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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar <strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen<br />

der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden<br />

Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />

§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Ist die Maßnahme (Eingriffe in den fließenden Verkehr durch geben von Zeichen <strong>und</strong> Weisungen),<br />

dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eingeleitet, handelt es sich immer um eine pflichtgemäße<br />

Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit stehen<br />

muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall kann, durch den bestätigten<br />

Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw. vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />

1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO) Gefahrgutrecht<br />

(ADR); Umweltrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />

Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §36 StVO:<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Vorrausetzung/Qualifikation/Gefährdungsbeurteilung:<br />

Siehe “Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für die polizeiliche Laufbahn<br />

“Baustellenüberwachung“ Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong><br />

Bewertung des Einzelfalles, als reine Verkehrsleitmaßnahme nach §36 StVO:<br />

<br />

Eine Anordnung, zur manuellen Verkehrsregelung (§36 StVO), ergeht gr<strong>und</strong>sätzlich von der<br />

genannten Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO aus, sofern diese als erste Kenntnis über den<br />

Ausfall einer ihrer zuständigen Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) erfährt.<br />

In Fällen als nicht erster Kenntnisnahme, sondern als Beispiel durch Legitimierte Kräfte der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden (§44 Abs. 2 StVO), dann durch die in erster<br />

Kenntnisnahme einer vor Ort befindlichen Zugriffsbehörde nach §1 HSOG, in Absprache der<br />

genannten zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [7] © Frank Vogler

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