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Sabine Reuter,<br />
Steuerberaterin<br />
Abzug betrieblicher Zinsen<br />
Büro Windeck<br />
Agnesstraße 8a<br />
51570 Windeck-Leuscheid<br />
Tel. 02292-931272<br />
Fax 02292-931273<br />
Büro Morsbach<br />
Kirchstraße 3<br />
51597 Morsbach<br />
Tel. 02294-98020<br />
Fax 02294-980213<br />
Anzeige<br />
Häufig haben Betriebe nicht unerhebliche Zinsen an Banken und Gläubiger zu zahlen.<br />
Aus steuerlicher Hinsicht sollte jedoch beachtet werden, dass der betriebliche<br />
Schuldzinsenabzug immer dann eingeschränkt wird, wenn eine sogenannte<br />
„Überentnahme“ erfolgt. Unter Überentnahme versteht der Gesetzgeber den Betrag,<br />
um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres<br />
übersteigen.<br />
Die Berechnung der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen erfolgt typisierend<br />
mit 6% der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres. Die Über bzw. Unterentnahmen werden<br />
laufend festgehalten und in das nächste Jahr vorgetragen.<br />
Uneingeschränkt abzugsfähig sind Zinsen von Darlehen, die Anschaffungen im Betrieb<br />
direkt zugeordnet werden können. Zusätzlich existiert noch ein Freibetrag von<br />
2.050 €.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmer hat in 2<strong>01</strong>0 Entnahmen i.H. von 70.000,- € und Einlagen<br />
i.H. von 5.000,-€ getätigt. Der Gewinn 2<strong>01</strong>0 beträgt 40.000,- €.<br />
Schuldzinsen wurden i.H.v. 6.000,- € gezahlt, wovon 2.500,- € für ein<br />
Investitionsdarlehen gezahlt wurden.<br />
Entnahmen 70.000,- €<br />
• Gewinn 40.000,- €<br />
• Einlagen 5.000,- €<br />
Überentnahmen 25.000,- €<br />
davon 6% fiktiver Zinsanteil 1.500,- €<br />
aber höchstens nicht abzugsfähig sind:<br />
tatsächlicher Zinsaufwand 6.000,- €<br />
• Freibetrag 2.050,- €<br />
• Zinsen für Investitionsdarlehen 2.500,- €<br />
Zurechnungshöchstbetrag 1.450,- €<br />
Der Gewinn des laufenden Jahres ist somit um 1.450,- € zu erhöhen.<br />
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von nicht abzugsfähigen Schuldzinsen:<br />
Investitionen des Anlagevermögens eines Betriebes sollten immer über ein separates<br />
Darlehen finanziert werden, da diese Zinsen ohne Beschränkung abzugsfähig sind.<br />
Dabei sollte der direkte Zahlungsweg eingehalten werden, so dass der spätere Nachweis<br />
unproblematisch ist.<br />
Verringern Sie den Bestand der Darlehenszinsen, die nicht aus Investitionen resultieren,<br />
auf unter 2.050,- €, da dann diese Regelung keine Anwendung findet.<br />
Passen Sie die Entnahmen an den zu erwartenden steuerlichen Gewinn an, um Überentnahmen<br />
zu vermeiden.<br />
Keine betrieblich veranlassten Darlehen entstehen aber z.B. durch<br />
- die Finanzierung von Privatvermögen<br />
- die Finanzierung von Zugewinnausgleichsschulden<br />
- Abfindungszahlungen in Erbfällen<br />
- Zinsen zur Finanzierung privater Einkommensteuernachzahlungen