Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank Vogler © Frank A. Vogler Auszug aus der VV-HSOG zu § 31 Ergebnis: 31. Platzverweisung 31.1 Zu Abs. 1 31.1.1 Die Platzverweisung kann sowohl unter freiem Himmel als auch in Räumen angeordnet werden. Für den Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt ist die Spezialregelung in Abs. 2 zu beachten. Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder Tiere, zu entfernen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 38 darf nur dann an deren Betreten gehindert oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine dringende erhebliche Gefahr dies erfordert. Damit wird schon mal klar, dass sich eine Maßnahme in der beschriebenen Art und Weise auf den sich situationsbedingten eingetretenen/einzutretenden Umstand einer durch Menschenhand hervorgerufenen Zustand einer möglichen anzunehmenden Ausgangslage bezieht. Wenn man also diese Vorschrift in Bezug setzt zu dem Vorhaben als Executive nach Polizeirecht einen öffentlichen Platz zeitweilig der Allgemeinheit zu enteignen, um dann diesen weiterhin öffentlichen Platz zeitweilig anderweitig zweckdienlich für einen bestimmten allgemeinen elitären Personenkreis primär nur benutzbar zu machen, ist das die ein zigste, legale und legitime Möglichkeit, so denn auch zugleich, in dem vorher dafür festgelegten Zeitfenster des Enteignens, störende rechtswidrig abgestellte Gegenstände zu entfernen. Kommentar: Ein superber Paragraph eines Gesetzestextes mit seiner dazu gehörender Verwaltungsvorschrift und holt man sich jetzt noch so einen ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt in Form einer Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4(, 6) StVO dazu, mit einem inhaltlichen polizeilichen Verwaltungsakt in Form des Verwaltungszwang nach §47 Abs.1, 2, 4 HSOG, ist die Sache mehr als geritzt. Nur weil man etwas nicht kann (= Parkplatz ist gesperrt, damit dort nicht mehr geparkt werden soll, durch Verkehrseinrichtungen (§43 StVO) und/oder Absperrgitter, etc.), heißt das nicht, dass man es nicht Darf (= trotz Sperrung dürfen dort weiterhin Fahrzeuge zum Parken abgestellt werden), weil solch eine Sperrung kein Verbot impliziert, geschweige denn ein Verbot damit darstellend ist bzw. augenscheinlich zum Ausdruck bringt. Der entsprechenden Weise Zufolge können, somit dort vergangenheitliche und gegenwärtig, sowie zukünftig abgestellte Fahrzeuge/Gegenstände nicht rechtsmäßig nach polizeilich ordnungsrechtlicher Art und Weise entfernt werden, weil keine gesetzliche Verbotsübertretung stattfindet, sowie auch kein ordnungswidrig handeln, wenn dort weiterhin Fahrzeuge/Gegenstände abgestellt werden, trotz dass der (Park)platz gesperrt ist, durch die weitere Benutzung der Allgemeinheit in der für die originären geschaffenen Zweckdienlichen Weise. 1. Öffentliche Bekanntmachung des Polizei-Verbots nach §31 HSOG, mit ausreichender Information an die Allgemeinheit mit einer gewissen Vorlaufzeit, damit die Allgemeinheit es wahrnehmen kann, weshalb dieses Verbot erlassen wurde; auch welcher Art die zu erwartende Konsequenz zu sein ist, bei Übertretung des Verbots, ob in geringfügiger oder beträchtlicher Weise, sowie die Art und Weise der konsequenter weiser Durchsetzung. 2. Verkehrsleit-/Absperrmaßnahmen welcher Art 3. Nach welcher Rechtsgrundlage können/könnten ordnungswidrig abgestellte Gegenstände aller Art entfernt werden Verkehrsleitmaßnahme nachdem Hessischen Polizeirecht (§1 Abs.1, 2, 3, §2, §3 Abs.1, 3, §54.0 (VV-)HSOG), durch §31 Abs.1 (VV-)HSOG (Sperren eines öffentlichen Platzes gegen das Allgemeinwohl zum Schutz eines bestimmten teilnehmenden Benutzerpersonenkreises einer stattfindenden (Sport-)Veranstaltung) Betroffene öffentliche Bereiche/Plätze/Zonen, die überall im öffentlichen Verkehrsraum einer öffentlichen Straße eingerichtet sind, wo nach §41 StVO, Vorschriftzeichen mit ihrer eintretenden angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, keine Rechtsgültigkeit entfalten können außer innerhalb ihres zugestandenen zugelassenen Bereiches. © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§36, §44, §45 StVO) [16] © Frank Vogler

© Frank Vogler © Frank A. Vogler Bereiche/Plätze/Zonen als Beispiel: Fußgängerzone (Vz. 242 StVO); Verkehrsberuhigter Bereich (Vz.325 StVO); Beschilderter Abstellplatz zum Parken (Vz. 314/315 StVO); Rad-/Reit-/Gehwege mit und ohne Beschilderung (Vz. 237/238/239/240/241 StVO); Taxenstand (Vz. 229 StVO) Vorschriftzeichen als Beispiel: absolutes und eingeschränktes Haltverbot (Vz. 283/286 StVO) Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)): §1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38, §43, §45 StVO Als Beispiel dienend, sagen wir mal, in dieser sehr großartigen Stadt Hofheim/Ts. findet am 20.08.2023 von 06:00-20:00 Uhr ein Marathonlauf statt. Nachfolgendes Bild zeigt einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots- und Verbotsbeschilderung, der Teil der Laufstrecke ist, dem entsprechend ist dieser abgrenzend zu sperren in dem benannten Zeitraum für das zu benutzende Läuferfeld. (rechte Seite Einfahrtsbereich – Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite Ausfahrtsbereich – Vz. 267 StVO) Umsetzung des polizeilichen Verwaltungsaktes (§31, §47, §52, (§56) HSOG), der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO durch die Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt. Verkehrspolizei: Wieder mal als Beispiel dienend dieses Straßenverkehrsamt (Ffm) und seine Abt.2 und 3: Abt. 3 = Austellende Straßenverkehrsbehörde der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO (Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt), für anstehende (Teil-)Straßensperrungen, Umleitungen des Fließverkehrs und mobile Haltverbotsstrecken der einzelnen Straßenbereiche = Hier bei geht es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach §1 Abs.(1,) 2, 3, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit dahingehend erbringen zu können. Abt.2 (innerdienstlich) - Grundsatzangelegenheiten = Austellende und erstellende Straf- /Verfolgungsbehörde des Polizei-Verbotes nach §31 HSOG (polizeilicher Verwaltungsakt als zusätzlicher Bestandteil der Anordnung nach §45 StVO) = Hier bei geht es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit dahingehend erbringen zu müssen. © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§36, §44, §45 StVO) [17] © Frank Vogler

© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Bereiche/Plätze/Zonen als Beispiel: Fußgängerzone (Vz. 242 StVO); Verkehrsberuhigter Bereich<br />

(Vz.325 StVO); Beschilderter Abstellplatz zum Parken (Vz. 314/315 StVO); Rad-/Reit-/Gehwege<br />

mit <strong>und</strong> ohne Beschilderung (Vz. 237/238/239/240/241 StVO); Taxenstand (Vz. 229 StVO)<br />

Vorschriftzeichen als Beispiel: absolutes <strong>und</strong> eingeschränktes Haltverbot (Vz. 283/286 StVO)<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />

§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38, §43, §45 StVO<br />

Als Beispiel dienend, sagen wir mal, in dieser sehr großartigen Stadt Hofheim/Ts. findet am<br />

20.08.2023 von 06:00-20:00 Uhr ein Marathonlauf statt.<br />

Nachfolgendes Bild zeigt einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots- <strong>und</strong><br />

Verbotsbeschilderung, der <strong>Teil</strong> der Laufstrecke ist, dem entsprechend ist dieser abgrenzend zu<br />

sperren in dem benannten Zeitraum für das zu benutzende Läuferfeld.<br />

(rechte Seite Einfahrtsbereich – Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />

Ausfahrtsbereich – Vz. 267 StVO)<br />

Umsetzung des polizeilichen Verwaltungsaktes (§31, §47, §52, (§56) HSOG), der Anordnung<br />

nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO durch die Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt.<br />

Verkehrspolizei:<br />

Wieder mal als Beispiel dienend dieses Straßenverkehrsamt (Ffm) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>e Abt.2 <strong>und</strong> 3:<br />

Abt. 3 = Austellende Straßenverkehrsbehörde der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO<br />

(Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt), für anstehende (<strong>Teil</strong>-)Straßensperrungen, Umleitungen<br />

des Fließverkehrs <strong>und</strong> mobile Haltverbotsstrecken der einzelnen Straßenbereiche = Hier bei geht<br />

es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach §1 Abs.(1,) 2, 3, §2 Satz 2, 3, §3<br />

Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein vonstattengehender<br />

sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am wahrscheinlichsten zu<br />

gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit dahingehend erbringen<br />

zu können.<br />

Abt.2 (innerdienstlich) - Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde des Polizei-Verbotes nach §31 HSOG (polizeilicher Verwaltungsakt als<br />

zusätzlicher Bestandteil der Anordnung nach §45 StVO) = Hier bei geht es um die<br />

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 2, 3,<br />

§3 Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein<br />

vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am<br />

wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit<br />

dahingehend erbringen zu müssen.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [17] © Frank Vogler

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