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atw - International Journal for Nuclear Power | 02.2022

Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information. www.nucmag.com

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<strong>atw</strong> Vol. 67 (2022) | Ausgabe 2 ı März<br />

für Mensch, Umwelt oder Anlagen darstellen.<br />

Bisher sah die Hafenbehörde allerdings noch nie<br />

die rechtliche Notwendigkeit, für den Umschlag<br />

von Kernbrennstoffen eine Verkehrserlaubnis nach<br />

dieser Vorschrift zu erteilen bzw. einzu<strong>for</strong>dern. Das<br />

Er<strong>for</strong>dernis einer Verkehrserlaubnis nach § 11 Abs.<br />

1 S. 1 Nr. 1 BremHafenbetrG wurde vom Bremer<br />

Senat im Verfahren vor dem VG Bremen im Übrigen<br />

auch nicht vorgetragen.<br />

Zudem, so meinte der Bremer Senat, habe das VG<br />

Bremen sich nicht mit der Möglichkeit einer verfassungskon<strong>for</strong>men<br />

Auslegung des § 2 Abs. 3 S. 2<br />

BremHafenbetrG auseinandergesetzt, der ein<br />

Ermessen der Genehmigungsbehörde vorsehe.<br />

Ferner bestritt der Bremer Senat ein schutzwürdiges<br />

Feststellunginteresse der Klägerinnen. Dieses<br />

habe das VG Bremen nicht entsprechend den An<strong>for</strong>derungen<br />

des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG dargelegt.<br />

Insbesondere habe sich das Fachgericht nicht<br />

hinreichend mit den naheliegenden Alternativen<br />

(vor allem mit den Häfen in Nordenham und<br />

Hamburg) auseinandergesetzt.<br />

Daneben nannte der Bremer Senat als Argumente<br />

die untergeordnete Rolle der Bremischen Häfen für<br />

einen Umschlag mit Kernbrennstoffen und den<br />

wegen des Rückgangs von Kernbrennstofftransporten<br />

fehlenden Bedarf und zweifelte auch an,<br />

dass alle Klägerinnen noch Kernbrennstoffe über<br />

Häfen auf dem Seeweg transportieren.<br />

Im Übrigen hielt der Bremer Senat an seiner Auffassung<br />

fest, dass § 2 Abs. 3 BremHafenbetriebsG eine<br />

Teilentwidmung der bremischen Häfen darstelle,<br />

die unter die Gesetzgebungszuständigkeit der<br />

Länder nach Art. 70 GG falle und nicht in die<br />

ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des<br />

Bundes für Kernenergie eingriffe.<br />

II. Beschluss des BVerfG vom<br />

7. Dezember 2021<br />

1) Zulässigkeit der Klage<br />

a) Feststellungsklage<br />

Das BVerfG bestätigt, dass das VG Bremen nachvollziehbar<br />

dargelegt habe, dass die von den Klägerinnen<br />

beantragte Feststellungsklage der richtige<br />

prozessuale Weg sei, über die generelle Genehmigungsbedürftigkeit<br />

oder -freiheit des Kernbrennstoffumschlags<br />

in bremischen Häfen entscheiden<br />

zu können (Rdn. 38). Die Entscheidungserheblichkeit<br />

des § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG sei durch die<br />

Nichterwähnung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Brem-<br />

HafenbetrG durch das VG Bremen nicht in Frage<br />

gestellt. Dazu stellt das BVerfG weiter fest, dass die<br />

vom Fachgericht vorgenommene Beurteilung des<br />

einfachen Rechts grundsätzlich von ihm zu akzeptieren<br />

und im vorliegenden Fall jedenfalls nicht<br />

offensichtlich unhaltbar sei, weil es sich bei dem<br />

Umschlagverbot nach § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG<br />

und dem Befahren mit Fahrzeugen nach § 11 Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 1 BremHafenbetrG um zwei unterschiedliche<br />

Regelungsgegenstände handele (Rdn. 38).<br />

Ferner sieht das BVerfG die Überzeugung des VG<br />

Bremen von der Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 3<br />

BremHafenbetrG mit Art.72 und Art. 73 Abs. 1 Nr.<br />

14 GG und dem Grundsatz der Bundestreue hinreichend<br />

im Vorlagebeschluss begründet (Rdn. 39 u.<br />

42). Das BVerfG unterstreicht, dass § 80 Abs. 2 S. 1<br />

BVerfGG das vorlegende Gericht nicht dazu<br />

verpflichte, auf jede denkbare Rechtsauffassung<br />

einzugehen (Rdn. 40). Auch tritt das BVerfG der<br />

Auffassung des Bremer Senats entgegen, das VG<br />

Bremen habe zu Unrecht eine verfassungskon<strong>for</strong>me<br />

Auslegung des § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG verneint.<br />

Diese Regelung enthalte, so das BVerfG, „ein klares<br />

und ausdrückliches Verbot“, von dem nur in eng<br />

begrenzten Ausnahmen abgewichen werden<br />

könne. Die Auffassung des VG Bremen, dass eine<br />

solche Ausnahmemöglichkeit im vorliegenden Fall<br />

nicht gegeben ist, wird vom BVerfG nicht beanstandet<br />

(Rdn. 43).<br />

b) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH<br />

Das BVerfG befasst sich des Weiteren mit der Frage,<br />

ob ein Vorabentscheidungsersuchen des VG Bremen<br />

an den EuGH Vorrang vor einem Vorlageverfahren<br />

zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs.<br />

1 GG und § 80 ff BVerfGG gehabt hätte. Würde § 2<br />

Abs. 3 BremHafenbetrG unzweifelhaft gegen<br />

Unionsrecht verstoßen und dürfte daher nicht<br />

angewendet werden, entfiele die Entscheidungserheblichkeit<br />

der konkreten Normenkontrolle, die<br />

Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG zur Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

für die Normenkontrolle macht. Das VG<br />

Bremen hat jedoch für das BVerfG nachvollziehbar<br />

erläutert, dass es die Frage der Vereinbarkeit eines<br />

landesgesetzlichen Umschlagverbots für Kernbrennstoffe<br />

mit Unionsrecht für ungeklärt ansieht,<br />

dass es aber von der Verfassungswidrigkeit des<br />

Umschlagverbots in § 2 Abs. 3 BremhafenbetrG<br />

überzeugt ist. Die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens<br />

an den EuGH stand demgemäß<br />

einem Vorlageverfahren zur konkreten Normenkontrolle<br />

nicht entgegen und hinderte damit im<br />

vorliegenden Fall nicht die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses<br />

(Rdn. 45, 46).<br />

2) Begründetheit der Klage<br />

a) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des<br />

Bundes für die Materie der Kernenergie<br />

Das BVerfG bestätigt die Ansicht des VG Bremen<br />

sowie der Klägerinnen, dass die ausschließliche<br />

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die<br />

SPOTLIGHT ON NUCLEAR LAW 35<br />

Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />

Was lange währt, wird endlich gut: „Roma locuta – causa finita“ ı Ulrike Feldmann

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