Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
5.2.1 Vorrausetzung um ein Entfernen einzuleiten<br />
Ein Entfernen in Form einer Abschleppmaßnahme, ist nur gerechtfertigt, wenn dies es<br />
erforderlich macht, um<br />
Eine von der Sache oder ihrem/ihrer Gebrauch/Benutzung durch den/die<br />
Verantwortliche/n tatsächlichen Gewalt ausgehende gegenwärtige Gefahr<br />
abzuwehren,<br />
<br />
Unter den Voraussetzungen des §9 HSOG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr<br />
abzuwehren.<br />
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen,<br />
Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />
durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />
Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, Gerichtliche<br />
<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon<br />
unberührt. (§99, §101 HSOG).<br />
5.2.2 Bericht/Dokumentation<br />
<strong>Die</strong> Sicherstellung, muss immer schriftlich festgehalten werden <strong>und</strong> begründet werden.<br />
Der gesamte Vorgang ergeht, auch wenn die Sicherstellung bereits bis zum Ende des<br />
darauffolgenden Tages erledigt ist, an die zuständige Fachabteilung/Sachgebiet, zur<br />
weiteren Verarbeitung. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde entscheidet im Rahmen ihrer<br />
Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnisse, soweit dies es erforderlich macht, über die Aufhebung oder<br />
das weitere Fortbestehen der Sicherstellung.<br />
Gerichtliche <strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen über die Herausgabe haben stets<br />
Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />
5.3 Sicherstellung / Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen /<br />
Fahrzeugteilen/ Gegenstände zum Zwecke der Beweissicherung oder<br />
der Einziehung<br />
Eine Sicherung von Beweismitteln, im Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts oder<br />
zur Vorbereitung der Einziehung, kann es erforderlich werden, für eine strafprozessuale<br />
Sicherstellung oder Beschlagnahme, dass es dementsprechend nötig wird das ein/mehrere<br />
Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder den/die Gegenstand/Gegenstände zu entfernen, mit anschließender<br />
Verwahrung.<br />
5.3.1 Voraussetzungen des Entfernens bei Sicherstellung /<br />
Beschlagnahme zu Beweiszwecken<br />
Wird die Maßnahme als Zweck zum sichern von Spuren erforderlich, ist das Fahrzeug<br />
<strong>und</strong>/oder der Gegenstand in der Regel nach ergangener Maßnahme wieder auszuhändigen,<br />
außer es stellt sich jedoch danach raus, dass das Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand um ein<br />
Beweismittel oder Einziehungsgegenstand handelt.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [31] © Frank A. Vogler