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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1, §3, §4, §5, §8, §10, §11 HSOG i.V.m. §1, §44, §36 StVO<br />

In Bezug auf manuelle Verkehrsleitmaßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />

Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />

die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form von gebenden, klaren,<br />

deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, durch legitimierte Kräfte der<br />

Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden; bedarfsorientierte, erforderte, gestattete in erlaubnisweiser<br />

Maßnahmen, die dem Wohl <strong>sein</strong> <strong>und</strong> dem Wollen des Allgemeinwohles entgegenstehen, aber<br />

damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong> geeignete, dem Erfordernis entsprechender<br />

legitimer Zweck zum Mittel, bis der normale Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />

Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses, des Ausfalles einer Lichtsignal-<br />

/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), erteilt das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung (HSOG), durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen Gefahr, durch die immer wieder auftretenden<br />

gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz.<br />

vorhanden sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen<br />

Verkehrssituation, in vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten.<br />

Somit wird, aus der entstandenen Situation heraus, durch §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong><br />

§8 HSOG (unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) i.V.m. §36 Abs.1, 2, 3, §44 Abs.2 StVO<br />

(Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen), das manuelle Leiten des<br />

Verkehrs angeordnet, als sofortige <strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme, mit §36 StVO wird die legitime<br />

Anwendungsart <strong>und</strong> Durchführungsweise des Vonstattengehens beschrieben, wie die manuelle<br />

Verkehrsleitmaßnahme durchzuführen ist. In §36 Abs.4 StVO, werden die legitime Kräfte, der<br />

Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, keinesfalls befreit von der anzulaufenden/angelaufenen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme, der manuellen Verkehrsleitmaßnahme, sondern mit der Zunahme des<br />

§36 Abs.4 VwV-StVO, wird deutlich, dass bei Ausfall einer LSA/LZA es zu bewerten gilt<br />

inwieweit die Kreuzung als zu schwierig <strong>und</strong> überlastet einzustufen ist, entsprechend dieser<br />

Bewertung bleibt es bei einem Muss-Zustand oder es wird ein Kann-Zustand der manuellen<br />

Verkehrsleitmaßnahme, egal welcher Bewertungs-Zustand erfolgt in jedem Fall haben, die<br />

legitimierten Kräfte vor Ort zu bleiben, ggf. um bei dem sich änderten Bedarfes an Eingriffen, in<br />

den Verkehrsablauf eingreifen zu können, bis die LSA/LZA wieder ihren automatisierten Zustand<br />

erreicht hat oder der Sachstand die Verkehrslage vor Ort soweit in ruhigeren <strong>und</strong> sicheren Bahnen<br />

verläuft, sodass bis auf weiteres keine manuellen Eingriffe mehr von Nöten sind.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [8] © Frank Vogler

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