Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
§ 38 Straßenverkehrsordnung<br />
Blaues Blinklicht <strong>und</strong> gelbes Blinklicht<br />
(1) 1 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile<br />
geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden abzuwenden, eine<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder<br />
bedeutende Sachwerte zu erhalten.<br />
2 Es ordnet an:<br />
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".<br />
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen <strong>und</strong> nur zur Warnung an<br />
Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder<br />
von geschlossenen Verbänden verwendet werden.<br />
(3) 1 Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2 Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet<br />
werden. 3 <strong>Die</strong> Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor<br />
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder<br />
Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.<br />
<strong>Die</strong> manuelle Verkehrsregelung erfolgt immer, nach der bis Dato derzeitigen gültigen<br />
Straßenverkehrsordnung (StVO), des derzeit gültigen Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches<br />
dem, bis dato bestehenden, Straßenverkehrsrechtes (StVR) zu geordnet ist, durch den §36 StVO,<br />
die legitime Maßgabe als gesetzliche Vorgabe ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der Vorschrift des §1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>), derer mit<br />
einer weiteren Vorschrift (§1 StVO – Gr<strong>und</strong>regeln) aus der Straßenverkehrsordnung kommend,<br />
zusammen, weiterhin ein gemeinsames, rücksichtvolles Umgehen miteinander fordert, trotz<br />
eingetretener, widriger Umstände, damit der künstlich, erzeugten, entstandenen, gefährdeten<br />
Sachlage, mit allen legitimen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzuwirken zu können, bis<br />
wieder der Normalzustand erreicht werden kann.<br />
Somit ist das manuelle Regeln des Verkehrsflusses, durch Kräfte der Polizeibehörden, sowie<br />
Behörden, dessen Außendienst mit Sonderbefugnissen ausgestattet wurden, weil sie im<br />
polizeilichen Rechtswesen angesiedelt sind, nicht nur jederzeit ein legitimes Mittel zum Zweck,<br />
sondern diejenigen die mit ihrem eigenen Leib <strong>und</strong> Leben auf die Fahrbahn gehen, um andere<br />
Lebewesen gleicher <strong>und</strong> anderer Art (z.B.: tierischen Familien, die sich unbedingt in den Kopf<br />
gesetzt haben, mit ihrem Nachwuchs, einspurige/mehrspurige stark frequentierte Fahrbahn zu<br />
queren) zu schützen vor weiteren Beschädigungen anhand von Verletzungen durch das<br />
unvorhergesehene eingetretene Ereignis.<br />
Kommentar: Der Autor erinnert sich, dass es da mal eine Entenfamilie mit Nachwuchs gab, die erst<br />
einmal losgelaufen ist auf die Fahrbahn, mit ihrem Nachwuchs (Friedberger Anlage in etwa höhe<br />
Friedberger Tor), um dann so in etwa der Mitte der Fahrbahnen, sich zu überlegen Camping zu<br />
machen….nun der Autor <strong>und</strong> auch <strong>sein</strong>e damalige Streifenpartnerin, waren sich sofort einig sich<br />
nicht in die Nähe dieser Tiere zu bewegen, sondern wie alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer zu<br />
warten, weil Enten-/Gänse- <strong>und</strong> Schwaneneltern können einem tierisch Schmerzen bereiten, wenn<br />
diese Nachwuchs haben (In Erinnerung an eine sehr sympathische, wertschätzende <strong>und</strong><br />
lebensfreudige Kollegin (H.S.), die vor ein paar Jahren sehr schwer erkrankte über Nacht <strong>und</strong><br />
seitdem ein zu pflegender Mensch ist, es war immer eine helle Freude mit ihr, solche tierischen<br />
Einsätze zum Abschluss zu bringen, P.S.: solche Einsätze zeugen immer wieder mit aller<br />
Deutlichkeit wie viel menschlicher, diese Tierwelt ist, in ihrem sozialen Verhalten untereinander, in<br />
dieser von Menschenhand erschaffenen Welt).<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [5] © Frank Vogler