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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Nachfolgendes Bild zeigt als Beispiel einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots<strong>und</strong><br />

Verbotsbeschilderung<br />

(rechte Seite Einfahrtsbereich - Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />

Ausfahrtsbereich - Vz. 267 StVO)<br />

Solche, durch eine StVO konforme Beschilderung, ausgewiesene Abstellplätze im öffentlichen<br />

Raum sind immer Gegenstand von Diskussionen, wie man dort ein zeitweiliges Halt- <strong>und</strong>/oder<br />

Parkverbot einzurichten hat, damit dieser Platz dem in naher Zukunft gegebenen Anlass solange<br />

zweckdienlich ist (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man, Radrennen, etc.), sodass eben<br />

keine Fahrzeuge mehr zum Parken abgestellt werden können <strong>und</strong> dürfen am Tag des<br />

Veranstaltens.<br />

Das Problem gestaltet sich dadurch, dass diese ausgewiesenen Plätze, zwar <strong>Teil</strong> der öffentlichen<br />

Straße sind <strong>und</strong> auch des öffentlichen Straßenbildes, aber nicht <strong>Teil</strong> der öffentlichen Fahrbahn<br />

einer Straße, wo sich der fließende Verkehr abspielt. Es findet natürlich auch auf diesen Plätzen im<br />

gewissen Maße ein Fließverkehr statt, weil irgendwie das Fahrzeug ja zu dem gewählten<br />

Abstellplatz bewegt werden muss.<br />

Heißt, absolute, sowie eingeschränkte Haltverbote nach §41 StVO (Vz. 283/286 StVO) greifen<br />

hier nicht mit ihrer angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, da sie ihre Rechtsgültigkeit<br />

nur auf einer öffentlichen Fahrbahn einer Straße des Fließverkehrs entfalten können <strong>und</strong> dürfen,<br />

ggf. noch durch ein Zusatzzeichen im direkt angrenzenden Seitenstreifen einer Fahrbahn<br />

angeordnete Haltverbote (Vz. 283/286 StVO) nach §41 StVO sind ausschließlich<br />

Streckenverbote <strong>und</strong> keine Zonen-/Bereichs-/Platzverbote, Ausnahme ist hier nur das Vz. 290<br />

StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) (siehe auch VwV-StVO).<br />

Anmerkung: Man sieht es immer wieder, dass solche Plätze ausgeschildert sind, als feststehende<br />

oder mobile absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen (Vz. 283 StVO, als Beispiel mit Zusatz: auf<br />

dem gesamtem Platz) kein rechtsgültiges Haltverbot, damit ist ein Abschleppen von dort<br />

abgestellten Fahrzeugen absolut rechtswidrig bei solch einer aufgestellten Beschilderung, es gibt<br />

genug einschlägige Literatur mit Kommentierungen über solch eine rechtswidrige Beschilderung<br />

auf Plätzen dieser Art.<br />

Eine Anordnung nach §45 Abs.1 StVO kann zwar das benutzen von Straßen oder Straßenstrecken<br />

verbieten bzw. einschränken <strong>und</strong> damit auch ggf. den Verkehr umleiten, demnach müsste also der<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [14] © Frank Vogler

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