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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; in dem Eingriffe in den fließenden Verkehr stattfinden, durch geben von klaren,<br />

deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, mit einer möglichen daraus<br />

resultierenden Rechtsfolge, sowie ausgeführt werden, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />

Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />

§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />

(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />

durch Eingriffe; in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen; durch geben<br />

von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen (§36 StVO); sowie als<br />

auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Hilfsmittel<br />

der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperren); jederzeit durchführen zu können, in<br />

der (kreisfreien) Gemarkung, als Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion als die örtliche Ordnungsbehörde (§77<br />

Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1<br />

HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als<br />

direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG<br />

<strong>und</strong>/oder als auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer<br />

Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, um eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme auszuführen,<br />

obliegt den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten<br />

(kreisfreien) Gemarkung. Wobei die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden,<br />

für Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur<br />

Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [6] © Frank Vogler

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