Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
§36 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV- StVO; Auszugsw.) zu Absatz4:<br />
Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise<br />
durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen <strong>und</strong> überlasteten<br />
Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs<br />
gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs<br />
einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.<br />
Siehe zusätzlich: 3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle (Rechtliches)<br />
2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />
2.1 Begrifflichkeiten<br />
2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />
Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />
Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage vorhanden<br />
ist. <strong>Die</strong> Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />
Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />
HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />
Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben zu <strong>sein</strong> scheint Lichtzeichen-<br />
/Lichtsignalanalage (LZA/LSA) ausgefallen = ggf. manuelle Verkehrsregelung z.B.: durch<br />
ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />
2.1.2 Eingriffe im öffentlichen Raum<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />
§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />
Eingriffe mit klaren, deutlichen, unmissverständlichen <strong>und</strong> gebenden Zeichen <strong>und</strong><br />
Weisungen (Gestik; Verbal; Gegenstand) im öffentlichen Raum (fließenden <strong>und</strong> ruhenden<br />
Straßenverkehr) erfolgen immer durch die StVO <strong>und</strong> dürfen damit auch nur durch<br />
legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (HSOG) erfolgen, welche<br />
dafür ausgebildet worden sind, damit der Verkehrsteilnehmer <strong>sein</strong>e volle Aufmerksamkeit<br />
diesen nicht nur widmet, sondern auch fast nahezu sicher <strong>sein</strong> kann, um unbeschadet an<br />
einer künstlich entstandenen/erzeugten Gefahrenstelle vorbeifahren/-gehen zu können. Mit<br />
solch erfolgten Eingriffsmaßnahmen können, unsichere, unvorhergesehene <strong>und</strong><br />
aufgetretene Ereignisse, die eine destabilisierte/instabile Sachlage vor Ort herbeigeführt<br />
haben, wieder zur Stabilität eines gewährleisteten sicheren Straßenverkehrsflusses führen,<br />
durch zusätzliches geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong><br />
Weisungen legitimierter Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die dies stehend<br />
in der Mitte einer Verkehrskreuzung/-Einmündung durchführen mit entsprechender<br />
zusätzlicher genormter Schutzausrüstung, um damit ihrer eigenen Sorgfaltspflicht gerecht<br />
zu werden.<br />
2.1.3 Massive/Massivste Eingriffe im öffentlichen Raum<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38 StVO<br />
Zu denn, massivsten, heftigsten <strong>und</strong> schwersten Eingriffe im öffentlichen Raum zählen, die<br />
in Anspruch nehmenden, könnenden <strong>und</strong> dürfenden “Sonder- <strong>und</strong> Wegerechte“, welche in<br />
den Vorschriften der §35 <strong>und</strong> §38 StVO beschrieben sind, durch legitimierte Kräfte der<br />
Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Das Massive an diesen Rechten, wird, ziemlich<br />
deutlich, durch den §38 Abs.1 Satz 2 StVO (Es ordnet an: “Alle übrigen<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [9] © Frank Vogler