Gefahrgut - das unterschätzte Betriebsrisiko | Dr. Hartmut Frenzel
Gefahrgut – für Sie als Unternehmer ein Thema?
Ich bin mir sicher – Ja!
Das Thema Gefahrgut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur
nicht darum gekümmert – aus welchen Gründen auch immer.
- Haben Sie eigene Instandhalter?
- Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen?
- Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen?
- Haben Sie Beschäftigte, die schweißen?
- Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien?
- ...
Gefahrgut – für Sie als Unternehmer ein Thema?
Ich bin mir sicher – Ja!
Das Thema Gefahrgut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur
nicht darum gekümmert – aus welchen Gründen auch immer.
- Haben Sie eigene Instandhalter?
- Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen?
- Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen?
- Haben Sie Beschäftigte, die schweißen?
- Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien?
- ...
Gefahrgut- das unterschätzte BetriebsrisikoAlle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.
- Seite 2 und 3: Dr. Frenzel steht für:Technisches
- Seite 4 und 5: Gefahrgut- für mich ein Thema?Ich
- Seite 6 und 7: Gefahrgut- für mich ein Thema?Ja,
- Seite 8 und 9: Was ist Gefahrgut?Güter werden auf
- Seite 10 und 11: GefahrgutbeauftragterBrauche ich ei
- Seite 12 und 13: GefahrgutbeauftragterBefreiungen vo
- Seite 14 und 15: GefahrgutbeauftragterBefreiungen vo
- Seite 16 und 17: Spraydosen- ein BeispielIm Sicherhe
- Seite 18 und 19: Spraydosen- ein BeispielAber Halt:D
- Seite 20 und 21: PflichtverletzungGrundsätzlich sin
- Seite 22 und 23: PflichtverletzungSie handeln auch o
- Seite 24 und 25: Action!Warten Sie nicht, bis Sie vo
Gefahrgut
- das unterschätzte Betriebsrisiko
Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.
Dr. Frenzel steht für:
Technisches Know-how gepaart mit juristischem Fachwissen und
ökonomischem Verständnis
Wissen, was wichtig wird – 4 Tage Weiterbildung pro Monat
Trockene Themen – pragmatische Lösungen bringen Sicherheit
Betreiberpflichten auf den Punkt gebracht.
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Inhaltsverzeichnis
Gefahrgut – für mich ein Thema?
Was ist Gefahrgut?
Gefahrgutbeauftragter
- Brauche ich einen?
- Befreiungen von der Pflicht
Spraydosen – ein Beispiel
Weitere rechtliche Anforderungen
- Arbeitsschutz
- Ladungssicherung
Pflichtverletzung
Experte im Einsatz – Ihr Mehrwert
Action!
Gefahrgut
- für mich ein Thema?
Ich bin mir sicher – Ja!
Das Thema Gefahr gut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur
nicht darum ge kümmert – aus welchen Gründen auch immer.
Haben Sie eigene Instandhalter?
Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen?
Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen?
Haben Sie Be schäftigte, die schweißen?
Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien?
…
Gefahrgut
- für mich ein Thema?
Ja, Gefahrgut ist für Sie relevant.
Ihr Gefahrstoffmanagement im Unternehmen haben Sie im Griff!
Sie und Ihre Beschäftigten wissen, welche Gefahrstoffe im Unternehmen vorhanden
sind und wie diese verwendet werden, wie die Produkte gelagert werden müssen,
welche persönliche Schutzausrüs tung getragen werden muss, …
Gefahrgut
- für mich ein Thema?
Ja, Gefahrgut ist für Sie relevant.
Aber der Gesetzgeber hat sich auch Gedanken gemacht, wie Produkte zu Ihnen
kommen und wie Produkte Ihr Unternehmen wieder verlassen – abseits des
Abfallrechts. Auch dieses Feld müssen Sie beackern, d. h. Sie müssen sich damit
beschäftigen, wie Sie Aufträge (Auftrag geber des Absenders) richtig erteilen, wie
Gefahrgut richtig verpackt wird, welche Kennzeichnungen erforderlich sind, und vieles
mehr.
Diese Information soll Ihnen einen kleinen Einblick in die für Sie neue Welt der Gefahrgüter
geben. Es kann jedoch den Blick in die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen für
den Einzelfall nicht ersetzen.
Was ist Gefahrgut?
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer
Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für
wich tige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und
Sachen ausgehen können.¹
¹ §2 (1) GGBefG
Was ist Gefahrgut?
Güter werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren
verschiedenen Klassen zuge ordnet.
Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:
ADR = „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“
Auf Deutsch bedeutet das:
„Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“.
Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Gefahrgutbeauftragter
Brauche ich einen?
Jedes Unternehmen, das an der Beförde rung von Gefahrgut beteiligt ist, muss
mindes tens einen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich bestellen. Jeder Beschäftigte
muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist sowie wo und wie der
Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann.
Nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut be fördern, müssen einen
Gefahrgutbeauftragten bestellen, sondern auch solche Unterneh men, die mit
gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht
unter Befreiungen (dazu gleich mehr) fallen.
Gefahrgutbeauftragter
Brauche ich einen?
Der Gefahrgutbeauftragte muss kein eigener Beschäftigter sein; es kann auch ein
externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
Ein Gefahrgutbeauftragter stellt sicher, dass keine Fehler im Umgang mit gefährlichen
Gü tern gemacht werden und sich das Unterneh men somit auf rechtssicherem Terrain
bewegt. Ist kein Gefahrgutbeauftragter be stellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des
Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und
Verantwort lichkeiten².
Aufgrund der Komplexität emp fiehlt es sich jedoch immer einen externen Spezialisten
zu beauftragen.
² § 3 (1) GbV
Gefahrgutbeauftragter
Befreiungen von der Pflicht
Für Unternehmen gibt es Befreiungsmöglichkeiten, einen Gefahrgutbeauftragten
bestellen zu müssen.
Befreit sind Unternehmen³,
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer,
Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in
der Binnenschifffahrt, Emp fänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von
Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC)
und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
³ siehe § 2 GbV
Gefahrgutbeauftragter
Befreiungen von der Pflicht
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind
und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto
je Kalenderjahr be teiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und
gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der
Beförderung ge fährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr
beteiligt sind,
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den
Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
Gefahrgutbeauftragter
Befreiungen von der Pflicht
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-,
Eisenbahn-, Bin nenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fest gelegten höchstzulässigen Mengen nicht
überschreiten,
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den
Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
und
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den
Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei
radioaktiven Stoffen nur für sol che der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
Die Befreiungstatbestände können auch nebeneinander in Anspruch genommen
werden.
Gefahrgutbeauftragter
Befreiungen von der Pflicht
Hier lauern Fallstricke. Damit Sie nicht zu Fall kommen, sollten Sie unbedingt jemanden
fragen, der sich damit auskennt.
Übrigens, auch wenn Ihre Fahrer Befreiungen beim Transport von Gefahrgut in
Anspruch nehmen, so bleibt doch die Pflicht zur Gefahrgutschulung durch einen
Experten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen der Schulungen mindestens fünf Jahre
nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren. Auf Verlangen der Behörde sind
diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Spraydosen
- ein Beispiel
In jedem Unternehmen fallen sie an, ob im Maschinenbau als Rostlöser oder als Lack
oder als Backofenreiniger in der Gastronomie, … – Spraydosen. Sie sind im
betrieblichen Alltag ständig im Einsatz.
Was mache ich damit, wenn ich regelmäßig Spraydosen betrieblich entsorgen muss?
Was muss ich beachten?
Als Beispiel sei hier das in vielen Unterneh men verwendete WD-40® Multifunktionsprodukt
Smart Straw gewählt.
Symbolfoto
Spraydosen
- ein Beispiel
Im Sicherheitsdatenblatt, Version: 01.11.2021 / 0009 (zuletzt abgerufen am 05.03.2022)
steht im Abschnitt 13: Hinweis zur Entsorgung die Abfallschlüsselnummer 16 05 04
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen).
Im Sicherheitsdatenblatt finde ich auch direkt Hinweise zu Gefahrgutaspekten –
Abschnitt 14: Angaben zum Transport.
Spraydosen
- ein Beispiel
Quelle: https://media.wd40.de/app/uploads/2021/04/01093530/EUF0002_DE.pdf
Spraydosen
- ein Beispiel
Aber Halt:
Der Blick in das Sicherheitsda tenblatt ersetzt nicht den Blick in das „Gesetzbuch“.
Nicht nur, dass Sondervorschriften des Gefahrgutrechts zu beachten sind. Es gilt auch
noch Augenmerk auf Regelungen des Straßenverkehrs, etc. zu legen.
Wenn man das alles berücksichtigt, was ich Ihnen nur in Auszügen darstelle, kann man
nur zu einem Schluss kommen: Verzicht auf Verwendung von Spraydosen, außer es
gibt absolut keine andere Lösung.
So, und jetzt gehen Sie bitte in Gedanken durch Ihr Unternehmen. Sie werden
noch viele Produkte finden, die unter das Gefahrgutrecht fallen.
Weitere Anforderungen
Arbeitsschutz
Vergessen Sie bitte auch nicht den Arbeitsschutz und die Gefahrstoffverordnung.
Sie müssen in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung, unter anderem gemäß
§ 6 GefStoffV, durchführen und Maßnahmen festlegen.
Pflichtverletzung
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer für
Bestimmun gen verantwortlich.
die Einhaltung aller gesetzlichen
Aber das kennen Sie auch aus anderen Rechtsbereichen.
Pflichtverletzung
Sie handeln z. B. ordnungswidrig, wenn Sie
einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig bestellen
selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, ohne im Besitz eines
gültigen Schulungsnachweises zu sein,
nicht dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß
er füllen kann,
Pflichtverletzung
Sie handeln auch ordnungswidrig, wenn Sie
den Jahresbericht nicht mindestens fünf Jahre aufbewahren oder nicht rechtzeitig
vorlegen,
den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geld buße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden, plus Eintragung in das Gewerbezen tralregister (Geldbuße
mehr als zweihundert Euro).
Experte im Einsatz
- Ihr Mehrwert
Im Management Ihres Unternehmens sind
Sie stets gefordert, Wachstum und
Prozessfluss si cherzustellen und zu
optimieren. All das geht häufig zulasten
Ihrer Kernkompetenz und be ansprucht
wertvolle Ressourcen.
Sie wollen schneller von A nach B kommen.
Lassen Sie uns sprechen.
B
Melden Sie sich, wenn ich Ihnen helfen
kann! Sei es, um bei Ihnen eine Veränderung
Ihres Gefahrgutmanagements zu erreichen
oder um die Verantwortlichen Ihres Hauses
darin zu trai nieren (on the job).
A
Kundennutzen:
1 ...
2 ...
3 ...
Action!
Warten Sie nicht, bis Sie von der Behörde auf gefordert werden, Ihre Jahresberichte der
letzten 5 Jahre oder Schulungsnachweise Ihrer Beteiligten Personen vorzulegen.
Werden Sie aktiv und vereinbaren Sie jetzt mit mir einen Beratungstermin – kostenlos
und unver bindlich.
Dr. Hartmut Frenzel | Betreiberpflichten auf den Punkt gebracht.
Telefon +49 202 2541472
Mobil +49 160 2912140
E-Mail frenzel@dr-frenzel.com
Threema ID NAP5E4B8
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Version: März 2022