Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Bedeutung:<br />
Vor der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer auf das nächste Zeichen warten<br />
In der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer Kreuzung räumen<br />
Kommentar:“Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Kreuzungsbereich nicht<br />
zugefahren wird, weil es macht einem Fahrzeug, welches mit eingeschaltetem Sondersignal<br />
(Sonder- <strong>und</strong> Wegerecht nach §35+§38 StVO) unterwegs ist, einfacher die manuell<br />
geregelte Kreuzung zu passieren. Sowie, ist die Kreuzung freigehalten worden, macht es<br />
einen manuellen Wechsel auf die nächste/n freizugebende/n Fahrspur/en, für den<br />
Verkehrsregler leichter <strong>und</strong> einfacher.“<br />
Haltzeichen erfolgen, durch einen oder beide, in nach seitlich gezeigter Richtung<br />
des horizontalen durchgestreckten Armes (Waagerecht)<br />
Bedeutung:<br />
Auf die Kreuzung zu fahrende Verkehrsteilnehmer Halt vor der Kreuzung,<br />
Kommentar:“Verkehrsteilnehmer haben die Haltelinie zu beachten“, durch die Beachtung<br />
macht es das Leben eines zu fußgehenden leichter, weil er könnte ja dann die Fahrbahn<br />
ohne Angst überqueren, anhand der vorhandenen Fußgängerfurt einer defekten LZA/LSA.<br />
Sowie, wenn die LZA/LSA in die Einschaltphase fährt, kann der Verkehrsteilnehmer besser<br />
visuell wahrnehmen, ob dieser nach Beendigung der Einschaltphase freie Fahrt hat oder<br />
nicht (Rot <strong>und</strong>/oder Gelb; Grün).“<br />
In §36 Abs. 3 StVO, wird dargelegt, dass die in §36 Abs. 1, 2 StVO legitimen Zeichen,<br />
bedarfsweise der Erforderlichkeit entsprechend, Erlaubnishalber in gestatteter Weise<br />
ergänzt werden können bzw. eine Abänderung erfolgen kann mit gegebenen Weisungen,<br />
durch sich in “winkender“ Weise, gegebene Armbewegungen mit oder ohne einer<br />
Winkerkelle oder eines Anhaltestabes.<br />
Kommentar: Weisungen an sich werden, weder gelistet noch in ausreichender Form<br />
definiert im §36 StVO, aber haben sich in ihrer Ausführung strikt abzugrenzen von den in<br />
§36 Abs. 1, 2 StVO gesetzlich definierten Zeichen.<br />
2.1.6 Zeichen <strong>und</strong> Weisungen - §36 VwV- StVO (Auszugsweise)<br />
Zu Absatz 1:<br />
1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen (Hilfs-/)Polizeibeamten, die selbst als<br />
solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />
geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.<br />
2 II. Weisungen müssen klar <strong>und</strong> eindeutig <strong>sein</strong>. Es empfiehlt sich, sie durch<br />
Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen<br />
oder eine rote Leuchte schwenken.<br />
Zu den Absätzen 2 <strong>und</strong> 4:<br />
3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er<br />
vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen<br />
<strong>und</strong> überlasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den<br />
Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen,<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [11] © Frank Vogler