Landes, in dem<br />

sich der Wohnsitz der versicherten Person befindet) zum Zeitpunkt des Reisebeginns eine offizielle<br />

Reisewarnung ausgesprochen hat, besteht grundsätzlich kein <strong>Versicherung</strong>sschutz. Allerdings sind<br />

die direkt mit einer COVID-19-Erkrankung verbundenen Kosten durch den vorliegenden Vertrag<br />

im Rahmen des normalen Anwendungsbereichs der <strong>Versicherung</strong> gedeckt. Außerdem werden der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz und die Leistungen gewährt, wenn das Ereignis, das die Reisewarnung ausgelöst<br />

hat, unerwarteterweise nach Beginn der Reise eingetreten ist. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz endet mit dem<br />

Ende des siebten Tages nach dem Aussprechen der Reisewarnung. Die Länder, für die von jeglichen<br />

Reisen abgeraten wird, sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen.<br />

Inter Partner Assistance ist von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit, wenn das versicherte Ereignis<br />

für die versicherte Person zu Beginn der Reise vorhersehbar war oder wenn es von der versicherten<br />

Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wenn die versicherte Person das versicherte Ereignis durch<br />

grobe Fahrlässigkeit verursacht, ist Inter Partner Assistance berechtigt, seine Leistungen gemäß der<br />

Schwere des Verschuldens der versicherten Person zu mindern.<br />

Reisen, die gegen die Empfehlung eines praktizierenden Arztes unternommen werden, sind vom<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen.<br />

Inter Partner Assistance übernimmt nur diejenigen Kosten, die nicht durch Dritte gedeckt sind (z. B.<br />

Reiseveranstalter oder Behörden).<br />

Inter Partner Assistance haftet nicht für anfallende Quarantänekosten, wenn das Urlaubsland für alle in<br />

das Land einreisenden Personen nach der Einreise eine Quarantäne anordnet und wenn die versicherte<br />

Person von diesem Umstand vor Reisebeginn Kenntnis hätte haben können.<br />

Die Leistungen im Sinne von Abschnitt 4.3 hängen von den Bedingungen am Urlaubsort ab.<br />

Selbstverständlich bemüht sich Inter Partner Assistance in jeder Situation, eine Lösung für die Lage<br />

der versicherten Person zu finden. Wenn allerdings eine Leistung aufgrund der Umstände vor Ort nicht<br />

erbracht werden kann, gilt unsere Pflicht zur Leistungserbringung nicht.<br />

Im Falle einer abgestimmten staatlichen Rückführungsaktion besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz. Eine<br />

abgestimmte staatliche Rückführungsaktion im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen<br />

ist eine Rückführung aller Reisenden ein und derselben Staatsangehörigkeit aus einer oder mehreren<br />

Regionen in das Wohnsitzland auf staatliche Initiative.<br />

8.10. Kosten infolge einer Nichtbeförderung<br />

8.10.1. Inter Partner Assistance garantiert versicherten Personen in folgenden Fällen die Erstattung der Kosten<br />

für die Beförderung und eine zusätzliche Unterkunft bei Ankunft:<br />

• negatives Ergebnis der Zustandskontrolle bei der Registrierung (Temperaturmessung, positiver<br />

COVID-Schnelltest usw.),<br />

• Diebstahl des Reisepasses und/oder von Visa auf dem Weg zum Flughafen.<br />

Die vorgenannten Erstattungen sind auf einen Gesamtbetrag von 1.000 EUR begrenzt und gelten nur,<br />

wenn der Versicherte in der Lage ist, 72 Stunden vor dem geplanten Flug ein negatives Testergebnis<br />

vorzulegen.<br />

8.11. Kosten infolge einer verpassten Abreise<br />

8.11.1. Inter Partner Assistance garantiert versicherten Personen die Erstattung der aus folgenden Gründen<br />

entstandenen zusätzlichen Unterbringungskosten und Beförderungskosten:<br />

• Ausfall anderer öffentlicher Verkehrsmittel<br />

• Unfall/Panne des Kundenfahrzeugs<br />

• unvorhersehbare Verkehrsstaus<br />

• Streik<br />

• ungünstige Wetterbedingungen<br />

Die vorgenannten Erstattungen sind auf einen Gesamtbetrag von 1.000 EUR begrenzt.<br />

8.12. Taxikosten<br />

Wird der Versicherte infolge eines medizinischen Notfalls im Ausland stationär behandelt, übernimmt<br />

<strong>AXA</strong> Assistance die Taxikosten in Höhe einer Hin- und Rückfahrt vom Aufenthaltsort bis zum Krankenhaus<br />

pro Tag, um einem Familienmitglied, dem/der Ehegatten/Ehegattin oder dem Reisebegleiter


einen Besuch am Krankenbett zu ermöglichen. Die Höhe dieser Garantie ist auf 375 € pro Schadensfall<br />

begrenzt und eine Erstattung erfolgt nur auf Vorlage von Originalbelegen.<br />

8.13. Telekommunikationskosten<br />

Ausgaben zur Anforderung des Beistands beim Versicherer während des Aufenthalts. Eine Erstattung<br />

erfolgt nur auf Vorlage von Originalbelegen.<br />

8.14. Rückführung oder Transport nach einem medizinischen Notfall<br />

Wenn der Versicherte nach einem medizinischen Notfall stationär behandelt wird und das Ärzteteam<br />

von <strong>AXA</strong> Assistance es für notwendig erachtet, ihn in eine besser ausgestattete, stärker spezialisierte<br />

ärztliche Einrichtung oder eine Einrichtung, die seinem Wohnsitz näher ist, zu verlegen, organisiert und<br />

übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Rückführung oder den Transport des kranken oder verletzten Versicherten,<br />

ggf. unter ärztlicher Aufsicht und je nach Ernst der Lage per: Eisenbahn (1. Klasse), Sanitätsfahrzeug,<br />

Ambulanz, Linienflug, Economy Class, bei Bedarf mit spezieller Einrichtung, Sanitätsflugzeug.<br />

Die Entscheidung über den Transport, die hierfür erforderlichen Mittel sowie den Ort der eventuellen<br />

stationären Behandlung im Ausland wird vom Arzt von <strong>AXA</strong> Assistance ausschließlich anhand der<br />

technischen und medizinischen Erfordernisse getroffen. Vor jedem Transport muss der Arzt von <strong>AXA</strong><br />

Assistance sein Einverständnis geben. Im Übrigen entbindet der Versicherte in dem Fall, dass er sich<br />

weigert, die von den Ärzten von <strong>AXA</strong> Assistance als am besten geeignete erachtete Entscheidung zu<br />

befolgen, <strong>AXA</strong> Assistance ausdrücklich von jeder Haftung, insbesondere im Fall einer Rückreise mit<br />

eigenen Mitteln oder einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands.<br />

8.15. Rückführung des Leichnams bei einer Reise im Ausland:<br />

Falls ein Versicherter im Ausland verstirbt und wenn die Familie die Beerdigung oder Einäscherung im<br />

Land des gesetzlichen Wohnsitzes des Versicherten beschließt, organisiert <strong>AXA</strong> Assistance die Rückführung<br />

des Leichnams und übernimmt:<br />

• die Kosten für die Aufbahrung;<br />

• die Kosten für die Einsargung vor Ort;<br />

• die Kosten für den Sarg bis zu einer Höhe von 620 Є;<br />

• die Kosten für die Überführung des Leichnams vom Ort des Todes bis zum Ort des Begräbnisses bzw.<br />

der Einäscherung im Land des gesetzlichen Wohnsitzes des Versicherten.<br />

Die Kosten für die Trauerfeier und Beerdigung oder Einäscherung im Land des gesetzlichen Wohnsitzes<br />

des Versicherten werden von <strong>AXA</strong> Assistance nicht übernommen.<br />

Entscheidet sich die Familie für eine Beerdigung oder Einäscherung vor Ort im Ausland, so organisiert<br />

und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die gleichen Leistungen wie oben beschrieben. Außerdem organisiert<br />

und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Reise (Hin- und Rückfahrt) eines Familienmitglieds oder Angehörigen<br />

mit Wohnsitz im Land des gesetzlichen Wohnsitzes des Versicherten zum Ort des Begräbnisses<br />

oder der Einäscherung. Im Fall der Einäscherung vor Ort im Ausland mit Trauerfeier im Land des<br />

gesetzlichen Wohnsitzes des Versicherten übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Kosten für die Rückführung<br />

der Urne in das betreffende Land. Die Leistung von <strong>AXA</strong> Assistance ist in jedem Fall auf die Ausgaben<br />

beschränkt, die für eine Rückführung des Leichnams in das Land des gesetzlichen Wohnsitzes des<br />

Versicherten anfallen würden.<br />

Die Auswahl der Firmen, die an der Rückführung beteiligt sind, obliegt ausschließlich <strong>AXA</strong> Assistance.<br />

8.16. Kosten für den Rücktransport der anderen Versicherten im Fall eines<br />

Krankentransports oder des Todes eines Versicherten im Ausland<br />

Bei einem Krankentransport oder dem Tod eines Versicherten im Ausland organisiert und übernimmt<br />

<strong>AXA</strong> Assistance die vorzeitige Rückkehr der anderen Versicherten bis in das Land ihres Wohnsitzes.<br />

Dieser <strong>Versicherung</strong>sschutz greift, sofern die anderen Versicherten nicht dasselbe Transportmittel wie<br />

bei der Hinreise oder dasjenige, das ursprünglich für die Rückkehr vorgesehen war, verwenden und<br />

mit eigenen Mitteln in das Land ihres Wohnsitzes zurückkehren können. <strong>AXA</strong> Assistance organisiert<br />

und übernimmt zudem die Rückkehr von Haustieren (Hund(e) oder Katze(n)), die den Versicherten<br />

begleiten.<br />

8.17. Kostenübernahme von Kindern unter 16 Jahren im Ausland<br />

Kann/Können sich (ein) Versicherte(r), der/die Kinder unter 16 Jahren begleitet/begleiten, wegen<br />

eines medizinischen Notfalls nicht um sie kümmern, so organisiert und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance<br />

die Hin- und Rückreise einer im Land des Wohnsitzes des Versicherten wohnhaften Person, die von der<br />

Familie benannt wird, um die unter 16 Jahre alten Kinder abzuholen und an ihren Wohnsitz zurückzubringen.<br />

Die Kosten für eine Hotelübernachtung dieser Person werden auf Vorlage von Originalbelegen<br />

bis zu einer Höhe von 75 Є von <strong>AXA</strong> Assistance übernommen.<br />

Ist es nicht möglich, eine der oben genannten Personen zu erreichen, oder können diese Personen<br />

die Reise nicht unternehmen, so entsendet <strong>AXA</strong> Assistance einen Vertreter, um sich um die Kinder zu<br />

kümmern und sie in das Wohnsitzland des Versicherten zurückzubringen und in die Obhut der vom<br />

Versicherten bezeichneten Person zu übergeben.<br />

8.18. Vorzeitige Rückkehr eines Versicherten<br />

Muss der Versicherte seine Reise ins Ausland aus einem der folgenden Gründe unterbrechen:<br />

• unvorhergesehenes Ableben eines Mitglieds seiner Familie in seinem Wohnsitzland,<br />

• unvorhergesehenes Ableben eines für die laufende Geschäftsführung des Unternehmens des Versicherten<br />

nicht zu ersetzenden Teilhabers oder des Vertreters des Versicherten in seiner freiberuflichen<br />

Tätigkeit,<br />

• stationäre Behandlung eines Familienmitglieds für mehr als fünf Tage im Wohnsitzland,<br />

• erhebliche Gebäudeschäden am vom Versicherten nicht genutzten Wohnsitz, die seine Anwesenheit<br />

vor Ort zwingend erfordern, so organisiert und übernimmt.<br />

<strong>AXA</strong> Assistance bis zum Wohnsitz oder bis zum Ort der Bestattung im Wohnsitzland:<br />

• entweder die Hin- und Rückreise eines Versicherten<br />

• oder die Rückreise des Versicherten, seiner Familienmitglieder und/oder des Reisebegleiters, wenn<br />

dieser seine Reise allein fortsetzen müsste.<br />

Die Garantie „Vorzeitige Rückkehr eines Versicherten“ greift nur, wenn eine Sterbeurkunde oder eine<br />

Bescheinigung über eine stationäre Behandlung vorgelegt wird und wenn die Krankheit oder das<br />

Ableben bei der Abreise des Versicherten ins Ausland nicht vorhersehbar waren.<br />

9. Reisehilfe im Ausland<br />

9.1. Verschiedene Informationen<br />

9.2. Hilfe bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung des Gepäcks im Ausland<br />

Bei Diebstahl oder Verlust des Gepäcks eines Versicherten während eines Flugs unterstützt <strong>AXA</strong><br />

Assistance ihn bei der Erledigung der Formalitäten bei den zuständigen Behörden und übermittelt ihm<br />

alle Auskünfte bezüglich der Entwicklung der unternommenen Nachforschungen.<br />

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung des Gepäcks eines Versicherten erstattet <strong>AXA</strong> Assistance dem<br />

Versicherten auf Vorlage von Originalbelegen und bis zu einem Höchstbetrag von 150 € die Kosten für<br />

den Einkauf der notwendigsten Bedarfsartikel.<br />

9.3. Übermittlung wichtiger Nachrichten ins Gebiet des Wohnsitzes<br />

Stellt der Versicherte einen entsprechenden Antrag, so übermittelt <strong>AXA</strong> Assistance jeder im Wohnsitzland<br />

gebliebenen Person unentgeltlich dringende Nachrichten, die mit den Garantien und den<br />

versicherten Leistungen zusammenhängen.<br />

9.4. Hilfe bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten oder Beförderungsausweisen<br />

Bei Verlust oder Diebstahl von Beförderungsausweisen und Papieren, die für die Rückkehr zum Wohnsitz<br />

benötigt werden, und nachdem der Versicherte den Behörden vor Ort den Sachverhalt gemeldet<br />

hat, unternimmt <strong>AXA</strong> Assistance alles, um die für die Rückkehr des Versicherten notwendigen Schritte<br />

und Formalitäten zu erleichtern; liefert auf Anfrage des Versicherten Auskünfte bezüglich der Kontaktdaten<br />

der Konsulate und Botschaften des Herkunftslandes des Versicherten; stellt dem Versicherten<br />

die für die Rückreise oder für die Fortsetzung seiner Reise notwendigen Tickets zur Verfügung, wobei<br />

der Versicherte <strong>AXA</strong> Assistance den Preis für die Tickets innerhalb von zwei Monaten nach deren Bereitstellung<br />

zu erstatten hat.<br />

Bei Verlust oder Diebstahl von Schecks, Bank- oder Kreditkarten teilt <strong>AXA</strong> Assistance dem Versicherten<br />

die Telefonnummern der Bankinstitute mit, die die Ergreifung von notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

ermöglichen.<br />

Der Versicherte muss den Verlust oder Diebstahl unbedingt den zuständigen örtlichen Behörden<br />

melden.<br />

<strong>AXA</strong> Assistance kann in keinem Fall für die fehlerhafte oder falsche Übermittlung der vom Versicherten<br />

gelieferten Auskünfte haftbar gemacht werden.<br />

9.5. Versand unentbehrlicher Medikamente ins Ausland<br />

9.6. Sprachlicher Beistand<br />

9.7. Vorschusszahlungen<br />

Tritt im Ausland ein versichertes Ereignis ein, für das ein Leistungsantrag an <strong>AXA</strong> Assistance gestellt<br />

wurde, und gegebenenfalls nach Meldung bei den örtlichen Behörden, bemüht sich <strong>AXA</strong> Assistance<br />

auf Anfrage des Versicherten nach Kräften, ihm den Gegenwert von höchstens 2.500 EUR zukommen<br />

zu lassen. Dieser Betrag ist <strong>AXA</strong> Assistance vorab in bar oder in Form eines beglaubigten Bankschecks<br />

zu überweisen.<br />

9.8. Haustier<br />

Bei Krankheit oder Unfall eines Hundes oder einer Katze, der/die ordnungsgemäß geimpft wurde und<br />

einen Versicherten im Ausland begleitet, übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Kosten für einen Tierarzt bis zu<br />

einem Betrag von 62 € nach Übermittlung der Originalbelege für die Krankheit oder den Unfall.


10. Rechtlicher Beistand<br />

10.1. Vorschuss einer strafrechtlichen Kaution im Ausland<br />

Wird gegen den Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung<br />

eingeleitet, schießt <strong>AXA</strong> Assistance ihm den von den Justizbehörden geforderten Betrag einer<br />

strafrechtlichen Kaution bis in Höhe von 12.500 € pro Versichertem vor, der innerhalb einer Frist von<br />

drei Monaten ab dem Leistungstag zu erstatten ist.<br />

10.2. Anwaltskosten im Ausland<br />

Wird gegen den Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung<br />

eingeleitet, schießt <strong>AXA</strong> Assistance die Entgelte für einen vom Versicherten frei gewählten Anwalt bis<br />

in Höhe von 1.250 € pro Versichertem vor. <strong>AXA</strong> Assistance übernimmt keine Gerichtskosten (im Wohnsitzgebiet)<br />

für Taten, die der Versicherte im Ausland begangen hat. Der Versicherte verpflichtet sich,<br />

<strong>AXA</strong> Assistance den Entgeltbetrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorschussleistung<br />

zurückzuzahlen.<br />

11. Hilfeleistung am Wohnsitz<br />

11.1. Vorzeitige Rückreise der Eltern bei einer stationären Behandlung eines Kindes unter 16 Jahren im<br />

Gebiet des Wohnsitzes Muss ein Versicherter unter 16 Jahren für mindestens 48 Stunden stationär<br />

behandelt werden (im Gebiet des Wohnsitzes), während sich seine Eltern im Ausland aufhalten, organisiert<br />

und übernimmt <strong>AXA</strong> Assistance die Rückkehr der Eltern zum Wohnsitz. Können die Eltern nicht<br />

unverzüglich zurückkehren, hält <strong>AXA</strong> Assistance sie über die Entwicklung des Gesundheitszustands<br />

ihres Kindes auf dem Laufenden.<br />

12. Ausschlüsse<br />

12.1. Gemeinsame Ausschlüsse bei allen Garantien<br />

Nicht gedeckt sind und nicht erstattet werden:<br />

• Kosten, die ein Versicherter ohne die vorherige Zustimmung von <strong>AXA</strong> Assistance auslegt (sofern im<br />

Vertrag nichts anderes bestimmt ist),<br />

• Verpflegungskosten,<br />

• Taxikosten, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist,<br />

• Kosten, die bereits vor der Abreise ins Ausland eingeplant waren (Aufenthaltskosten vor Ort usw.),<br />

• vorhersehbare nachteilige Folgen einer vom Versicherten verschuldeten Handlung oder Unterlassung,<br />

• gefährliche Aktivitäten beispielsweise als Akrobat, Dompteur oder Taucher oder eine der folgenden<br />

beruflichen Aktivitäten:<br />

• Besteigen von Dächern, Leitern oder Gerüsten,<br />

• Abstieg in Gruben, Minen oder unterirdische Steinbrüche,<br />

• Herstellung, Verwendung oder Bedienung von Feuerwerk oder Sprengstoffen,<br />

• Ereignisse infolge einer vorsätzlichen Handlung, von Suizid oder Suizidversuch des Versicherten,<br />

• Unterstützungsbedarf, wenn der Versicherte sich im Zustand der Trunkenheit, eines strafbaren<br />

Alkoholrauschs oder einem durch andere Mittel als alkoholische Getränke hervorgerufenen<br />

vergleichbaren Zustand befindet oder eine waghalsige Aktion unternimmt bzw. eine Wette oder<br />

eine Herausforderung annimmt,<br />

• Ereignisse infolge von Kriegshandlungen, einer Generalmobilmachung, einer Mobilisierung von<br />

Menschen und Material durch die Behörden, von Terrorismus oder Sabotage oder von sozialen Konflikten<br />

wie Streiks, Aussperrungen, Aufständen oder Volksbewegungen, es sei denn, der Versicherte<br />

kann nachweisen, dass er nicht an diesem Ereignis teilgenommen hat,<br />

• nukleare Unfälle im Sinne des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 oder infolge der Strahlung<br />

von Radioisotopen,<br />

• die Teilnahme an Wettkämpfen oder an Trainingseinheiten für solche Wettbewerbe, die Ausübung<br />

von Wettkampfsportarten, bei denen Kraftfahrzeuge verwendet werden, die berufliche Ausübung<br />

von sämtlichen anderen Sportarten und die Ausübung sämtlicher als gefährlich geltender Sportarten,<br />

• garantierte Leistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder staatlicher Maßnahmen nicht erbracht<br />

werden können,<br />

• alle Kosten, deren Übernahme nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist,<br />

• Leistungen, die ohne die Genehmigung von <strong>AXA</strong> Assistance in Anspruch genommen wurden.<br />

12.2. Ausschlüsse in Bezug auf den Personenbeistand.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt nicht für:<br />

• Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls<br />

im Ausland im Wohnsitzland des Versicherten verschrieben und/oder nötig wurden,<br />

• harmlose Erkrankungen oder Verletzungen, die den Versicherten nicht an der Fortsetzung seiner<br />

Reise hindern,<br />

• psychische Krankheiten und psychiatrische Auffälligkeiten, die bereits behandelt wurden,<br />

• Schwangerschaften nach der 26. Woche und Schwangerschaftsabbrüche,<br />

• chronische Krankheiten, die Veränderungen in Bezug auf Nerven, Atemwege, Kreislauf, Blut oder<br />

Nieren ausgelöst haben,<br />

• Rückfälle und Genesungsprozesse bei allen aufgetretenen Krankheiten, die sich vor dem Abreisetag<br />

noch nicht stabilisiert haben und behandelt werden und bei denen die reale Gefahr einer rapiden<br />

Verschlechterung besteht,<br />

• Suizidversuche, Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln,<br />

• chronische Erkrankungen, Erkrankungen, die noch behandelt werden und noch nicht stabilisierte-<br />

Genesungsprozesse,<br />

• Kosten für medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Thermalkuren,<br />

• Kosten für von der Sozialversicherung nicht anerkannte Diagnoseverfahren und Behandlungen,<br />

• der Erwerb und die Reparatur von Prothesen im Allgemeinen einschließlich Brillen, Kontaktlinsen<br />

usw.<br />

12.3. Ausschlüsse in Bezug auf die BEISTANDSVEREINBARUNG<br />

Von der vorliegenden Vereinbarung ausgeschlossen sind:<br />

12.3.1 Außergewöhnliche Umstände<br />

Streikhandlungen sind kein Grund für eine Auslösung der Leistungen von <strong>AXA</strong> Assistance. <strong>AXA</strong><br />

Assistance haftet nicht für Verzögerungen oder Hindernisse bei der Leistungserbringung im Falle von<br />

Kriegen oder Bürgerkriegen, Aufständen, Volksbewegungen, Repressalien, Einschränkungen des freien<br />

Verkehrs, Streiks, Explosionen, Wärmefreisetzung oder Strahlung infolge der Umwandlung von Atomkernen<br />

oder Kernspaltung, Radioaktivität oder in allen Fällen von höherer Gewalt, die die Durchführung<br />

des Vertrags unmöglich machen.<br />

13. Rechtlicher Rahmen<br />

13.1. Inkrafttreten des Vertrags<br />

13.2. Laufzeit und Vertragsende<br />

Es gelten die Persönlichen Bedingungen.<br />

13.3. Forderungsübergang und Mehrfachversicherung<br />

13.3.1. Haftende Dritte<br />

Hat <strong>AXA</strong> Assistance Beistand geleistet oder eine Entschädigung gezahlt, so tritt sie bis zur Höhe der<br />

Leistung oder Entschädigung in die Rechte und Forderungen des Versicherten gegenüber den Dritten<br />

ein, die für den Schaden haften.<br />

Ist der Forderungsübergang durch das Handeln des Versicherten oder des Begünstigten zugunsten<br />

von <strong>AXA</strong> Assistance nicht mehr wirksam, kann Letztere von Ersterem die Erstattung der gezahlten<br />

Ersatzleistung in Höhe des entstandenen Schadens fordern. Der Forderungsübergang darf nicht zu<br />

Lasten eines Versicherten oder Begünstigten gehen, der nur teilweise entschädigt wurde. In diesem<br />

Fall kann er seine Ansprüche für die ihm noch zustehenden Leistungen vorzugsweise gegenüber<br />

<strong>AXA</strong> Assistance geltend machen. Außer im Fall von Böswilligkeit kommen <strong>AXA</strong> Assistance keinerlei<br />

Regressansprüche gegen die Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, den Ehegatten<br />

und die Verwandten und Verschwägerten in direkter Linie des Versicherten sowie gegen unter seinem<br />

Dach lebende Personen, seine Gäste und seine Hausangestellten zu. Allerdings kann IPA in dem Maße<br />

Regressansprüche gegen diese Personen geltend machen, in dem ihre Haftung wirksam durch einen<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag gedeckt ist.<br />

13.3.2. Mehrfachversicherung<br />

Ein Eintreten von <strong>AXA</strong> Assistance erfolgt nur, wenn die von anderen Vorsorgeeinrichtungen oder<br />

Beihilfeversicherungen gewährten Leistungen oder Leistungen der Sozialversicherung, auf die der<br />

Versicherte Anspruch hat, erschöpft sind. Für den Fall, dass diese Einrichtungen untereinander eine<br />

andere Art für die Wiedergutmachung des Schadens vorgesehen haben, als die oben angegebene,<br />

entscheidet sich <strong>AXA</strong> Assistance für den Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 55 des Gesetzes vom 27.<br />

Juli 1997 über den <strong>Versicherung</strong>svertrag. Hat <strong>AXA</strong> Assistance Beistand geleistet oder eine Entschädigung<br />

gezahlt, so tritt sie bis zur Höhe der Leistung oder Entschädigung in die Rechte und Forderungen<br />

der Versicherer gegenüber den Dritten ein, die für den Schaden haften.


13.4. Pflichten<br />

13.4.1. Pflichten des Versicherten<br />

Siehe „Pflichten des Versicherten im Schadensfall“.<br />

13.4.2. Leistungspflicht<br />

<strong>AXA</strong> Assistance unternimmt alles, um dem Versicherten beizustehen.<br />

<strong>AXA</strong> Assistance haftet allerdings in keinem Fall für eine Nichterfüllung oder Verzögerungen durch:<br />

• Krieg oder Bürgerkrieg,<br />

• eine Generalmobilmachung,<br />

• eine Mobilisierung von Menschen und Material durch die Behörden,<br />

• Sabotage- oder Terrorhandlungen im Rahmen konzertierter Aktionen,<br />

• soziale Konflikte wie Streiks, Aufstände, Volksbewegungen, Aussperrung usw.,<br />

• die Auswirkungen von Radioaktivität,<br />

• alle Fälle von höherer Gewalt, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.<br />

13.5. Nicht vertraglich vereinbarte Leistungen<br />

Gegebenenfalls muss <strong>AXA</strong> Assistance im Interesse des Versicherten Kosten übernehmen, die nicht<br />

durch den Vertrag gedeckt sind. Für diesen Fall verpflichtet sich der Versicherte, <strong>AXA</strong> Assistance diese<br />

Kosten innerhalb eines Monats nach der Zahlung zu erstatten.<br />

13.6. Korrespondenz<br />

Mitteilungen oder Meldungen an den Versicherten werden wirksam an die von diesem im Vertrag<br />

angegebene oder später an <strong>AXA</strong> Assistance übermittelte Anschrift versandt. Mitteilungen oder<br />

Meldungen vonseiten des Versicherten werden wirksam an <strong>AXA</strong> Assistance, Avenue Louise 166, B.P.1<br />

in B-1050 Brüssel oder an den <strong>Versicherung</strong>svertreter versandt, der im Besitz des von <strong>AXA</strong> Assistance<br />

ausgestellten Belegs ist oder am Abschluss oder der Erfüllung des Vertrags beteiligt war.<br />

Pflichten des Versicherten im Schadensfall<br />

Der Versicherte muss alle angemessenen Maßnahmen zur Abwendung und Minderung der Schadensfolgen<br />

ergreifen. Außerdem verpflichtet sich der Versicherte, innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Schadensfalls<br />

und der Inanspruchnahme von <strong>AXA</strong> Assistance:<br />

• die Belege für die entstandenen Kosten vorzulegen,<br />

• Nachweise über die Umstände, die einen Anspruch auf die garantierten Leistungen gewähren, beizubringen,<br />

• die Beförderungsausweise zurückzugeben, die nicht in Anspruch genommen wurden, weil <strong>AXA</strong> Assistance die<br />

Transporte übernommen hat.<br />

Hat <strong>AXA</strong> Assistance die medizinischen Kosten vorgestreckt, so hat der Versicherte bei den Einrichtungen der<br />

Sozialversicherung und/oder den Vorsorgeeinrichtungen, welche diese Kosten decken, alle erforderlichen Schritte<br />

zu unternehmen, um deren Erstattung zu erwirken und die dafür erhaltenen Summen an <strong>AXA</strong> Assistance<br />

zurückzuzahlen.<br />

Unfall<br />

Unverzügliche Meldung des Schadensfalls an <strong>AXA</strong> Assistance. Beantragung einer offiziellen Feststellung (ärztliches<br />

Attest oder Sterbeurkunde) und, wenn möglich, Zusammentragen von Zeugenaussagen. Ermöglichung des<br />

freien Zugangs zum Opfer für die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft <strong>AXA</strong> Assurances Luxembourg oder ihre Bevollmächtigten.<br />

Falls die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft <strong>AXA</strong> Assurances dies verlangt, Ermöglichung einer Autopsie.<br />

Krankheit<br />

Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung, in der die Diagnose der festgestellten Verletzungen oder Störungen<br />

und die Einschätzung des Arztes zu ihrer Herkunft und ihren Folgen enthalten ist (Dauer der Bettruhe oder der<br />

stationären Behandlung, empfohlene Behandlung, geplante Spezialmaßnahmen).<br />

Bei Zahlung von medizinischen Kosten: Anforderung einer quittierten Rechnung, die an die jeweiligen Krankenkassen<br />

und/oder jede andere Vorsorgeeinrichtung zu senden ist, die einen Teil der Kosten deckt.

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