Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank A. Vogler © Frank Vogler 5.1 Sicherstellung von Fahrzeugen und/oder Gegenständen, welches der Eigentumssicherung dient (§40 Abs. 1, Nummer 2 HSOG) Zur Gefahrenabwehr kommt nur in Frage, sollte der oder die Verantwortliche nicht vor Ort, in absehbarer Zeit nicht erreichbar oder in der derzeitigen Situation nicht in der Lage sein, dass benutzte Fahrzeug und/oder den Gegenstand selbst zu sichern (im Außendienst aufgefundene, gestohlene; unverschlossene; welche durch ungenaue Ortskenntnis des letzten Verantwortlichen des; Fzg. abgestellt und/oder geparkt vorgefunden werden). 5.1.1 Unverschlossene Fahrzeuge Hier gilt vorrangig, dass der/die Eigentümer/-in oder eine der/die beauftragte/n Person/en eine Benachrichtigung erhält, darüber, dass die Polizei genügende Maßnahmen getroffen haben, die der oder die Verantwortliche von sich aus zu einem ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeuges treffen würde (Verschließen des Fahrzeuges, sowie Mitnahme von Wertgegenständen). Entfernen/Umsetzungen kommen im regelmäßigen stattfindenden täglichen Außendienst nicht in Betracht. Sofern, das/die Fahrzeug/e nicht in einem amtlich angeordneten Halt- und/oder Parkverbot (§12 und §41 StVO) abgestellt wurde/n, zum Halten/Parken. 5.1.2 Im täglichen Außendienst vorgefundene Fahrzeuge nach Diebstahl Selbst festgestellte oder gemeldete Fahrzeuge, welche ausgeschrieben sind nach dem Verbleib wegen des Diebstahles, ist hierüber das nächste Polizeirevier zu informieren. Die Streifenbesatzung hat, solange vor Ort zu bleiben, bis die angeforderten Kollegen vom zuständigen Polizeirevier vor Ort sind. 5.2 Sicherstellung von Fahrzeugen und/oder Gegenständen aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr (§40 Abs. 1, Nummer 1, 3 und 4 HSOG) Fahrzeuge die sichergestellt werden müssen, um damit eine Beseitigung der gegenwärtigen Gefahrenlage herbeizuführen, als Beispiel: Verhinderung von Fahren/benutzen unter Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss Fahren/benutzen ohne Fahrerlaubnis Allgemeine Betriebserlaubnis erloschen, durch Fehlen der zusätzlichen ABE oder des Eintrages in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ….. Damit soll, die weitere Benutzung des Fahrzeugeses unterbunden werden, sofern es nicht ausreicht, durch Abstellen und Parken des Fahrzeuges; Sicherstellung der Schlüssel; sowie Sicherstellung ggf. des Führerscheines, somit damit nicht der Genüge getan werden kann. © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [31] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler © Frank Vogler 5.2.1 Vorrausetzung um ein Entfernen einzuleiten Ein Entfernen in Form einer Abschleppmaßnahme, ist nur gerechtfertigt, wenn dies es erforderlich macht, um Eine von der Sache oder ihrem/ihrer Gebrauch/Benutzung durch den/die Verantwortliche/n tatsächlichen Gewalt ausgehende gegenwärtige Gefahr abzuwehren, Unter den Voraussetzungen des §9 HSOG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren. Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen und/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten und/oder durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt grundsätzlich in der Entscheidungs- und Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, Gerichtliche und/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang und bleiben hiervon unberührt. (§99, §101 HSOG). 5.2.2 Bericht/Dokumentation Die Sicherstellung, muss immer schriftlich festgehalten werden und begründet werden. Der gesamte Vorgang ergeht, auch wenn die Sicherstellung bereits bis zum Ende des darauffolgenden Tages erledigt ist, an die zuständige Fachabteilung/Sachgebiet, zur weiteren Verarbeitung. Die Gefahrenabwehrbehörde entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse, soweit dies es erforderlich macht, über die Aufhebung oder das weitere Fortbestehen der Sicherstellung. Gerichtliche und/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen über die Herausgabe haben stets Vorrang und bleiben hiervon unberührt. 5.3 Sicherstellung / Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen / Fahrzeugteilen/ Gegenstände zum Zwecke der Beweissicherung oder der Einziehung Eine Sicherung von Beweismitteln, im Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts oder zur Vorbereitung der Einziehung, kann es erforderlich werden, für eine strafprozessuale Sicherstellung oder Beschlagnahme, dass es dementsprechend nötig wird das ein/mehrere Fahrzeug/e und/oder den/die Gegenstand/Gegenstände zu entfernen, mit anschließender Verwahrung. 5.3.1 Voraussetzungen des Entfernens bei Sicherstellung / Beschlagnahme zu Beweiszwecken Wird die Maßnahme als Zweck zum sichern von Spuren erforderlich, ist das Fahrzeug und/oder der Gegenstand in der Regel nach ergangener Maßnahme wieder auszuhändigen, außer es stellt sich jedoch danach raus, dass das Fahrzeug und/oder der Gegenstand um ein Beweismittel oder Einziehungsgegenstand handelt. © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [32] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

5.2.1 Vorrausetzung um ein Entfernen einzuleiten<br />

Ein Entfernen in Form einer Abschleppmaßnahme, ist nur gerechtfertigt, wenn dies es<br />

erforderlich macht, um<br />

Eine von der Sache oder ihrem/ihrer Gebrauch/Benutzung durch den/die<br />

Verantwortliche/n tatsächlichen Gewalt ausgehende gegenwärtige Gefahr<br />

abzuwehren,<br />

<br />

Unter den Voraussetzungen des §9 HSOG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr<br />

abzuwehren.<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen,<br />

Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon<br />

unberührt. (§99, §101 HSOG).<br />

5.2.2 Bericht/Dokumentation<br />

<strong>Die</strong> Sicherstellung, muss immer schriftlich festgehalten werden <strong>und</strong> begründet werden.<br />

Der gesamte Vorgang ergeht, auch wenn die Sicherstellung bereits bis zum Ende des<br />

darauffolgenden Tages erledigt ist, an die zuständige Fachabteilung/Sachgebiet, zur<br />

weiteren Verarbeitung. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde entscheidet im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnisse, soweit dies es erforderlich macht, über die Aufhebung oder<br />

das weitere Fortbestehen der Sicherstellung.<br />

Gerichtliche <strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen über die Herausgabe haben stets<br />

Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

5.3 Sicherstellung / Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen /<br />

Fahrzeugteilen/ Gegenstände zum Zwecke der Beweissicherung oder<br />

der Einziehung<br />

Eine Sicherung von Beweismitteln, im Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts oder<br />

zur Vorbereitung der Einziehung, kann es erforderlich werden, für eine strafprozessuale<br />

Sicherstellung oder Beschlagnahme, dass es dementsprechend nötig wird das ein/mehrere<br />

Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder den/die Gegenstand/Gegenstände zu entfernen, mit anschließender<br />

Verwahrung.<br />

5.3.1 Voraussetzungen des Entfernens bei Sicherstellung /<br />

Beschlagnahme zu Beweiszwecken<br />

Wird die Maßnahme als Zweck zum sichern von Spuren erforderlich, ist das Fahrzeug<br />

<strong>und</strong>/oder der Gegenstand in der Regel nach ergangener Maßnahme wieder auszuhändigen,<br />

außer es stellt sich jedoch danach raus, dass das Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand um ein<br />

Beweismittel oder Einziehungsgegenstand handelt.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [32] © Frank A. Vogler

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