Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Auszug aus der VV-HSOG zu § 31<br />
Ergebnis:<br />
31. Platzverweisung<br />
31.1 Zu Abs. 1<br />
31.1.1 <strong>Die</strong> Platzverweisung kann sowohl unter freiem Himmel als auch in Räumen<br />
angeordnet werden. Für den Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt ist die<br />
Spezialregelung in Abs. 2 zu beachten. <strong>Die</strong> Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der<br />
Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder Tiere, zu<br />
entfernen. <strong>Die</strong> Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 38 darf nur dann an<br />
deren Betreten gehindert oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine dringende erhebliche Gefahr<br />
dies erfordert.<br />
Damit wird schon mal klar, dass sich eine Maßnahme in der beschriebenen Art <strong>und</strong> Weise auf den<br />
sich situationsbedingten eingetretenen/einzutretenden Umstand einer durch Menschenhand<br />
hervorgerufenen Zustand einer möglichen anzunehmenden Ausgangslage bezieht. Wenn man also<br />
diese Vorschrift in Bezug setzt zu dem Vorhaben als Executive nach Polizeirecht einen<br />
öffentlichen Platz zeitweilig der Allgemeinheit zu enteignen, um dann diesen weiterhin<br />
öffentlichen Platz zeitweilig anderweitig zweckdienlich für einen bestimmten allgemeinen elitären<br />
Personenkreis primär nur benutzbar zu machen, ist das die ein zigste, legale <strong>und</strong> legitime<br />
Möglichkeit, so denn auch zugleich, in dem vorher dafür festgelegten Zeitfenster des Enteignens,<br />
störende rechtswidrig abgestellte Gegenstände zu entfernen.<br />
Kommentar: Ein superber Paragraph eines Gesetzestextes mit <strong>sein</strong>er dazu gehörender<br />
Verwaltungsvorschrift <strong>und</strong> holt man sich jetzt noch so einen ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsakt in Form einer Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4(, 6) StVO dazu, mit einem<br />
inhaltlichen polizeilichen Verwaltungsakt in Form des Verwaltungszwang nach §47 Abs.1, 2, 4<br />
HSOG, ist die Sache mehr als geritzt.<br />
Nur weil man etwas nicht kann (= Parkplatz ist gesperrt, damit dort nicht mehr geparkt werden soll,<br />
durch Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Absperrgitter, etc.), heißt das nicht, dass man es<br />
nicht Darf (= trotz Sperrung dürfen dort weiterhin Fahrzeuge zum Parken abgestellt werden), weil<br />
solch eine Sperrung kein Verbot impliziert, geschweige denn ein Verbot damit darstellend ist bzw.<br />
augenscheinlich zum Ausdruck bringt.<br />
Der entsprechenden Weise Zufolge können, somit dort vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig, sowie<br />
zukünftig abgestellte Fahrzeuge/Gegenstände nicht rechtsmäßig nach polizeilich<br />
ordnungsrechtlicher Art <strong>und</strong> Weise entfernt werden, weil keine gesetzliche Verbotsübertretung<br />
stattfindet, sowie auch kein ordnungswidrig handeln, wenn dort weiterhin Fahrzeuge/Gegenstände<br />
abgestellt werden, trotz dass der (Park)platz gesperrt ist, durch die weitere Benutzung der<br />
Allgemeinheit in der für die originären geschaffenen Zweckdienlichen Weise.<br />
1. Öffentliche Bekanntmachung des Polizei-Verbots nach §31 HSOG, mit ausreichender Information<br />
an die Allgemeinheit mit einer gewissen Vorlaufzeit, damit die Allgemeinheit es wahrnehmen<br />
kann, weshalb dieses Verbot erlassen wurde; auch welcher Art die zu erwartende Konsequenz zu<br />
<strong>sein</strong> ist, bei Übertretung des Verbots, ob in geringfügiger oder beträchtlicher Weise, sowie die Art<br />
<strong>und</strong> Weise der konsequenter weiser Durchsetzung.<br />
2. Verkehrsleit-/Absperrmaßnahmen welcher Art<br />
3. Nach welcher Rechtsgr<strong>und</strong>lage können/könnten ordnungswidrig abgestellte Gegenstände aller Art<br />
entfernt werden<br />
Verkehrsleitmaßnahme nachdem Hessischen Polizeirecht (§1 Abs.1, 2, 3, §2, §3 Abs.1, 3,<br />
§54.0 (VV-)HSOG), durch §31 Abs.1 (VV-)HSOG (Sperren eines öffentlichen Platzes gegen<br />
das Allgemeinwohl zum Schutz eines bestimmten teilnehmenden Benutzerpersonenkreises<br />
einer stattfindenden (Sport-)Veranstaltung)<br />
Betroffene öffentliche Bereiche/Plätze/Zonen, die überall im öffentlichen Verkehrsraum einer<br />
öffentlichen Straße eingerichtet sind, wo nach §41 StVO, Vorschriftzeichen mit ihrer eintretenden<br />
angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, keine Rechtsgültigkeit entfalten können außer<br />
innerhalb ihres zugestandenen zugelassenen Bereiches.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [16] © Frank Vogler