Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Nachfolgendes Bild zeigt als Beispiel einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots<strong>und</strong><br />
Verbotsbeschilderung<br />
(rechte Seite Einfahrtsbereich - Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />
Ausfahrtsbereich - Vz. 267 StVO)<br />
Solche, durch eine StVO konforme Beschilderung, ausgewiesene Abstellplätze im öffentlichen<br />
Raum sind immer Gegenstand von Diskussionen, wie man dort ein zeitweiliges Halt- <strong>und</strong>/oder<br />
Parkverbot einzurichten hat, damit dieser Platz dem in naher Zukunft gegebenen Anlass solange<br />
zweckdienlich ist (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man, Radrennen, etc.), sodass eben<br />
keine Fahrzeuge mehr zum Parken abgestellt werden können <strong>und</strong> dürfen am Tag des<br />
Veranstaltens.<br />
Das Problem gestaltet sich dadurch, dass diese ausgewiesenen Plätze, zwar <strong>Teil</strong> der öffentlichen<br />
Straße sind <strong>und</strong> auch des öffentlichen Straßenbildes, aber nicht <strong>Teil</strong> der öffentlichen Fahrbahn<br />
einer Straße, wo sich der fließende Verkehr abspielt. Es findet natürlich auch auf diesen Plätzen im<br />
gewissen Maße ein Fließverkehr statt, weil irgendwie das Fahrzeug ja zu dem gewählten<br />
Abstellplatz bewegt werden muss.<br />
Heißt, absolute, sowie eingeschränkte Haltverbote nach §41 StVO (Vz. 283/286 StVO) greifen<br />
hier nicht mit ihrer angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, da sie ihre Rechtsgültigkeit<br />
nur auf einer öffentlichen Fahrbahn einer Straße des Fließverkehrs entfalten können <strong>und</strong> dürfen,<br />
ggf. noch durch ein Zusatzzeichen im direkt angrenzenden Seitenstreifen einer Fahrbahn<br />
angeordnete Haltverbote (Vz. 283/286 StVO) nach §41 StVO sind ausschließlich<br />
Streckenverbote <strong>und</strong> keine Zonen-/Bereichs-/Platzverbote, Ausnahme ist hier nur das Vz. 290<br />
StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) (siehe auch VwV-StVO).<br />
Anmerkung: Man sieht es immer wieder, dass solche Plätze ausgeschildert sind, als feststehende<br />
oder mobile absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen (Vz. 283 StVO, als Beispiel mit Zusatz: auf<br />
dem gesamtem Platz) kein rechtsgültiges Haltverbot, damit ist ein Abschleppen von dort<br />
abgestellten Fahrzeugen absolut rechtswidrig bei solch einer aufgestellten Beschilderung, es gibt<br />
genug einschlägige Literatur mit Kommentierungen über solch eine rechtswidrige Beschilderung<br />
auf Plätzen dieser Art.<br />
Eine Anordnung nach §45 Abs.1 StVO kann zwar das benutzen von Straßen oder Straßenstrecken<br />
verbieten bzw. einschränken <strong>und</strong> damit auch ggf. den Verkehr umleiten, demnach müsste also der<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [14] © Frank Vogler