Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Verkehr umgeleitet werden, Straßen <strong>und</strong> <strong>Teil</strong>strecken derer gesperrt werden gegen das<br />
Allgemeinwohl, um solch einen ausgewiesenen Parkplatzbereich zeitweilig dem Allgemeinwohl<br />
zu enteignen, für einen bestimmten Zweck (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man,<br />
Radrennen, etc.), obwohl der öffentliche <strong>Teil</strong> (Fahrbahn) der zu befahrende Straße nichts mit der<br />
Veranstaltung zu tun hat (siehe nächstes Bild).<br />
Zwischenfazit:<br />
Damit ist das Straßenverkehrsrecht am Ende <strong>sein</strong>es erstrebenswerten Machbaren angekommen,<br />
nämlich einfach einen öffentlichen zugänglichen Platz, der für die Allgemeinheit geschaffen ist, zu<br />
sperren. Selbst eine Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO hilft hier in erster Linie nicht, da diese<br />
dem §4, §5 <strong>und</strong> §10 HSOG entgegensteht, sollte dennoch Maßnahmen nach §8 HSOG (entfernen<br />
der Fahrzeuge) eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt werden, würde sich jeder Einzelne betroffene des<br />
Allgemeinwohles der ordnungsbehördlichen Willkür ausgesetzt sehen.<br />
Kommentar: Damit dürften sich so ziemlich alle HiPo’s freuen ab sofort gibt es keine<br />
Sonderveranstaltungen mehr, weil wenn man solche beanspruchten Plätze nicht zeitweilig<br />
zweckmäßig für eine Veranstaltung sperren kann <strong>und</strong> ggf. freimachen von abgestellten<br />
Gegenständen/Fahrzeugen, bleibt nur die Absage des Landkreises/der Gemeinde oder der Stadt an<br />
den Veranstalter solcher Aktivitäten…… <br />
Heißt, das Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsgesetz; Straßenverkehrsordnung) lässt keine<br />
anderen Gebote <strong>und</strong> Verbote zu, die nicht im Rechtsgebiet verzeichnet sind bzw. keine<br />
Änderungen der schon verzeichneten, weil es so festdefiniert ist <strong>und</strong> somit alles damit abdeckt im<br />
straßenverkehrsrechtlichen.<br />
Bei dieser Art des Verbotes (Sperren eines öffentlichen Platzes) ist es also nicht zulässig, wenn das<br />
StVR solch ein Verbot erlassen würde, weil solch ein Verbot anzuordnen ist nicht<br />
Straßenverkehrsrecht, sondern es ist Polizeirecht (Ordnungsrecht, wäre es nachdem<br />
Versammlungsrecht, sollte der Platz z.B. als Treffpunkt dienen für einen Demonstrationszug,<br />
Konfessionszug, Trauerzug, etc.).<br />
Also entsprechend dem Polizeirecht des Landes Hessen, dass HSOG zu Rate ziehen als Auskunft<br />
gebende Gesetzeslage um solch ein zeitweiliges, legales <strong>und</strong> legitimes Sperren eines öffentlichen<br />
Platzes zu bewerkstelligen.<br />
Hier bietet sich der §31 HSOG (Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot) w<strong>und</strong>erbar<br />
an, nur der zutreffende Absatz (1) im §31 HSOG gibt keine genaue Detailauskunft darüber aus,<br />
wie solch eine Platzverweisung anzuordnen ist <strong>und</strong> ob diese Maßnahme sich nur gegen Personen<br />
richtet. Also dementsprechend §31 VV-HSOG zu Rate ziehen.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [15] © Frank Vogler