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atw - International Journal for Nuclear Power | 02.2022

Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information. www.nucmag.com

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<strong>atw</strong> Vol. 67 (2022) | Ausgabe 2 ı März<br />

(Rdn. 88), was, wie das Gericht feststellt, faktisch<br />

in Bremen aber nicht der Fall ist.<br />

Das Widmungsrecht der Länder gilt also nur insoweit,<br />

als die Widmungsentscheidung nicht als<br />

Hauptzweck eine Regelung trifft, für die der Bund<br />

die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz<br />

besitzt (Rdn. 90).<br />

c) Umschlagverbot als schwerpunktmäßig atomrechtliche<br />

Regelung<br />

Bei seiner Begründung (Rdn. 97), dass sich das<br />

Umschlagverbot in § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG<br />

nach seinem objektiven Regelungsgehalt schwerpunktmäßig<br />

als eine atomrechtliche Regelung im<br />

Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG erweist, stützt<br />

sich das BVerfG bemerkenswerterweise auf das<br />

Sondervotum zum Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs<br />

vom 12.04.2013 (s. o.).<br />

Bei der anschließenden ausführlichen Auseinandersetzung<br />

des Gerichts mit dem Normzweck des §<br />

2 Abs. 3 BremHafenbetrG verfangen die Beteuerungen<br />

des Landes Bremen in seinen Stellungnahmen<br />

zum Vorlagebeschluss des VG Bremen<br />

nicht, es sei mitnichten die Intention des Landes<br />

gewesen, mit der Änderung des bremischen Hafenbetriebsgesetzes<br />

eine atomrechtliche Regelung<br />

treffen zu wollen, sondern das Land verstünde sich<br />

als Motor der Klimaschutzpolitik im Nordwesten<br />

und wolle einen besonderen Fokus auf die Entwicklung<br />

des Windstandorts Bremerhaven legen.<br />

Demgegenüber weist das BVerfG wie zuvor auch<br />

bereits das VG Bremen anhand<br />

p der Plenarprotokolle und Drucksachen der bremischen<br />

Bürgerschaft über das Gesetzgebungsverfahren,<br />

die die Einschätzung der Bremischen<br />

Bürgerschaft, die Atompolitik des Bundes sei unzureichend,<br />

eindeutig wiedergeben, und<br />

p des unmissverständlich artikulierten und schriftlich<br />

festgehaltenen Willens der Bremischen Bürgerschaft,<br />

mit Hilfe des Transportverbots politischen<br />

Druck auf den Bund im Hinblick auf eine<br />

Lösung der Entsorgungsprobleme und auf eine<br />

Änderung der Atompolitik des Bundes auszuüben<br />

(s. dazu auch oben unter Verfahrenshistorie),<br />

sowie<br />

p der Rechtsgutachten, auf die sich der Senat zu<br />

stützen versucht,<br />

nach, dass der Hauptzweck des § 2 Abs. 3 Brem-<br />

HafenbetrG in einer atomrechtlichen Lenkungswirkung<br />

besteht, die vom Landesgesetzgeber<br />

„ausdrücklich und vorrangig angestrebt wird“<br />

(Rdn. 98 ff).<br />

Das Argument des Landes Bremen, das Umschlagverbot<br />

in bremischen Häfen entfalte keine dem § 4<br />

AtG entgegenstehende Lenkungswirkung, da in<br />

den letzten drei Jahren vor Erlass des<br />

Umschlagverbots der Umschlag von Kernbrennstoffen<br />

gering gewesen und außerdem in anderen<br />

Seehäfen in Deutschland weiterhin möglich sei,<br />

weist das Bundesverfassungsgericht als irrelevant<br />

für die Beurteilung der Wirkung des § 2 Abs. 3<br />

BremHafenbetrG als spezifisch atomrechtliche<br />

Regelung zurück (Rdn. 107). An dieser Wirkung<br />

ändert, wie das Gericht ferner bestätigt, auch die<br />

Ausnahmemöglichkeit in § 2 Abs. 3 S.2 BremHafenbetrG<br />

nichts (Rdn. 109).<br />

Mit diesem Beschluss des BVerfG wird zum einen<br />

die Auffassung der Klägerinnen und des vorlegenden<br />

VG Bremen umfassend bestätigt, insbesondere,<br />

dass neben der Beförderungsgenehmigung<br />

nach § 4 AtG keine weiteren Genehmigungen nach<br />

dem bremischen Hafenbetriebsgesetz – auch nicht<br />

nach § 11 Abs. 1 BremHafenbetriebsG – zulässig<br />

sind. Zum anderen wird auch das Universalhafenprinzip<br />

gestützt sowie in Ergänzung der Entscheidung<br />

zum „Berliner-Mietendeckelfall“ (s. o.) eine<br />

grundsätzliche Klärung der Kompetenzordnung<br />

zwischen Bund und Ländern vorgenommen, die<br />

weit über das Umschlagverbot in den bremischen<br />

Häfen hinausgeht.<br />

Autorin<br />

Ulrike Feldmann<br />

Justitiarin, Kerntechnik Deutschland e.V. (KernD),<br />

Berlin<br />

ulrike.feldmann@kernd.de<br />

Ulrike Feldmann studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster<br />

und Lausanne/Schweiz. Seit 1980 ist sie als Rechtsberaterin für den WKK e. V.,<br />

den Deutschen Verband der Kernbrennstoffkreislaufwirtschaft und Kerntechnik,<br />

tätig, der 2019 zum Verein Kerntechnik Deutschland (KernD e. V.) wurde, einem<br />

Zusammenschluss des Deutschen Atom<strong>for</strong>ums (DAtF) und WKK.<br />

Ulrike ist Mitglied der <strong>International</strong> <strong>Nuclear</strong> Law Association sowie der Deutsch-<br />

Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenschutz. Sie veröffentlicht regelmäßig<br />

„Spotlights on <strong>Nuclear</strong> Law“ im „<strong>atw</strong> - <strong>International</strong> <strong>Journal</strong> <strong>for</strong> <strong>Nuclear</strong> <strong>Power</strong>“.<br />

SPOTLIGHT ON NUCLEAR LAW 37<br />

Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />

Was lange währt, wird endlich gut: „Roma locuta – causa finita“ ı Ulrike Feldmann

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