Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
© Frank A. Vogler © Frank Vogler Es sollen/müssen in gewissen Zeitabständen, Kontrollfahrten der jeweiligen ausgewiesenen Bereichen absolviert werden, zur Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschilderung, um damit präventiv (vorbeugend), der repressiven (rückwirkend) Gefahrenabwehr Tribut zu zollen (§1 HSOG). Beispielbeschilderungen nach Vz-Kat und BASt: http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html §40 StVO 101 – Gefahrstelle 101-12/22; 13/23; 14/24 – Viehtrieb/Reiter/Amphibienwanderung 101-51 – Schnee 101-53 (ehemals 129) – Ufer 114 – Schleudergefahr 142-10/20 - Wildwechsel §41 StVO 238 – Reitweg 239 – Sonderweg Fußgänger 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art 257-51/52/53 – Verbot für Reiter/Gespannfuhrwerke/Viehtrieb 261 – Verbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern 269 – Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung §42 StVO 314 – Parkplatz 317 - Wandererparkplatz 325 – Verkehrsberuhigter Bereich 354 – Wasserschutzgebiet Zusatzzeichen 1007-51 - Hochwasser 1010-10 – spielende Kinder erlaubt 1010-53/54/55/64 – Nur Fußgänger/Reiter/Viehtrieb/Gespannfuhrwerke 1026-62 – Gülletransport Frei 1028-34 – Fährbenutzer Frei © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [27] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler © Frank Vogler 1052-30 – Streckenverbote für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen 1052-31 – Streckenverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 3.4 Verbringungsort/Verwahrort Fahrzeuge und/oder Gegenständen, die Entfernt und/oder Sichergestellt wurden, sind dem Gelände zu zuführen, welches dem beauftragten und vertraglich gebundenen Unternehmen zugehörig ist, um es dort zu verwahren. Generell ist/sind, das/die Fahrzeug/e und/oder der/die Gegenstand/Gegenstände, welches sich in der Obhut des beauftragten und vertraglich gebundenen Unternehmens befindet, vor rechtswidrigen Zugriffen von Dritten und vor Beschädigung zu schützen. Die genauen Obhutspflichten ergeben sich aus dem §41-§43 HSOG. Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die so Beschädigt sind, dass eine Umweltgefährdung nicht auszuschließen ist, sind dem entsprechend so zu sichern und zu verwahren das keine weitere Umweltgefährdung mehr von diesen ausgehen kann. Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die als Beweismittel und/oder Spurenträger bei Strafdelikten sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der berufenen, zuständigen und ortsansässigen Staatsanwaltschaft zu verwahren. 3.5 Bericht/Dokumentation Es ist über jede Maßnahme zwingend erforderlich, eine Dokumentation (Fotos, Kopien von Dokumenten, Notizen, etc.) anzufertigen, sodass in einem Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren alle Umstände (Ermittlungen, Auffinden von Verantwortlichen, etc.), die zum Entfernen, Umsetzen und/oder Sicherstellen/Einziehen geführt haben, nachvollzogen werden können. Das/die/der, von der Maßnahme, betroffene/n Fahrzeug/e; Gegenstand/Gegenstände, ist in der konkreten Ausgangsposition fotografisch festzuhalten (Einleitung der Maßnahme), als Foto der Gesamtsituation, hierbei insbesondere die konkrete Behinderung mit Darstellung der Behinderung/Gefährdung/Störung. Bei einer möglichen Umsetzung die Situation, vor und nach der Umsetzung. Beschädigungen an Fahrzeugen und/oder Gegenständen, sind diese mit kurzen Worten schriftlich zu notieren, es ist auch möglich, Fotos der Beschädigungen zu erstellen und als Ergänzung bei zufügen. Das Aufstellprotokoll der temporären bzw. der mobilen Beschilderung, über die Aufstellung der Verkehrszeichen, sowie die Liste mit Kennzeichen, ist als Kopie oder Fotografie beizufügen. Sollte ein anderes, als das vertraglich gebundene Unternehmen beauftragt werden müssen, ist dies zusätzlich zu dokumentieren. Wird ein oder mehrere Fahrzeug/e und/oder Gegenstand/Gegenstände sichergestellt/eingezogen zur Eigentumssicherung und/oder aus Gründen der Gefahrenabwehr gilt die Dokumentationspflicht entsprechend. Die Dokumentation/en sind der zuständigen Fachabteilung zu zuführen. © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [28] © Frank A. Vogler
- Seite 13 und 14: © Frank Vogler verrichten zu könn
- Seite 15 und 16: © Frank Vogler Wissenschaftliche A
- Seite 17 und 18: © Frank Vogler Diesem Leitspruch e
- Seite 19 und 20: © Frank Vogler § 54 HSOG - Rechtl
- Seite 21 und 22: © Frank Vogler Fehlt nur noch der/
- Seite 23 und 24: © Frank Vogler zusätzlich im Besi
- Seite 25 und 26: © Frank Vogler Gesetzliche Rechtsg
- Seite 27 und 28: © Frank Vogler ….Das HSOG selbst
- Seite 29 und 30: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
1052-30 – Streckenverbote für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen<br />
1052-31 – Streckenverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung<br />
3.4 Verbringungsort/Verwahrort<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenständen, die Entfernt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt wurden, sind dem<br />
Gelände zu zuführen, welches dem beauftragten <strong>und</strong> vertraglich geb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />
zugehörig ist, um es dort zu verwahren. Generell ist/sind, das/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder der/die<br />
Gegenstand/Gegenstände, welches sich in der Obhut des beauftragten <strong>und</strong> vertraglich<br />
geb<strong>und</strong>enen Unternehmens befindet, vor rechtswidrigen Zugriffen von Dritten <strong>und</strong> vor<br />
Beschädigung zu schützen. <strong>Die</strong> genauen Obhutspflichten ergeben sich aus dem §41-§43<br />
HSOG.<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die so Beschädigt sind, dass eine Umweltgefährdung nicht<br />
auszuschließen ist, sind dem entsprechend so zu sichern <strong>und</strong> zu verwahren das keine weitere<br />
Umweltgefährdung mehr von diesen ausgehen kann.<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die als Beweismittel <strong>und</strong>/oder Spurenträger bei Strafdelikten<br />
sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der berufenen, zuständigen <strong>und</strong><br />
ortsansässigen Staatsanwaltschaft zu verwahren.<br />
3.5 Bericht/Dokumentation<br />
Es ist über jede Maßnahme zwingend erforderlich, eine Dokumentation (Fotos, Kopien von<br />
Dokumenten, Notizen, etc.) anzufertigen, sodass in einem Widerspruchs- <strong>und</strong><br />
verwaltungsgerichtlichen Verfahren alle Umstände (Ermittlungen, Auffinden von<br />
Verantwortlichen, etc.), die zum Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen<br />
geführt haben, nachvollzogen werden können.<br />
Das/die/der, von der Maßnahme, betroffene/n Fahrzeug/e; Gegenstand/Gegenstände, ist in der<br />
konkreten Ausgangsposition fotografisch festzuhalten (Einleitung der Maßnahme), als Foto der<br />
Gesamtsituation, hierbei insbesondere die konkrete Behinderung mit Darstellung der<br />
Behinderung/Gefährdung/Störung.<br />
Bei einer möglichen Umsetzung die Situation, vor <strong>und</strong> nach der Umsetzung.<br />
Beschädigungen an Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen, sind diese mit kurzen Worten<br />
schriftlich zu notieren, es ist auch möglich, Fotos der Beschädigungen zu erstellen <strong>und</strong> als<br />
Ergänzung bei zufügen.<br />
Das Aufstellprotokoll der temporären bzw. der mobilen Beschilderung, über die Aufstellung<br />
der Verkehrszeichen, sowie die Liste mit Kennzeichen, ist als Kopie oder Fotografie<br />
beizufügen.<br />
Sollte ein anderes, als das vertraglich geb<strong>und</strong>ene Unternehmen beauftragt werden müssen, ist<br />
dies zusätzlich zu dokumentieren.<br />
Wird ein oder mehrere Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände<br />
sichergestellt/eingezogen zur Eigentumssicherung <strong>und</strong>/oder aus Gründen der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
gilt die Dokumentationspflicht entsprechend.<br />
<strong>Die</strong> Dokumentation/en sind der zuständigen Fachabteilung zu zuführen.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [28] © Frank A. Vogler