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iMAG 2011/01

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Sabine Reuter,<br />

Steuerberaterin<br />

Abzug betrieblicher Zinsen<br />

Büro Windeck<br />

Agnesstraße 8a<br />

51570 Windeck-Leuscheid<br />

Tel. 02292-931272<br />

Fax 02292-931273<br />

Büro Morsbach<br />

Kirchstraße 3<br />

51597 Morsbach<br />

Tel. 02294-98020<br />

Fax 02294-980213<br />

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Häufig haben Betriebe nicht unerhebliche Zinsen an Banken und Gläubiger zu zahlen.<br />

Aus steuerlicher Hinsicht sollte jedoch beachtet werden, dass der betriebliche<br />

Schuldzinsenabzug immer dann eingeschränkt wird, wenn eine sogenannte<br />

„Überentnahme“ erfolgt. Unter Überentnahme versteht der Gesetzgeber den Betrag,<br />

um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres<br />

übersteigen.<br />

Die Berechnung der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen erfolgt typisierend<br />

mit 6% der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres. Die Über bzw. Unterentnahmen werden<br />

laufend festgehalten und in das nächste Jahr vorgetragen.<br />

Uneingeschränkt abzugsfähig sind Zinsen von Darlehen, die Anschaffungen im Betrieb<br />

direkt zugeordnet werden können. Zusätzlich existiert noch ein Freibetrag von<br />

2.050 €.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmer hat in 2<strong>01</strong>0 Entnahmen i.H. von 70.000,- € und Einlagen<br />

i.H. von 5.000,-€ getätigt. Der Gewinn 2<strong>01</strong>0 beträgt 40.000,- €.<br />

Schuldzinsen wurden i.H.v. 6.000,- € gezahlt, wovon 2.500,- € für ein<br />

Investitionsdarlehen gezahlt wurden.<br />

Entnahmen 70.000,- €<br />

• Gewinn 40.000,- €<br />

• Einlagen 5.000,- €<br />

Überentnahmen 25.000,- €<br />

davon 6% fiktiver Zinsanteil 1.500,- €<br />

aber höchstens nicht abzugsfähig sind:<br />

tatsächlicher Zinsaufwand 6.000,- €<br />

• Freibetrag 2.050,- €<br />

• Zinsen für Investitionsdarlehen 2.500,- €<br />

Zurechnungshöchstbetrag 1.450,- €<br />

Der Gewinn des laufenden Jahres ist somit um 1.450,- € zu erhöhen.<br />

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von nicht abzugsfähigen Schuldzinsen:<br />

Investitionen des Anlagevermögens eines Betriebes sollten immer über ein separates<br />

Darlehen finanziert werden, da diese Zinsen ohne Beschränkung abzugsfähig sind.<br />

Dabei sollte der direkte Zahlungsweg eingehalten werden, so dass der spätere Nachweis<br />

unproblematisch ist.<br />

Verringern Sie den Bestand der Darlehenszinsen, die nicht aus Investitionen resultieren,<br />

auf unter 2.050,- €, da dann diese Regelung keine Anwendung findet.<br />

Passen Sie die Entnahmen an den zu erwartenden steuerlichen Gewinn an, um Überentnahmen<br />

zu vermeiden.<br />

Keine betrieblich veranlassten Darlehen entstehen aber z.B. durch<br />

- die Finanzierung von Privatvermögen<br />

- die Finanzierung von Zugewinnausgleichsschulden<br />

- Abfindungszahlungen in Erbfällen<br />

- Zinsen zur Finanzierung privater Einkommensteuernachzahlungen

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